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Unter einem Staatsziel, auch Staatszielbestimmung oder Staatszweck genannt, versteht man die Definition eines Ziels, das ein Staat zu erreichen sucht. Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben, bedürfen aber einer konkreten Umsetzung durch Gesetz, Verordnung oder Satzung (siehe auch Normenhierarchie). Da Staatsziele zwar Aufgaben an den Staat stellen, aber nicht regeln, wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen, hat der Gesetzgeber eine weite Einschätzungsprärogative bezüglich der Umsetzung.

Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind.

Staatsziele können sich auch innerhalb eines einzelnen Staates unterscheiden, sofern dieser aus Gliedstaaten besteht, die eigenständige Verfassungen besitzen; so unterscheiden sich die Staatsziele der einzelnen Bundesländer in Deutschland.

Abgrenzung Staatszweck – Staatsziel

Die Lehre vom Staatszweck ist die ältere Lehre; sie bezieht sich auf grundsätzliche, überpositive Zwecke des Staats. Die heutigen Staatszielbestimmungen hingegen betreffen nur punktuelle Aufgaben des Staates.

Staatsaufgaben kannte schon die Antike. Gelegentlich wurde auch auf römischen Münzen auf einige Staatsaufgaben, wie z. B. die Sicherung der Getreideversorgung, hingewiesen.

Deutschland

Staatsziele und Staatsstrukturprinzipien

Die im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen Landesverfassungen als Grundrecht garantiert. Ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 31 GG) bleiben diese gemäß Art. 142 GG in Kraft, soweit sie in Übereinstimmung mit den Art. 1 bis Art. 18 GG stehen.

Neben den Staatszielen gibt es die (Staats-)Strukturprinzipien (Staatsformmerkmale) aus Art. 20 GG: Republik (Abs. 1), Demokratieprinzip (Abs. 1), Sozialstaatsprinzip (Abs. 1), Bundesstaatsprinzip (Abs. 1) und Rechtsstaatsprinzip (Abs. 3). Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt.

Grundgesetz

Seit 1949 wurden fünf Staatsziele in das Grundgesetz aufgenommen:

  • Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (1967), Art. 109 Abs. 2 GG (konkretisiert durch das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz)
  • Verwirklichung eines vereinten Europas (1992), Art. 23 Absatz 1 GG
  • tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (1994), Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG
  • Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (1994) und Tierschutz (2002), Art. 20a GG.

Die Aufnahme von Kultur und Sport blieb bislang umstritten.

Landesverfassungen

Darüber hinaus enthalten verschiedene Landesverfassungen weitere Staatszielbestimmungen.

  • Sozialstaatsprinzip
    • Art. 3 LV Bayern
    • Art. 2 LV Mecklenburg-Vorpommern
  • Rechtsstaatlichkeit
    • Art. 3 LV B
    • Art. 4 LV M-V
  • Umwelt- und Tierschutz
    • Art. 7 LV Schleswig-Holstein
    • Art. 12 LV M-V
  • Minderheitenschutz
    • Art. 25 LV Brandenburg
    • Art. 6 LV S-H
    • Art. 18 LV M-V
    • Art. 5 u. 6 LV Sachsen
    • für das Grundgesetz von der Gemeinsamen Verfassungskommission 1993 als Art. 20b entworfen, aber nicht eingeführt
  • Kulturstaatlichkeit
    • Art. 3 LV B
    • Art. 11 LV S
    • Art. 13 LV S-H
    • Art. 16 LV M-V
  • Europäische Integration
    • Art. 11 LV M-V

Österreich

In der österreichischen Bundesverfassung und weiteren Gesetzen sind folgende Staatszielbestimmungen definiert:

  • Bildung (1867), Art. 17 StGG
  • Immerwährende Neutralität (1955)
  • Verbot nazistischer Tätigkeiten (1955)
  • Rundfunk als öffentliche Aufgabe (1974), Art. 1 BVG Rundfunk
  • Umfassende Landesverteidigung (1975), Art. 9a B-VG
  • Umfassender Umweltschutz (1984), BVG über den Umfassenden Umweltschutz
  • Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (1987), Art. 13 Abs. 2 B-VG
  • Gleichbehandlung von Behinderten (1997), Art. 7 Abs. 1 B-VG
  • Gleichstellung von Mann und Frau (1998), Art. 7 Abs. 2 B-VG
  • Schutz der Volksgruppen (2000), Art. 8 Abs. 2 B-VG
  • Sozialpartnerschaft (2008), Art. 120a Abs. 2 B-VG
  • Tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau bei der Haushaltsführung des Bundes, der Länder und Gemeinden (2009), Art. 13 Abs. 3 B-VG
  • Nachhaltigkeit (2013), §2 BVG Nachhaltigkeit
  • Tierschutz (2013), §2 BVG Nachhaltigkeit
  • Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung (2013), §§4 und 5 BVG Nachhaltigkeit
  • Forschung (2013), §2 BVG Nachhaltigkeit

Die Bedeutung einer potentiellen Verankerung des Bargelds in der Verfassung wird gegenwärtig diskutiert.

Schweiz

Der Staatszweck der Schweiz wird in Art. 2 der revidierten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 wie folgt festgelegt:

  1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
  2. Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
  3. Sie sorgt für eine möglichst große Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
  4. Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Die Verfassungen der 26 Kantone weisen zum Teil weitere Staatsziele auf. In Art. 6 der Verfassung des Kantons Zürich heißt es etwa:

  1. Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
  2. In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Frankreich

Die Verfassung Frankreichs schreibt seit der Französischen Revolution die Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit als erstrebenswerte Ziele vor.

Japan

Die Präambel der Verfassung Japans betont den Weltfrieden als Staatsziel. Artikel 9 der japanischen Verfassung verbietet die Aufstellung und den Unterhalt von Militär. (Dies wird jedoch heutzutage dahin interpretiert, dass Streitkräfte zur Selbstverteidigung erlaubt sind.)

Literatur

  • Matthias Knothe: Schutz der Minderheiten in der Landesverfassung Schleswig-Holstein – Modellfall für das Grundgesetz? In: NordÖR 2000, S. 139–142.

Weblinks

  • Literatur von und über Staatsziel im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • BT-Drs. 12/6000: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, S. 71 ff. und 75 ff. (PDF; 8,96 MB)

Einzelnachweise

  1. Ulrich Scheuner, Teilweise wird auch zwischen Staatszielen, die keine andauernde Aufgabe sind (wie das frühere Wiedervereinigungsgebot im Grundgesetz) und andauernden Staatsaufgaben (wie zum Beispiel die Kultur- oder Sportförderung in einigen deutschen Landesverfassungen) unterschieden. Staatszielbestimmungen, in: Ders., Staatstheorie und Staatsrecht. Gesammelte Schriften (hgg. von Joseph Listl und Wolfgang Rüfner), Berlin 1978, S. 223 (237).
  2. „Staatsaufgaben auf römischen Münzen“, Hermann Junghans, Geldgeschichtliche Nachrichten, September 2011, S. 244–249.
  3. Wie Umwelt- und Tierschutz ins Grundgesetz kamen Webseite des Deutschen Bundestages 2013, abgerufen am 15. Juli 2016
  4. seit dem 1. August 2009 geltende Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248)
  5. bis zum 1. August 2009 geltende Fassung: Art. 109 GG a.F. buzer.de, abgerufen am 15. Juli 2016
  6. Kultur und Sport bleiben als Staatsziele umstritten Webseite des Deutschen Bundestages 2012, abgerufen am 15. Juli 2016
  7. Verfassungs des Freistaates Bayern; Art. 3. Abgerufen am 7. Juni 2021. 
  8. Welche Staatsziele gibt es in Österreich und was können sie bewirken? Abgerufen am 7. Juni 2021. 
  9. ORF at/Agenturen red: Edtstadler für Verankerung von Bargeld in Verfassung. 7. August 2023, abgerufen am 7. August 2023. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:33

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Unter einem Staatsziel auch Staatszielbestimmung oder Staatszweck genannt versteht man die Definition eines Ziels das ein Staat zu erreichen sucht Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben bedurfen aber einer konkreten Umsetzung durch Gesetz Verordnung oder Satzung siehe auch Normenhierarchie Da Staatsziele zwar Aufgaben an den Staat stellen aber nicht regeln wie diese Ziele konkret erreicht werden sollen hat der Gesetzgeber eine weite Einschatzungsprarogative bezuglich der Umsetzung Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatszielbestimmungen dadurch dass sie kein subjektives Recht begrunden und somit nicht einklagbar sind Staatsziele konnen sich auch innerhalb eines einzelnen Staates unterscheiden sofern dieser aus Gliedstaaten besteht die eigenstandige Verfassungen besitzen so unterscheiden sich die Staatsziele der einzelnen Bundeslander in Deutschland Abgrenzung Staatszweck StaatszielDie Lehre vom Staatszweck ist die altere Lehre sie bezieht sich auf grundsatzliche uberpositive Zwecke des Staats Die heutigen Staatszielbestimmungen hingegen betreffen nur punktuelle Aufgaben des Staates Staatsaufgaben kannte schon die Antike Gelegentlich wurde auch auf romischen Munzen auf einige Staatsaufgaben wie z B die Sicherung der Getreideversorgung hingewiesen DeutschlandStaatsziele und Staatsstrukturprinzipien Die im Grundgesetz GG festgeschriebenen Staatsziele werden in einigen Landesverfassungen als Grundrecht garantiert Ungeachtet des Vorrangs von Bundesrecht Art 31 GG bleiben diese gemass Art 142 GG in Kraft soweit sie in Ubereinstimmung mit den Art 1 bis Art 18 GG stehen Neben den Staatszielen gibt es die Staats Strukturprinzipien Staatsformmerkmale aus Art 20 GG Republik Abs 1 Demokratieprinzip Abs 1 Sozialstaatsprinzip Abs 1 Bundesstaatsprinzip Abs 1 und Rechtsstaatsprinzip Abs 3 Von diesen sind die Sozialstaatlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit zugleich als Staatsziele anerkannt Grundgesetz Seit 1949 wurden funf Staatsziele in das Grundgesetz aufgenommen Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht 1967 Art 109 Abs 2 GG konkretisiert durch das Stabilitats und Wachstumsgesetz Verwirklichung eines vereinten Europas 1992 Art 23 Absatz 1 GG tatsachliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Mannern 1994 Art 3 Absatz 2 Satz 2 GG Schutz der naturlichen Lebensgrundlagen 1994 und Tierschutz 2002 Art 20a GG Die Aufnahme von Kultur und Sport blieb bislang umstritten Landesverfassungen Daruber hinaus enthalten verschiedene Landesverfassungen weitere Staatszielbestimmungen Sozialstaatsprinzip Art 3 LV Bayern Art 2 LV Mecklenburg Vorpommern Rechtsstaatlichkeit Art 3 LV B Art 4 LV M V Umwelt und Tierschutz Art 7 LV Schleswig Holstein Art 12 LV M V Minderheitenschutz Art 25 LV Brandenburg Art 6 LV S H Art 18 LV M V Art 5 u 6 LV Sachsen fur das Grundgesetz von der Gemeinsamen Verfassungskommission 1993 als Art 20b entworfen aber nicht eingefuhrt Kulturstaatlichkeit Art 3 LV B Art 11 LV S Art 13 LV S H Art 16 LV M V Europaische Integration Art 11 LV M VOsterreichIn der osterreichischen Bundesverfassung und weiteren Gesetzen sind folgende Staatszielbestimmungen definiert Bildung 1867 Art 17 StGG Immerwahrende Neutralitat 1955 Verbot nazistischer Tatigkeiten 1955 Rundfunk als offentliche Aufgabe 1974 Art 1 BVG Rundfunk Umfassende Landesverteidigung 1975 Art 9a B VG Umfassender Umweltschutz 1984 BVG uber den Umfassenden Umweltschutz Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht 1987 Art 13 Abs 2 B VG Gleichbehandlung von Behinderten 1997 Art 7 Abs 1 B VG Gleichstellung von Mann und Frau 1998 Art 7 Abs 2 B VG Schutz der Volksgruppen 2000 Art 8 Abs 2 B VG Sozialpartnerschaft 2008 Art 120a Abs 2 B VG Tatsachliche Gleichstellung von Mann und Frau bei der Haushaltsfuhrung des Bundes der Lander und Gemeinden 2009 Art 13 Abs 3 B VG Nachhaltigkeit 2013 2 BVG Nachhaltigkeit Tierschutz 2013 2 BVG Nachhaltigkeit Sicherstellung der Wasser und Lebensmittelversorgung 2013 4 und 5 BVG Nachhaltigkeit Forschung 2013 2 BVG 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kommenden Generationen sind sie einer okologisch wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet FrankreichDie Verfassung Frankreichs schreibt seit der Franzosischen Revolution die Freiheit Gleichheit und Bruderlichkeit als erstrebenswerte Ziele vor JapanDie Praambel der Verfassung Japans betont den Weltfrieden als Staatsziel Artikel 9 der japanischen Verfassung verbietet die Aufstellung und den Unterhalt von Militar Dies wird jedoch heutzutage dahin interpretiert dass Streitkrafte zur Selbstverteidigung erlaubt sind LiteraturMatthias Knothe Schutz der Minderheiten in der Landesverfassung Schleswig Holstein Modellfall fur das Grundgesetz In NordOR 2000 S 139 142 WeblinksLiteratur von und uber Staatsziel im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek BT Drs 12 6000 Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5 November 1993 S 71 ff und 75 ff PDF 8 96 MB EinzelnachweiseUlrich Scheuner Teilweise wird auch zwischen Staatszielen die keine andauernde Aufgabe sind wie das fruhere Wiedervereinigungsgebot im Grundgesetz und andauernden Staatsaufgaben wie zum Beispiel die Kultur oder Sportforderung in einigen deutschen Landesverfassungen unterschieden Staatszielbestimmungen in Ders Staatstheorie und Staatsrecht Gesammelte Schriften hgg von Joseph Listl und Wolfgang Rufner Berlin 1978 S 223 237 Staatsaufgaben auf romischen Munzen Hermann Junghans Geldgeschichtliche Nachrichten September 2011 S 244 249 Wie Umwelt und Tierschutz ins Grundgesetz kamen Webseite des Deutschen Bundestages 2013 abgerufen am 15 Juli 2016 seit dem 1 August 2009 geltende Fassung gemass Art 1 des Gesetzes vom 29 Juli 2009 BGBl I S 2248 bis zum 1 August 2009 geltende Fassung Art 109 GG a F buzer de abgerufen am 15 Juli 2016 Kultur und Sport bleiben als Staatsziele umstritten Webseite des Deutschen Bundestages 2012 abgerufen am 15 Juli 2016 Verfassungs des Freistaates Bayern Art 3 Abgerufen am 7 Juni 2021 Welche Staatsziele gibt es in Osterreich und was konnen sie bewirken Abgerufen am 7 Juni 2021 ORF at Agenturen red Edtstadler fur Verankerung von Bargeld in Verfassung 7 August 2023 abgerufen am 7 August 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4130810 4 GND Explorer lobid OGND AKS

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