Беларусь  БеларусьDeutschland  DeutschlandUnited States  United StatesFrance  FranceҚазақстан  ҚазақстанLietuva  LietuvaРоссия  Россияประเทศไทย  ประเทศไทยУкраина  Украина
Unterstützung
www.aawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Dieser Artikel behandelt die deutschen Gerichte Zu den ehemaligen Schweizer Gerichten siehe Bezirksgericht Schweiz Ein A

Amtsgericht

  • Startseite
  • Amtsgericht
Amtsgericht
www.aawiki.de-de.nina.azhttps://www.aawiki.de-de.nina.az
image
Dieser Artikel behandelt die deutschen Gerichte. Zu den ehemaligen Schweizer Gerichten siehe Bezirksgericht (Schweiz).

Ein Amtsgericht (Abkürzung AG) ist in Deutschland neben den Landgerichten (und selten den Oberlandesgerichten) die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung rührt von Ämtern her, den früheren Verwaltungs- und Gerichtsbezirken vieler Territorien im Heiligen Römischen Reich.

image
Eingang zum Amtsgericht Weinheim mit blinder Justitia

Aufbau

Die Organisation der Amtsgerichte unterliegt in Deutschland den Ländern (Art. 92 des Grundgesetzes). Sie errichten Amtsgerichte durch Landesgesetz und weisen diesen Gerichtsbezirke zu. Die Gerichtsbezirke orientieren sich dabei meist an Verwaltungsgrenzen. Mehrere Amtsgerichte haben etwa die Städte Berlin (11), Hamburg (8), Essen und Duisburg (je 3) sowie Bremen, Herne, Mönchengladbach, Karlsruhe und Stuttgart (je 2). Durch Landesgesetz können die Länder auch bestimmte Aufgaben bei bestimmten Amtsgerichten bezirksübergreifend bündeln. Durch Staatsvertrag ist eine Konzentration sogar länderübergreifend möglich. Diese Regelung kommt vor allem bei den Mahngerichten zum Tragen.

Um die staatliche Rechtspflege dem Bürger möglichst nah und direkt anbieten zu können, gibt es in Deutschland sehr viele Amtsgerichte über die Fläche verteilt. Als erste Anlaufstelle können auch Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufgenommen werden, die für andere Gerichte bestimmt sind. Sie werden dann vom aufnehmenden Amtsgericht aus weitergeleitet.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Zahl der in Deutschland bestehenden Amtsgerichte (Zweigstellen werden nicht gezählt):

Land Anzahl Amtsgerichte
Baden-Württembergimage Baden-Württemberg 108
Bayernimage Bayern 073
Berlinimage Berlin 011
Brandenburgimage Brandenburg 023
Bremenimage Bremen 003
Hamburgimage Hamburg 008
Hessenimage Hessen 041
Mecklenburg-Vorpommernimage Mecklenburg-Vorpommern 010
Niedersachsenimage Niedersachsen 080
Nordrhein-Westfalenimage Nordrhein-Westfalen 129
Rheinland-Pfalzimage Rheinland-Pfalz 046
Saarlandimage Saarland 010
Sachsenimage Sachsen 025
Sachsen-Anhaltimage Sachsen-Anhalt 025
Schleswig-Holsteinimage Schleswig-Holstein 022
Thüringenimage Thüringen 023
Gesamt 637

Amtsgerichte müssen mit mindestens einem Richter besetzt sein (§ 22b Absatz 1 GVG). In diesem Fall bestimmt das Präsidium des übergeordneten Landgerichts einen Richter seines Bezirks zum ständigen Vertreter. In Deutschland gibt es 23 Amtsgerichte, die mit nur einem Richter besetzt sind.

Die meisten Amtsgerichte werden von einem Direktor (Direktor des Amtsgerichts, Besoldungsgruppe R 2, bei ganz kleinen Amtsgerichten auch R 1 mit Amtszulage) geleitet. Die allgemeine Dienstaufsicht ist dann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen worden (§ 22 Absatz 3 Satz 1 GVG).

Große Amtsgerichte mit vielen Richterplanstellen werden indessen von einem durch die Landesjustizverwaltung ernannten Präsidenten (Präsident des Amtsgerichts, Besoldungsgruppen R 3 bis R 6) geleitet und Präsidial(amts)gerichte genannt (§ 22 Absatz 3 Satz 2 GVG). Beispiele hierfür sind das Amtsgericht München, das Amtsgericht Dortmund, das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Leipzig.

Ob der Leiter eines Amtsgerichts Direktor oder Präsident ist, bestimmt das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen ist er gemäß § 4 JustG NRW grundsätzlich Direktor, soweit das Justizministerium nicht anders entscheidet.

Zuständigkeit und Besetzung

Die Amtsgerichte werden in Zivil- und Strafsachen tätig (§ 13 GVG). Sie sind mit Einzelrichtern besetzt (§ 22 Absatz 1 GVG).

Zivilsachen

Unter anderem für Mahnverfahren (vergleiche auch Zentrales Mahngericht) ist es ausschließlich zuständig. Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister, das Genossenschaftsregister, das Vereinsregister und das Güterrechtsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Zum Amtsgericht gehört auch das Grundbuchamt. Die öffentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt. Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 5.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG). Unabhängig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht, in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, als Insolvenzgericht in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Betreuungsgericht tätig, ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen (zum Beispiel Abschiebehaft). Für Staatshaftungsfälle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zuständig, wenn der Streitwert unter 5.000 Euro liegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Beim Amtsgericht sind Gerichtsvollzieher-Verteilerstellen eingerichtet, über die man den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Strafsachen

Nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 GVG ist das Amtsgericht in Strafsachen zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe nicht über vier Jahre zu erwarten und nicht mit einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist. Abweichend davon obliegt die Entscheidung über die in § 74 Absatz 2 (Schwurgerichtssachen) und § 74a sowie § 120 GVG genannten Straftaten (letzteres sind im Wesentlichen die politischen Straftaten) nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 GVG stets dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht. Außerdem kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Klage beim Landgericht erheben.

Ist das Amtsgericht zuständig, besteht gemäß § 25 GVG die Zuständigkeit des Strafrichters (Einzelrichter), wenn ein Vergehen angeklagt ist und keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist; er kann dann aber den ganzen Strafrahmen des Amtsgerichts ausschöpfen, also auch Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängen. Das bei den Amtsgerichten gebildete Schöffengericht nach § 28, § 29 GVG ist bei den übrigen Strafsachen des Amtsgerichts zuständig, also wenn ein Verbrechen angeklagt oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist. Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen (§ 29 Absatz 1 GVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht hinzugezogen werden, das sogenannte erweiterte Schöffengericht (§ 29 Absatz 2 GVG). Stellt sich heraus, dass eine längere Strafe oder Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus doch erforderlich ist, muss das Verfahren an das Landgericht verwiesen werden.

Zu den Strafsachen im weiteren Sinne zählen auch Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Stellung des Amtsgerichts im Instanzenzug

Das Amtsgericht kann je nach Verfahrensgegenstand die erste Instanz sein, sonst ist es am konkreten Gerichtsverfahren unbeteiligt. Im Instanzenzug dem Amtsgericht übergeordnete Gerichte sind das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Das Nähere regeln die jeweiligen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz.

Siehe auch

  • Liste deutscher Gerichte

Weblinks

imageWiktionary: Amtsgericht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. §§ 4–6, Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. März 1976
  2. Art. 5 GerOrgG vom 25. April 1973
  3. § 3 JustG Bln vom 22. Januar 2021
  4. §§ 1, 2 BbgGerOrgG vom 19. Dezember 2011
  5. § 1 AGGVG vom 11. Oktober 1960
  6. § 1 HmbAGGVG vom 31. Mai 1965
  7. §§ 3, 4, Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 8. Februar 2005
  8. §§ 4, Anlage Gerichtsstrukturgesetz vom 7. April 1998
  9. § 32, Anlage 1 NJG vom 16. Dezember 2014
  10. § 11 JustG NRW vom 26. Januar 2010
  11. § 6 GerOrgG vom 5. Oktober 1977
  12. § 2 SGerOG vom 23. Oktober 1974
  13. Anlage (zu § 1 Abs. 4) des Sächsischen Justizgesetzes
  14. § 3, Anlage GerOrgG LSA vom 24. August 1992
  15. § 30, Anlage 1 LJG vom 17. April 2018
  16. § 4, Anlage ThürGStG vom 16. August 1993
  17. Drucksache 6/4027 des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, S. 8
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4142304-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:34

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer

Dieser Artikel behandelt die deutschen Gerichte Zu den ehemaligen Schweizer Gerichten siehe Bezirksgericht Schweiz Ein Amtsgericht Abkurzung AG ist in Deutschland neben den Landgerichten und selten den Oberlandesgerichten die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit Die Bezeichnung ruhrt von Amtern her den fruheren Verwaltungs und Gerichtsbezirken vieler Territorien im Heiligen Romischen Reich Eingang zum Amtsgericht Weinheim mit blinder JustitiaAufbauDie Organisation der Amtsgerichte unterliegt in Deutschland den Landern Art 92 des Grundgesetzes Sie errichten Amtsgerichte durch Landesgesetz und weisen diesen Gerichtsbezirke zu Die Gerichtsbezirke orientieren sich dabei meist an Verwaltungsgrenzen Mehrere Amtsgerichte haben etwa die Stadte Berlin 11 Hamburg 8 Essen und Duisburg je 3 sowie Bremen Herne Monchengladbach Karlsruhe und Stuttgart je 2 Durch Landesgesetz konnen die Lander auch bestimmte Aufgaben bei bestimmten Amtsgerichten bezirksubergreifend bundeln Durch Staatsvertrag ist eine Konzentration sogar landerubergreifend moglich Diese Regelung kommt vor allem bei den Mahngerichten zum Tragen Um die staatliche Rechtspflege dem Burger moglichst nah und direkt anbieten zu konnen gibt es in Deutschland sehr viele Amtsgerichte uber die Flache verteilt Als erste Anlaufstelle konnen auch Erklarungen zu Protokoll der Geschaftsstelle aufgenommen werden die fur andere Gerichte bestimmt sind Sie werden dann vom aufnehmenden Amtsgericht aus weitergeleitet Die folgende Tabelle gibt eine Ubersicht uber die Zahl der in Deutschland bestehenden Amtsgerichte Zweigstellen werden nicht gezahlt Land Anzahl AmtsgerichteBaden Wurttemberg Baden Wurttemberg 108Bayern Bayern 0 73Berlin Berlin 0 11Brandenburg Brandenburg 0 23Bremen Bremen 0 0 3Hamburg Hamburg 0 0 8Hessen Hessen 0 41Mecklenburg Vorpommern Mecklenburg Vorpommern 0 10Niedersachsen Niedersachsen 0 80Nordrhein Westfalen Nordrhein Westfalen 129Rheinland Pfalz Rheinland Pfalz 0 46Saarland Saarland 0 10Sachsen Sachsen 0 25Sachsen Anhalt Sachsen Anhalt 0 25Schleswig Holstein Schleswig Holstein 0 22Thuringen Thuringen 0 23Gesamt 637 Amtsgerichte mussen mit mindestens einem Richter besetzt sein 22b Absatz 1 GVG In diesem Fall bestimmt das Prasidium des ubergeordneten Landgerichts einen Richter seines Bezirks zum standigen Vertreter In Deutschland gibt es 23 Amtsgerichte die mit nur einem Richter besetzt sind Die meisten Amtsgerichte werden von einem Direktor Direktor des Amtsgerichts Besoldungsgruppe R 2 bei ganz kleinen Amtsgerichten auch R 1 mit Amtszulage geleitet Die allgemeine Dienstaufsicht ist dann von der Landesjustizverwaltung dem Prasidenten des ubergeordneten Landgerichts ubertragen worden 22 Absatz 3 Satz 1 GVG Grosse Amtsgerichte mit vielen Richterplanstellen werden indessen von einem durch die Landesjustizverwaltung ernannten Prasidenten Prasident des Amtsgerichts Besoldungsgruppen R 3 bis R 6 geleitet und Prasidial amts gerichte genannt 22 Absatz 3 Satz 2 GVG Beispiele hierfur sind das Amtsgericht Munchen das Amtsgericht Dortmund das Amtsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Leipzig Ob der Leiter eines Amtsgerichts Direktor oder Prasident ist bestimmt das Landesrecht In Nordrhein Westfalen ist er gemass 4 JustG NRW grundsatzlich Direktor soweit das Justizministerium nicht anders entscheidet Zustandigkeit und BesetzungDie Amtsgerichte werden in Zivil und Strafsachen tatig 13 GVG Sie sind mit Einzelrichtern besetzt 22 Absatz 1 GVG Zivilsachen Unter anderem fur Mahnverfahren vergleiche auch Zentrales Mahngericht ist es ausschliesslich zustandig Ferner werden bei den Amtsgerichten unter anderem das Handelsregister das Genossenschaftsregister das Vereinsregister und das Guterrechtsregister gefuhrt Es ist daher Registergericht Zum Amtsgericht gehort auch das Grundbuchamt Die offentlichen Register und das Grundbuch werden nach den Vorschriften uber die freiwillige Gerichtsbarkeit gefuhrt Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschaftsstelle In burgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht zustandig bei einem Streitwert bis einschliesslich 5 000 Euro 23 Nr 1 GVG Unabhangig vom Streitwert ist es unter anderem in Mietsachen betreffend Wohnraum und Kindschafts Unterhalts und Familiensachen zustandig Das Amtsgericht wird auch als Vollstreckungsgericht in Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung als Insolvenzgericht in Insolvenzverfahren sowie als Nachlassgericht und als Betreuungsgericht tatig ebenso in Wohnungseigentumssachen und in Freiheitsentziehungssachen zum Beispiel Abschiebehaft Fur Staatshaftungsfalle ist das Amtsgericht allerdings selbst dann nicht zustandig wenn der Streitwert unter 5 000 Euro liegt 71 Abs 2 Nr 2 GVG Beim Amtsgericht sind Gerichtsvollzieher Verteilerstellen eingerichtet uber die man den zustandigen Gerichtsvollzieher beauftragen kann Strafsachen Nach 24 Absatz 1 Nummer 2 GVG ist das Amtsgericht in Strafsachen zustandig wenn eine Freiheitsstrafe nicht uber vier Jahre zu erwarten und nicht mit einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung zu rechnen ist Abweichend davon obliegt die Entscheidung uber die in 74 Absatz 2 Schwurgerichtssachen und 74a sowie 120 GVG genannten Straftaten letzteres sind im Wesentlichen die politischen Straftaten nach 24 Absatz 1 Nummer 1 GVG stets dem Landgericht bzw dem Oberlandesgericht Ausserdem kann die Staatsanwaltschaft gemass 24 Absatz 1 Nummer 3 GVG wegen der besonderen Schutzbedurftigkeit von Verletzten der Straftat die als Zeugen in Betracht kommen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Klage beim Landgericht erheben Ist das Amtsgericht zustandig besteht gemass 25 GVG die Zustandigkeit des Strafrichters Einzelrichter wenn ein Vergehen angeklagt ist und keine hohere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist er kann dann aber den ganzen Strafrahmen des Amtsgerichts ausschopfen also auch Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhangen Das bei den Amtsgerichten gebildete Schoffengericht nach 28 29 GVG ist bei den ubrigen Strafsachen des Amtsgerichts zustandig also wenn ein Verbrechen angeklagt oder eine Freiheitsstrafe zwischen zwei und vier Jahren zu erwarten ist Das Schoffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schoffen 29 Absatz 1 GVG Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Richter beim Amtsgericht hinzugezogen werden das sogenannte erweiterte Schoffengericht 29 Absatz 2 GVG Stellt sich heraus dass eine langere Strafe oder Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus doch erforderlich ist muss das Verfahren an das Landgericht verwiesen werden Zu den Strafsachen im weiteren Sinne zahlen auch Bussgeldverfahren nach dem Gesetz uber Ordnungswidrigkeiten OWiG Stellung des Amtsgerichts im InstanzenzugDas Amtsgericht kann je nach Verfahrensgegenstand die erste Instanz sein sonst ist es am konkreten Gerichtsverfahren unbeteiligt Im Instanzenzug dem Amtsgericht ubergeordnete Gerichte sind das Landgericht das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof Das Nahere regeln die jeweiligen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz Siehe auchListe deutscher GerichteWeblinksWiktionary Amtsgericht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise 4 6 Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 3 Marz 1976 Art 5 GerOrgG vom 25 April 1973 3 JustG Bln vom 22 Januar 2021 1 2 BbgGerOrgG vom 19 Dezember 2011 1 AGGVG vom 11 Oktober 1960 1 HmbAGGVG vom 31 Mai 1965 3 4 Anlage Gerichtsorganisationsgesetz vom 8 Februar 2005 4 Anlage Gerichtsstrukturgesetz vom 7 April 1998 32 Anlage 1 NJG vom 16 Dezember 2014 11 JustG NRW vom 26 Januar 2010 6 GerOrgG vom 5 Oktober 1977 2 SGerOG vom 23 Oktober 1974 Anlage zu 1 Abs 4 des Sachsischen Justizgesetzes 3 Anlage GerOrgG LSA vom 24 August 1992 30 Anlage 1 LJG vom 17 April 2018 4 Anlage ThurGStG vom 16 August 1993 Drucksache 6 4027 des Landtags Mecklenburg Vorpommern S 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4142304 5 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Mai 25, 2025

    Aussagenlogik

  • Mai 25, 2025

    Augensprache

  • Mai 25, 2025

    Auftraggeber

  • Mai 25, 2025

    Auftragnehmer

  • Mai 25, 2025

    Audiosignal

www.NiNa.Az - Studio

    Newsletter abonnieren

    Durch die Anmeldung zu unserem Mailing-Verteiler erhalten Sie immer die aktuellsten Neuigkeiten von uns.
    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.