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Als Revisionsgrund wird im Verfahrensrecht derjenige Fehler in der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Recht

Revisionsgrund

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Als Revisionsgrund wird im Verfahrensrecht derjenige Fehler in der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts bezeichnet, auf dessen Vorliegen sich das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel der Revision stützt.

Eine Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen Vorschrift beruht, § 545 ZPO, § 337 StPO. Hiernach unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgründe.

Absolute Revisionsgründe

Absolute Revisionsgründe sind so schwerwiegende Verstöße, beziehungsweise Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze von so herausgehobener Bedeutung, dass das Urteil in jedem Falle als auf der Rechtsverletzung beruhend anzusehen ist.

Absolute Revisionsgründe des Zivilprozessrechts

Nach § 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor,

  • wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, der kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war.
  • wenn ein Richter mitgewirkt hat, obwohl er zuvor wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde.
  • wenn eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war und die auch nicht genehmigt hat.
  • wenn die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde.
  • wenn die Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Gründen versehen wurde.

Absolute Revisionsgründe des Strafprozessrechts

Im Strafprozess gelten nach der abschließenden Liste in § 338 StPO im Wesentlichen dieselben absoluten Revisionsgründe mit der Maßgabe, dass sich alles, was sich auf den Richter bezieht, im Strafprozess auch auf die Schöffen bezieht. Das ist etwa der Fall bei dem Ausschluss vom Richteramt, § 338 Nr. 2 StPO. Rügeberechtigt ist nur der durch den Verfahrensverstoß unmittelbar Betroffene.

Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt dabei unter anderem vor,

  • wenn das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (Nr. 4). Dies betrifft nicht die sachliche Zuständigkeit, die gemäß § 6 StPO in jeder Lage von Amts wegen zu prüfen ist;
  • wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat (Nr. 5);
  • wenn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde (Nr. 8).

Relative Revisionsgründe

Bei den relativen Revisionsgründen hingegen muss das Revisionsgericht feststellen, dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Der Revisionsführer muss daher in jedem Falle zu diesem Gesichtspunkt vortragen.

Einzelnachweise

  1. Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Auflage, 2015, § 338, Rn. 4.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 21:04

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Als Revisionsgrund wird im Verfahrensrecht derjenige Fehler in der Anwendung des materiellen oder des prozessualen Rechts bezeichnet auf dessen Vorliegen sich das von einer Partei eingelegte Rechtsmittel der Revision stutzt Eine Revision kann nur darauf gestutzt werden dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer anderen Vorschrift beruht 545 ZPO 337 StPO Hiernach unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgrunde Absolute RevisionsgrundeAbsolute Revisionsgrunde sind so schwerwiegende Verstosse beziehungsweise Verstosse gegen Verfahrensgrundsatze von so herausgehobener Bedeutung dass das Urteil in jedem Falle als auf der Rechtsverletzung beruhend anzusehen ist Absolute Revisionsgrunde des Zivilprozessrechts Nach 547 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund im Zivilprozess vor wenn das Gericht nicht vorschriftsmassig besetzt war wenn ein Richter mitgewirkt hat der kraft Gesetzes von der Ausubung des Richteramtes ausgeschlossen war wenn ein Richter mitgewirkt hat obwohl er zuvor wegen Befangenheit abgelehnt wurde und das Ablehnungsgesuch fur begrundet erklart wurde wenn eine Partei nicht ordnungsgemass vertreten war und die auch nicht genehmigt hat wenn die Offentlichkeit des Verfahrens verletzt wurde wenn die Entscheidung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht mit Grunden versehen wurde Absolute Revisionsgrunde des Strafprozessrechts Im Strafprozess gelten nach der abschliessenden Liste in 338 StPO im Wesentlichen dieselben absoluten Revisionsgrunde mit der Massgabe dass sich alles was sich auf den Richter bezieht im Strafprozess auch auf die Schoffen bezieht Das ist etwa der Fall bei dem Ausschluss vom Richteramt 338 Nr 2 StPO Rugeberechtigt ist nur der durch den Verfahrensverstoss unmittelbar Betroffene Ein absoluter Revisionsgrund im Strafprozess liegt dabei unter anderem vor wenn das Gericht seine Zustandigkeit zu Unrecht angenommen hat Nr 4 Dies betrifft nicht die sachliche Zustandigkeit die gemass 6 StPO in jeder Lage von Amts wegen zu prufen ist wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt stattgefunden hat Nr 5 wenn die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulassig beschrankt wurde Nr 8 Relative RevisionsgrundeBei den relativen Revisionsgrunden hingegen muss das Revisionsgericht feststellen dass das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoss jedenfalls nicht ausgeschlossen ist Der Revisionsfuhrer muss daher in jedem Falle zu diesem Gesichtspunkt vortragen EinzelnachweiseMeyer Gossner Schmitt 58 Auflage 2015 338 Rn 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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