Беларусь  БеларусьDeutschland  DeutschlandUnited States  United StatesFrance  FranceҚазақстан  ҚазақстанLietuva  LietuvaРоссия  Россияประเทศไทย  ประเทศไทยУкраина  Украина
Unterstützung
www.aawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten

Gerichtssprache

  • Startseite
  • Gerichtssprache
Gerichtssprache
www.aawiki.de-de.nina.azhttps://www.aawiki.de-de.nina.az
image
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Die Gerichtssprache ist die Sprache, in der Gerichtsverhandlungen stattfinden.

Deutschland

Nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch, wobei im sorbischen Siedlungsgebiet in Sachsen und Brandenburg Anträge und Verhandlungen auch in sorbischer Sprache eingereicht bzw. durchgeführt werden dürfen.

Die Gerichtssprache gehört zu den Verfahrensvoraussetzungen: Anträge, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind grundsätzlich unwirksam. Für das Strafverfahren gelten aber nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs erhebliche Einschränkungen: Soweit ein Schriftsatz als wesentlich anzusehen ist (wobei dies regelmäßig ohne die Übersetzung nicht festgestellt werden kann), hat das Gericht nach der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren den Schriftsatz von Amts wegen in die deutsche Sprache zu übersetzen. Dies gilt indes nur für den nicht durch einen Strafverteidiger vertretenen Angeklagten, da dieser ansonsten nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e der Europäischen Menschenrechtskonvention über seinen Verteidiger einen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Übersetzung seiner Schriftsätze hat.

Grundsätzlich müssen auch alle Richter, die an einem Prozess beteiligt sind, die Gerichtssprache (also die deutsche Sprache) beherrschen, einschließlich der ehrenamtlichen Richter bzw. der Schöffen. Ein Verstoß hiergegen kann den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts erfüllen.

Im Strafverfahren ist unter Umständen ein Gerichtsdolmetscher von Amts wegen zu bestellen, soweit der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (§ 187 GVG). Das Gleiche gilt in der mündlichen Verhandlung des Zivilprozesses, wenn an der Verhandlung Personen beteiligt sind, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind (§ 185 GVG).

Die Regelung zur Gerichtssprache erstreckt sich nicht auf fremdsprachige Urkunden, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden sollen: Diese dürfen in ihrer Originalsprache in den Prozess eingeführt werden und sind gegebenenfalls über den Sachverständigenbeweis in die deutsche Sprache zu übersetzen. Nur im Zivilprozess, wo der Beibringungsgrundsatz gilt, müssen die Parteien (nicht aber Dritte) Urkunden auf eigene Kosten durch einen Urkundenübersetzer übersetzen lassen, sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten einschließlich der Richter der Fremdsprache mächtig sind oder das Gericht dies ausdrücklich anordnet (§ 142 Abs. 3 ZPO).

Ist eine Person der deutschen Sprache nicht mächtig, darf sie einen gesetzlich vorgeschriebenen Eid (z. B. bei Vernehmung als Zeuge) auch in ihrer Muttersprache ablegen (§ 188 GVG).

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 14. Juli 1981, AZ 1 StR 815/80.
  2. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, AZ C-216/14.
  3. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017, AZ StB 2/17.
  4. BGH, Urteil vom 26. Januar 2011, AZ 2 StR 338/10.
  5. BGH, Urteil vom 9. November 2011, AZ 1 StR 302/11.
  6. OLG München, Urteil vom 16. Januar 2008, AZ 15 U 4623/07.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:30

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Die Gerichtssprache ist die Sprache in der Gerichtsverhandlungen stattfinden DeutschlandNach 184 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch wobei im sorbischen Siedlungsgebiet in Sachsen und Brandenburg Antrage und Verhandlungen auch in sorbischer Sprache eingereicht bzw durchgefuhrt werden durfen Die Gerichtssprache gehort zu den Verfahrensvoraussetzungen Antrage die nicht in deutscher Sprache verfasst sind sind grundsatzlich unwirksam Fur das Strafverfahren gelten aber nach einem Urteil des Europaischen Gerichtshofs erhebliche Einschrankungen Soweit ein Schriftsatz als wesentlich anzusehen ist wobei dies regelmassig ohne die Ubersetzung nicht festgestellt werden kann hat das Gericht nach der Richtlinie 2010 64 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 20 Oktober 2010 uber das Recht auf Dolmetschleistungen und Ubersetzungen in Strafverfahren den Schriftsatz von Amts wegen in die deutsche Sprache zu ubersetzen Dies gilt indes nur fur den nicht durch einen Strafverteidiger vertretenen Angeklagten da dieser ansonsten nach Art 6 Abs 3 Buchstabe e der Europaischen Menschenrechtskonvention uber seinen Verteidiger einen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Ubersetzung seiner Schriftsatze hat Grundsatzlich mussen auch alle Richter die an einem Prozess beteiligt sind die Gerichtssprache also die deutsche Sprache beherrschen einschliesslich der ehrenamtlichen Richter bzw der Schoffen Ein Verstoss hiergegen kann den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsgemassen Besetzung des Gerichts erfullen Im Strafverfahren ist unter Umstanden ein Gerichtsdolmetscher von Amts wegen zu bestellen soweit der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht machtig ist 187 GVG Das Gleiche gilt in der mundlichen Verhandlung des Zivilprozesses wenn an der Verhandlung Personen beteiligt sind die der deutschen Sprache nicht machtig sind 185 GVG Die Regelung zur Gerichtssprache erstreckt sich nicht auf fremdsprachige Urkunden die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden sollen Diese durfen in ihrer Originalsprache in den Prozess eingefuhrt werden und sind gegebenenfalls uber den Sachverstandigenbeweis in die deutsche Sprache zu ubersetzen Nur im Zivilprozess wo der Beibringungsgrundsatz gilt mussen die Parteien nicht aber Dritte Urkunden auf eigene Kosten durch einen Urkundenubersetzer ubersetzen lassen sofern nicht alle Verfahrensbeteiligten einschliesslich der Richter der Fremdsprache machtig sind oder das Gericht dies ausdrucklich anordnet 142 Abs 3 ZPO Ist eine Person der deutschen Sprache nicht machtig darf sie einen gesetzlich vorgeschriebenen Eid z B bei Vernehmung als Zeuge auch in ihrer Muttersprache ablegen 188 GVG EinzelnachweiseBGH Urteil vom 14 Juli 1981 AZ 1 StR 815 80 EuGH Urteil vom 15 Oktober 2015 AZ C 216 14 BGH Beschluss vom 9 Februar 2017 AZ StB 2 17 BGH Urteil vom 26 Januar 2011 AZ 2 StR 338 10 BGH Urteil vom 9 November 2011 AZ 1 StR 302 11 OLG Munchen Urteil vom 16 Januar 2008 AZ 15 U 4623 07

Neueste Artikel
  • Mai 25, 2025

    Deskriptor

  • Mai 25, 2025

    Demografie

  • Mai 25, 2025

    Definition

  • Mai 25, 2025

    Devanagari

  • Mai 25, 2025

    Deutschland

www.NiNa.Az - Studio

    Newsletter abonnieren

    Durch die Anmeldung zu unserem Mailing-Verteiler erhalten Sie immer die aktuellsten Neuigkeiten von uns.
    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.