Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei die von einem anderen dem Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zu
Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die von einem anderen, dem Auftraggeber, im Rahmen eines Auftrags ein Geschäft zur unentgeltlichen Besorgung übernimmt. Das Gesetz spricht in den §§ 662 ff. BGB vom Beauftragten.
Die Hauptvertragspflicht des Beauftragten besteht in der Besorgung des ihm übertragenen Geschäfts. Die Besorgung hat er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen. Die Ablehnung eines Auftrags hat ihm der Beauftragte gemäß § 663 BGB anzuzeigen. Zwar übt der Beauftragte die Geschäftsbesorgung selbständig und eigenverantwortlich aus, gleichwohl hat er Weisungen des Auftraggebers zu befolgen und im Falle von Abweichungen bei der Durchführung klarzustellen (§ 665 BGB). Weiterhin treffen ihn Rechnungslegungspflichten (§ 666 BGB), die Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB) und gegebenenfalls Verzinsungspflichten (§ 668 BGB). Andererseits darf er vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) und dazu auch Vorschüsse (§ 669 BGB) verlangen.
Schließt der Auftragnehmer – im Rahmen der grundsätzlichen Unübertragbarkeit der Geschäftsbesorgung im Sinne des §§ 664 (Hintergrund: persönliches Vertrauensverhältnis) – mit einem Dritten einen Vertrag dergestalt, dass dieser sich zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung oder eines Teiles davon verpflichtet, so nennt man diesen Dritten Unterauftragnehmer.
International
In Österreich ist der Beauftragte nach § 1009 ABGB verpflichtet, das Geschäft auftragsgemäß zu besorgen. Erfüllt der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht, steht dem Auftraggeber nach § 1052 ABGB das Recht zu, seine Gegenleistung zu verweigern. Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag (§ 1022 ABGB).
Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 394 ff. OR), allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsverträge umfassend. Wer obrigkeitlich als Beauftragter bestellt wird (etwa als Pflichtverteidiger) oder Aufträge gewerbsmäßig entgegennimmt (Kreditinstitute) oder sich zur Besorgung von Aufträgen öffentlich empfohlen hat, ist zur sofortigen ausdrücklichen Ablehnung eines ihm erteilten Auftrages gehalten, ansonsten gilt der Vertrag als stillschweigend geschlossen. Das ändert nichts daran, dass der Auftrag jederzeit frei widerruflich bleibt (Art. 404 OR).
Literatur
- Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Buch 2, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 662-675b: (Auftrag und Geschäftsbesorgung), Verfasser: Julius von Staudinger; Michael Martinek; Sebastian Omlor; Herausgeber/Redaktor: Volker Rieble, Sellier-de Gruyter, [2017], ISBN 978-3-8059-1231-0.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Auftragnehmer ist die Vertragspartei die von einem anderen dem Auftraggeber im Rahmen eines Auftrags ein Geschaft zur unentgeltlichen Besorgung ubernimmt Das Gesetz spricht in den 662 ff BGB vom Beauftragten Die Hauptvertragspflicht des Beauftragten besteht in der Besorgung des ihm ubertragenen Geschafts Die Besorgung hat er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und im Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen Die Ablehnung eines Auftrags hat ihm der Beauftragte gemass 663 BGB anzuzeigen Zwar ubt der Beauftragte die Geschaftsbesorgung selbstandig und eigenverantwortlich aus gleichwohl hat er Weisungen des Auftraggebers zu befolgen und im Falle von Abweichungen bei der Durchfuhrung klarzustellen 665 BGB Weiterhin treffen ihn Rechnungslegungspflichten 666 BGB die Herausgabe des Erlangten 667 BGB und gegebenenfalls Verzinsungspflichten 668 BGB Andererseits darf er vollstandigen Ersatz seiner Aufwendungen 670 BGB und dazu auch Vorschusse 669 BGB verlangen Schliesst der Auftragnehmer im Rahmen der grundsatzlichen Unubertragbarkeit der Geschaftsbesorgung im Sinne des 664 Hintergrund personliches Vertrauensverhaltnis mit einem Dritten einen Vertrag dergestalt dass dieser sich zur Erbringung der dem Auftraggeber geschuldeten Leistung oder eines Teiles davon verpflichtet so nennt man diesen Dritten Unterauftragnehmer InternationalIn Osterreich ist der Beauftragte nach 1009 ABGB verpflichtet das Geschaft auftragsgemass zu besorgen Erfullt der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht steht dem Auftraggeber nach 1052 ABGB das Recht zu seine Gegenleistung zu verweigern Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag 1022 ABGB Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ahnlich wie in Deutschland geregelt Art 394 ff OR allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsvertrage umfassend Wer obrigkeitlich als Beauftragter bestellt wird etwa als Pflichtverteidiger oder Auftrage gewerbsmassig entgegennimmt Kreditinstitute oder sich zur Besorgung von Auftragen offentlich empfohlen hat ist zur sofortigen ausdrucklichen Ablehnung eines ihm erteilten Auftrages gehalten ansonsten gilt der Vertrag als stillschweigend geschlossen Das andert nichts daran dass der Auftrag jederzeit frei widerruflich bleibt Art 404 OR LiteraturStaudinger Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 2 Recht der Schuldverhaltnisse 662 675b Auftrag und Geschaftsbesorgung Verfasser Julius von Staudinger Michael Martinek Sebastian Omlor Herausgeber Redaktor Volker Rieble Sellier de Gruyter 2017 ISBN 978 3 8059 1231 0 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4306139 4 GND Explorer lobid OGND AKS