Dieser Artikel erläutert die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Zu anderen Bedeutungen siehe Reichsstände des K
Reichsstände

Die Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen.

Zusammensetzung
Dies waren in der Frühen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fürsten, Prälaten, Grafen und Herren sowie Vertreter von Ritterorden und Freien Städten und Reichsstädten. Die Reichsstandschaft konnte durch den Kaiser auch solchen Personen verliehen werden, die über kein Territorium verfügten(Personalisten). Ab dem Jahr 1654 war aber zum Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums erforderlich, d. h. eines Lehens, das direkt vom römisch-deutschen Kaiser vergeben wurde. Erforderlich waren zudem die kaiserliche Approbation, die Aufnahme in das betreffende Kollegium des Reichstages und die Zustimmung des ganzen Reichstages sowie ab 1500 die Aufnahme in einen der ursprünglich sechs – ab 1512 zehn – Reichskreise. Außerdem wurde in der Regel die Übernahme eines bestimmten Beitrags zu den militärischen Lasten (Römermonat) für das Reichsheer und zum Unterhalt des Reichskammergerichts als Kammerzieler verlangt. Alle Reichsstände waren in der Reichsmatrikel verzeichnet.
Geistliche Reichsstände waren:
- die drei geistlichen Kurfürsten: die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier,
- andere hohe kirchliche Würdenträger, die über ein eigenes weltliches Territorium herrschten (z. B. Fürstbischöfe, Fürstäbte bzw. Prälaten und Äbtissinnen),
- die Hochmeister der Ritterorden (Deutscher Orden, Johanniter).
Zu den weltlichen Reichsständen gehörten:
- die vier – später sechs – weltlichen Kurfürsten: der Pfalzgraf bei Rhein (Kurpfalz), der Herzog von Sachsen-Wittenberg (Kursachsen), der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen; ab 1623/48 der Herzog von Bayern, ab 1692/1708 auch der Herzog von Braunschweig-Lüneburg-Calenberg (Kurhannover),
- Reichsfürsten, Grafen und Herren,
- die Freien Städte und Reichsstädte.
Seit 1489 waren die Stände im Reichstag des Heiligen Römischen Reiches in drei Kollegien gegliedert. Man unterschied das Kurfürstenkollegium/den Kurfürstenrat, den Reichsfürstenrat und das Kollegium der Reichsstädte. Die Grafen und Herren waren innerhalb des Reichsfürstenrats nicht mit Einzel- bzw. Virilstimmen vertreten, sondern als Mitglieder von zunächst zwei, später vier Grafenbänken, die je eine Kuriatstimme führten.
Die Reichsritter waren zwar reichsunmittelbar, jedoch nicht als Stände auf dem Reichstag vertreten; sie versuchten mehrfach vergeblich, für sich wenigstens eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen.
Geschäftsgang auf dem Reichstag
Für einen Reichsschluss war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich.
Jeder Kurfürst, Fürst und Fürstbischof verfügte im Reichstag über eine eigene Stimme, die sogenannte Virilstimme (von lat. vir für ‚Mann‘). Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen, in die westfälische, die wetterauische, die fränkische und die schwäbische Grafenbank, die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatstimme hatten. Auch die Freien Reichsstädte bildeten zwei Kollegien, die rheinische und die schwäbische Bank.
Die Reichsstände waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zur Reichsarmee stellen. Alle Reichsstände waren zur persönlichen Teilnahme an den Reichstagen verpflichtet; die Entsendung eines Vertreters war möglich. Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichsstände erlassen werden. Sie konnten über die Erklärung des Reichskrieges und über den Abschluss von Verträgen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie über die Errichtung neuer Fürstentümer beschließen.
Entwicklungen
Im Westfälischen Frieden wurde den Ständen ein internationales Bündnisrecht zugestanden, gebunden an einen Treuevorbehalt gegenüber Kaiser und Reich. Mit der Entstehung von stehenden Heeren im 17. und 18. Jahrhundert bei den mächtigsten Fürsten entstand ein Armierter Reichsstand, der gegenüber den nichtarmierten Ständen die extremen Machtunterschiede im Reich zeigte und den Armierten Ständen ermöglichte, Einfluss auf die Reichspolitik zu nehmen.
Literatur
- Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 7., vollständig überarbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-54986-1.
- Carl Wilhelm von Lancizolle: Uebersicht der deutschen Reichsstandschafts- und Territorialverhältnisse vor dem französischen Revolutionskriege, der seitdem eingetretenen Veränderungen und der gegenwärtigen Bestandteile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten. Dümmler, Berlin 1830 (Digitalisat)
- Gerhard Oestreich, Erwin Holzer: Übersicht über die Reichsstände. In: Herbert Grundmann (Hrsg.): Bruno Gebhardt. Handbuch der deutschen Geschichte, Band 2. Von der Reformation bis zum deutschen Absolutismus. 9. Auflage. Ernst Klett Verlag, Stuttgart 1973, S. 769–784, ISBN 3-8002-1013-4 (online, abgerufen am 4. Juli 2023).
- Valentin Trichter: Curiöses Reit-, Jagd-, Fecht-, Tantz- oder Ritter-Exercitien-Lexicon. Johann Friedrich Gleditsch, Leipzig 1742, Spalte 1911 Google-Digitalisat
- Johann Jacob Moser: Neues teutsches Staatsrecht, eil 4: Von denen Teutschen Reichs-Ständen, der Reichs-Ritterschafft, auch denen übrigen unmittelbaren Reichs-Glidern, Franckfurt am Mayn 1767. Google-Digitalisat
- Artikel Reichsstände In: Mittelalter-Lexikon
Weblinks
- IV. Körper und Glieder des Reiches Text zur Ausstellung Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962 bis 1806 – Altes Reich und Neue Staaten 1495 bis 1806 (29. Ausstellung des Europarates 2006)
- Sarah Hadry: Reichsprälatenkollegium publiziert am 13.11.2008; in: Historisches Lexikon Bayerns
Einzelnachweise
- Reichsstände | Claudius Verlag München. Abgerufen am 22. Januar 2024.
- Internet-Portal 'Westfälische Geschichte'. 25. März 2014, abgerufen am 22. Januar 2024.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel erlautert die Reichsstande des Heiligen Romischen Reiches Zu anderen Bedeutungen siehe Reichsstande des Konigreichs Westphalen Die Reichsstande des Heiligen Romischen Reiches Deutscher Nation waren diejenigen Personen und Korporationen die Sitz und Stimme im Reichstag besassen Symbolische Darstellung der Reichsstande auf einem Kupferstich von 1606 Inhaltsverzeichnis 1 Zusammensetzung 2 Geschaftsgang auf dem Reichstag 3 Entwicklungen 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseZusammensetzungBearbeitenDies waren in der Fruhen Neuzeit mehr als 300 geistliche und weltliche Fursten Pralaten Grafen und Herren sowie Vertreter von Ritterorden und Freien Stadten und Reichsstadten Die Reichsstandschaft konnte durch den Kaiser auch solchen Personen verliehen werden die uber kein Territorium verfugten 1 Personalisten Ab dem Jahr 1654 war aber zum Erwerb der Reichsstandschaft der Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums erforderlich d h eines Lehens das direkt vom romisch deutschen Kaiser vergeben wurde Erforderlich waren zudem die kaiserliche Approbation die Aufnahme in das betreffende Kollegium des Reichstages und die Zustimmung des ganzen Reichstages sowie ab 1500 die Aufnahme in einen der ursprunglich sechs ab 1512 zehn Reichskreise Ausserdem wurde in der Regel die Ubernahme eines bestimmten Beitrags zu den militarischen Lasten Romermonat fur das Reichsheer und zum Unterhalt des Reichskammergerichts als Kammerzieler verlangt Alle Reichsstande waren in der Reichsmatrikel verzeichnet Geistliche Reichsstande waren die drei geistlichen Kurfursten die Erzbischofe von Mainz Koln und Trier andere hohe kirchliche Wurdentrager die uber ein eigenes weltliches Territorium herrschten z B Furstbischofe Furstabte bzw Pralaten und Abtissinnen die Hochmeister der Ritterorden Deutscher Orden Johanniter Zu den weltlichen Reichsstanden gehorten die vier spater sechs weltlichen Kurfursten der Pfalzgraf bei Rhein Kurpfalz der Herzog von Sachsen Wittenberg Kursachsen der Markgraf von Brandenburg und der Konig von Bohmen ab 1623 48 der Herzog von Bayern ab 1692 1708 auch der Herzog von Braunschweig Luneburg Calenberg Kurhannover Reichsfursten Grafen und Herren die Freien Stadte und Reichsstadte Seit 1489 waren die Stande im Reichstag des Heiligen Romischen Reiches in drei Kollegien gegliedert Man unterschied das Kurfurstenkollegium den Kurfurstenrat den Reichsfurstenrat und das Kollegium der Reichsstadte Die Grafen und Herren waren innerhalb des Reichsfurstenrats nicht mit Einzel bzw Virilstimmen vertreten sondern als Mitglieder von zunachst zwei spater vier Grafenbanken die je eine Kuriatstimme fuhrten Die Reichsritter waren zwar reichsunmittelbar jedoch nicht als Stande auf dem Reichstag vertreten sie versuchten mehrfach vergeblich fur sich wenigstens eine korporative Reichsstandschaft zu erlangen Geschaftsgang auf dem ReichstagBearbeitenFur einen Reichsschluss war die Zustimmung aller drei Kollegien erforderlich Jeder Kurfurst Furst und Furstbischof verfugte im Reichstag uber eine eigene Stimme die sogenannte Virilstimme von lat vir fur Mann Die Grafen waren dagegen in vier Kollegien zusammengeschlossen in die westfalische die wetterauische die frankische und die schwabische Grafenbank die jeweils nur eine gemeinsame Kuriatstimme hatten Auch die Freien Reichsstadte bildeten zwei Kollegien die rheinische und die schwabische Bank Die Reichsstande waren dem Kaiser reichssteuerpflichtig und mussten Truppenkontingente zur Reichsarmee stellen Alle Reichsstande waren zur personlichen Teilnahme an den Reichstagen verpflichtet die Entsendung eines Vertreters war moglich Im Gegenzug konnte kein allgemeines Reichsgesetz ohne Verabschiedung durch die Reichsstande erlassen werden Sie konnten uber die Erklarung des Reichskrieges und uber den Abschluss von Vertragen zwischen dem Reich und anderen Staaten sowie uber die Errichtung neuer Furstentumer beschliessen EntwicklungenBearbeitenIm Westfalischen Frieden wurde den Standen ein internationales Bundnisrecht zugestanden gebunden an einen Treuevorbehalt gegenuber Kaiser und Reich 2 Mit der Entstehung von stehenden Heeren im 17 und 18 Jahrhundert bei den machtigsten Fursten entstand ein Armierter Reichsstand der gegenuber den nichtarmierten Standen die extremen Machtunterschiede im Reich zeigte und den Armierten Standen ermoglichte Einfluss auf die Reichspolitik zu nehmen Siehe auch Standeordnung Quaternionen der Reichsverfassung und Goldene BulleLiteraturBearbeitenGerhard Kobler Historisches Lexikon der deutschen Lander Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart 7 vollstandig uberarbeitete Auflage C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 54986 1 Carl Wilhelm von Lancizolle Uebersicht der deutschen Reichsstandschafts und Territorialverhaltnisse vor dem franzosischen Revolutionskriege der seitdem eingetretenen Veranderungen und der gegenwartigen Bestandteile des deutschen Bundes und der Bundesstaaten Dummler Berlin 1830 Digitalisat Gerhard Oestreich Erwin Holzer 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Reichsstande Claudius Verlag Munchen Abgerufen am 22 Januar 2024 Internet Portal Westfalische Geschichte 25 Marz 2014 abgerufen am 22 Januar 2024 Normdaten Sachbegriff GND 4049169 9 GND Explorer lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichsstande amp oldid 248876079