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Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat.

Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“. Zuletzt wurde am 22. März 2017 die Richtlinie 12.1 (Berichterstattung über Straftaten) angepasst.

Der Kodex findet seit dem 1. Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien.

Vom Presserat ausgesprochene öffentliche Rügen sollen in den betroffenen Publikationsorganen abgedruckt werden. Dies wird nicht von allen Verlagen eingehalten.

Der Pressekodex

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Es gehört zur Tradition des Pressekodex, dass auch jede Änderung dem amtierenden Bundespräsidenten übergeben wird.

Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 11. September 2019. In Österreich besteht der Ehrenkodex für die österreichische Presse. In der Schweiz gibt es die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.

Inhalt des Pressekodex

Der Pressekodex umfasst 16 Oberpunkte (Stand September 2019):

1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
2. Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden.
3. Richtigstellung
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
Dabei werden Richtigstellungen mit Bezug auf die vorangegangene Falschmeldung als solche kenntlich gemacht.
4. Grenzen der Recherche
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Berufsgeheimnis
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Trennung von Tätigkeiten
Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
7. Trennung von Werbung und Redaktion
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein.
8. Persönlichkeitsrechte
Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung. Ist aber sein Verhalten von öffentlichem Interesse, so kann es in der Presse erörtert werden. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegen; bloße Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung. Soweit eine Anonymisierung geboten ist, muss sie wirksam sein.
Die Presse gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Schutz der Ehre
Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.
10. Religion und Weltanschauung
Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.
11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz
Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid. Die Presse beachtet den Jugendschutz.
12. Diskriminierungen
Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
12.1 Berichterstattung über Straftaten (gültig seit 22. März 2017)
In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.
13. Unschuldsvermutung
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.
14. Medizin-Berichterstattung
Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Vergünstigungen
Die Annahme von Vorteilen jeder Art, die geeignet sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeinträchtigen, ist mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt unehrenhaft und berufswidrig.
16. Rügenveröffentlichung
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen, insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw. Telemedien.

Beschwerden wegen Verstößen gegen den Pressekodex

Jede Person kann sich beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und seit dem 1. Januar 2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet beschweren, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt. Anzeigenblätter und andere kostenlose Zeitungen und Zeitschriften können vom Presserat nicht geprüft werden. Auch Vereine, Verbände etc. sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos. Beschwerden sind auch online möglich.

Nach Auffassung des Presserats ist der Pressekodex, besonders die Ziffern 8 und 9, nur auf namentlich benannte Personen anwendbar und schützt nicht Personen, die anonym oder pseudonym auftreten und somit auch mit Klarnamen kein Beschwerdeverfahren beantragen können.

Die Kontrolle der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten im privaten Rundfunk erfolgt durch die Landesmedienanstalten. Journalistisch-redaktionelle Telemedien können sich für die Einhaltung der journalistischen Grundsätze auch einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen. Die Anerkennung derartiger freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen wird zuvor von den Medienanstalten vorgenommen.

Entscheidungen des Presserates

Entscheidungen in Beschwerdeverfahren 2021
Sanktion Fälle Δ zu 2020
Öffentliche Rügen 060 +7
Missbilligung 083 +5
Hinweis 097 -36
begründet, ohne Maßnahme 039 +7
Quelle: Jahresbericht 2021 Deutscher Presserat

Mohammed-Karikaturen

Der Deutsche Presserat hält den Abdruck der umstrittenen dänischen Mohammed-Karikaturen für zulässig. „Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder müssen Kritik – auch scharfe – ertragen.“ Die Veröffentlichungen in Wort und Bild verletzten nach Überzeugung des Presserates nicht die im Pressekodex gezogenen Grenzen.

Einsatz von Künstlicher Intelligenz

In der ersten Entscheidung zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) rügte der Presserat im Dezember 2023 die Zeitschrift Lisa, weil in dem Extraheft Lisa Kochen & Backen mit künstlicher Intelligenz erzeugte Abbildungen veröffentlicht worden waren, ohne dies kenntlich zu machen. Auch die „99 Pasta-Rezepte zum Nachkochen“ waren mittels Software generiert worden. Die Abbildungen hätten entsprechend Ziffer 2, Richtlinie 2.2 Pressekodex als Symbolbilder deklariert werden müssen. Bei Texten bestehe keine Kennzeichnungspflicht, stellte der Presserat fest.

Kritik

Da die schärfste Sanktion für Verstöße gegen den Pressekodex eine öffentliche Rüge ist, wird dem Presserat vorgeworfen, ein „zahnloser Tiger“ zu sein. Der Presserat weist dies mit dem Hinweis darauf zurück, dass 18 der 20 im Jahr 2003 bei massiven Verstößen gegen den Pressekodex ausgesprochenen öffentlichen Rügen in den kritisierten Blättern auch abgedruckt wurden.

Auch die Spruchpraxis des Presserats wird kritisiert: Entscheidungen des Presserats, die in nicht öffentlicher Sitzung gefällt werden, wurden von betroffenen Redaktionen als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet.

Dass die Zugehörigkeit von Verdächtigen oder Straftätern zu Minderheiten nur erwähnt werden darf, wenn sie für das Verständnis der berichteten Straftat ausschlaggebend ist, wird als bevormundend kritisiert, da dieses Veröffentlichungsverbot nicht von der Wahrheitspflicht oder den grundgesetzlichen Einschränkungen der Pressefreiheit gedeckt sei.

Der Medienwissenschaftler Horst Pöttker bezeichnete im Oktober 2013 die Richtlinie 12.1 des Pressekodexes als unzeitgemäße „Selbstzensur“ und forderte ihre ersatzlose Streichung. Der Passus besagt, dass „die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt [wird], wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht“. Pöttker argumentiert, dass diese Vorschrift mit der grundgesetzlich verankerten Presse- und Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren sei. Untersuchungen hätten überdies gezeigt, dass die bewusste Weglassung der Herkunft von Tätern in Presseerzeugnissen von den Lesern sehr wohl registriert werde. Dies untergrabe das öffentliche Vertrauen in die Objektivität journalistischer Arbeit. Im März 2016 befürwortete unter anderem der Nordkurier-Chefredakteur Lutz Schumacher, die Bild-Chefredakteurin Tanit Koch, der ehemalige Rhein-Zeitung-Chefredakteur Christian Lindner und Nordwest-Zeitung-Chefredakteur Rolf Seelheim die Streichung der Richtlinie 12.1. Am 1. Juli 2016 teilte die Sächsische Zeitung mit, dass sie zukünftig die Nationalitäten von Straftätern immer benennen werde. Als Grund wurde der Schutz von Minderheiten aufgeführt, die laut SZ gerade nicht durch Punkt 12.1 des Pressekodex geschützt würden, da Leser vermehrt dazu neigen, die Ausländerkriminalität zu überschätzen.

Siehe auch

  • Boulevardzeitung (Sensationsjournalismus)
  • Die verlorene Ehre der Katharina Blum
  • Presserat und „Bild“
  • Österreichischer Presserat

Weblinks

imageWiktionary: Pressekodex – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Pressekodex (auf Homepage des Deutschen Presserats)
  • Schweizer Presserat mit seinem Pressekodex
  • Ins Reden gekommen – Müssen Presserat und -kodex reformiert werden? (Memento vom 23. April 2004 im Internet Archive), Diemut Roether, epd medien Nr. 15, 28. Februar 2004
  • Keine Patentrezepte für Gewaltfotos (Memento vom 1. Mai 2009 im Internet Archive)
  • Der Medienkodex des Netzwerks Recherche in der taz vom 23. Februar 2006; netzwerk recherche e. V.
  • Regeln für die Wissenschaftsöffentlichkeitsarbeit: "„Leitlinien zur guten Wissenschafts-PR“, Leitlinien und Checkliste (PDF; 3,1 MB)
  • Merkblatt Journalistische Sorgfalt in Online-Medien der Medienanstalten

Einzelnachweise

  1. FAZ vom 22. März 2017.
  2. Der Pressekodex, abgerufen am 23. März 2017
  3. Presserats-Beschwerden jetzt auch online möglich, Pressemeldung des Presserates vom 30. Dezember 2008
  4. Deutscher Presserat: „Ethische Standards für den Journalismus“. In: Pressekodex. 11. September 2019, abgerufen am 20. Juli 2021. 
  5. FAZ.NET mit dpa: Was die Presse zu Straftätern schreibt. In: FAZ.net. 22. März 2017, abgerufen am 13. Oktober 2018. 
  6. Deutscher Presserat – Beschwerdeanleitung
  7. Deutscher Presserat – Online-Beschwerdeformular wegen eines Verstoßes gegen den Pressekodex
  8. Jahresbericht 2021 des Presserats. Deutscher Presserat. In: presserat.de. Trägerverein des Deutschen Presserats e. V., S. 8, abgerufen am 19. Mai 2022. 
  9. Entscheidung des Presserates zu Mohammed-Karikaturen, 2. März 2006. In: FAZ; abgerufen am 9. Dezember 2011
  10. Presserat rügt erstmals wegen KI. In: M – Menschen Machen Medien. ver.di, 8. Dezember 2023, abgerufen am 20. Dezember 2023. 
  11. Norbert Linke: Presse- und Radiokodex. Bundeszentrale für politische Bildung
  12. Presserats-Sprecherin Ilka Desgranges, zitiert nach taz, 3. August 2004
  13. Karin Wenk: Keine Patentrezepte für Gewaltfotos. In: Menschen machen Medien. 53. Jahrgang, Nr. 11, 2004, S. 12–13 (mmm.verdi.de [PDF; 1,2 MB]). 
  14. Medien Monitor - Herr Köhler, helfen Sie! In: archive.is. 5. September 2012 (Medien Monitor - Herr Köhler, helfen Sie! (Memento vom 10. November 2012 im Internet Archive) [abgerufen am 22. Mai 2017]). 
  15. Horst Pöttker: Pressekodex. Schluss mit der Selbstzensur. In: Die Zeit. Nr. 41/2013.
  16. Presseportal: „Bild“-Chefin Tanit Koch: Pressekodex ermögliche „ungerechtfertigte Selbstzensur“.
  17. NDR.de:Pressekodex bleibt unverändert
  18. Zeit.de: Presserat wehrt Änderung des Pressekodex ab.
  19. Sächsische.de: Fakten gegen Gerüchte

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:32

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Der Pressekodex eigentlich Publizistische Grundsatze ist eine Sammlung journalistisch ethischer Grundregeln die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsatzen durch ihre Verbande zugestimmt Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenfoderation Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach erganzt Konkretisiert wird er durch die Richtlinien fur die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates Zuletzt wurde am 22 Marz 2017 die Richtlinie 12 1 Berichterstattung uber Straftaten angepasst Der Kodex findet seit dem 1 Januar 2009 auch Verwendung fur journalistische Beitrage in Onlinemedien Vom Presserat ausgesprochene offentliche Rugen sollen in den betroffenen Publikationsorganen abgedruckt werden Dies wird nicht von allen Verlagen eingehalten Der PressekodexVom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbanden beschlossen und dem Bundesprasidenten Gustav Heinemann am 12 Dezember 1973 in Bonn uberreicht Es gehort zur Tradition des Pressekodex dass auch jede Anderung dem amtierenden Bundesprasidenten ubergeben wird Der Pressekodex wird in unregelmassigen Abstanden uberarbeitet Die aktuelle Fassung datiert vom 11 September 2019 In Osterreich besteht der Ehrenkodex fur die osterreichische Presse In der Schweiz gibt es die Erklarung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates Inhalt des Pressekodex Der Pressekodex umfasst 16 Oberpunkte Stand September 2019 1 Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwurde Die Achtung vor der Wahrheit die Wahrung der Menschenwurde und die wahrhaftige Unterrichtung der Offentlichkeit sind oberste Gebote der Presse Jede in der Presse tatige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwurdigkeit der Medien 2 Sorgfalt Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt Zur Veroffentlichung bestimmte Informationen in Wort Bild und Grafik sind mit der nach den Umstanden gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prufen und wahrheitsgetreu wiederzugeben Ihr Sinn darf durch Bearbeitung Uberschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfalscht werden Unbestatigte Meldungen Geruchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen Symbolfotos mussen als solche kenntlich sein oder erkennbar gemacht werden 3 Richtigstellung Veroffentlichte Nachrichten oder Behauptungen insbesondere personenbezogener Art die sich nachtraglich als falsch erweisen hat das Publikationsorgan das sie gebracht hat unverzuglich von sich aus in angemessener Weise richtigzustellen Dabei werden Richtigstellungen mit Bezug auf die vorangegangene Falschmeldung als solche kenntlich gemacht 4 Grenzen der Recherche Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten Nachrichten Informationsmaterial und Bildern durfen keine unlauteren Methoden angewandt werden 5 Berufsgeheimnis Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdruckliche Zustimmung nicht preis Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsatzlich zu wahren 6 Trennung von Tatigkeiten Journalisten und Verleger uben keine Tatigkeiten aus die die Glaubwurdigkeit der Presse in Frage stellen konnten 7 Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenuber der Offentlichkeit gebietet dass redaktionelle Veroffentlichungen nicht durch private oder geschaftliche Interessen Dritter oder durch personliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veroffentlichungen zu werblichen Zwecken Bei Veroffentlichungen die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen muss dieses erkennbar sein 8 Personlichkeitsrechte Die Presse achtet das Privatleben des Menschen und seine informationelle Selbstbestimmung Ist aber sein Verhalten von offentlichem Interesse so kann es in der Presse erortert werden Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Offentlichkeit die schutzwurdigen Interessen von Betroffenen uberwiegen blosse Sensationsinteressen rechtfertigen keine identifizierende Berichterstattung Soweit eine Anonymisierung geboten ist muss sie wirksam sein Die Presse gewahrleistet den redaktionellen Datenschutz 9 Schutz der Ehre Es widerspricht journalistischer Ethik mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen 10 Religion und Weltanschauung Die Presse verzichtet darauf religiose weltanschauliche oder sittliche Uberzeugungen zu schmahen 11 Sensationsberichterstattung und Jugendschutz Die Presse verzichtet auf eine unangemessene sensationelle Darstellung von Gewalt Brutalitat und Leid Die Presse beachtet den Jugendschutz 12 Diskriminierungen Niemand darf wegen seines Geschlechts einer Behinderung oder seiner Zugehorigkeit zu einer ethnischen religiosen sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden 12 1 Berichterstattung uber Straftaten gultig seit 22 Marz 2017 In der Berichterstattung uber Straftaten ist darauf zu achten dass die Erwahnung der Zugehorigkeit der Verdachtigen oder Tater zu ethnischen religiosen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens fuhrt Die Zugehorigkeit soll in der Regel nicht erwahnt werden es sei denn es besteht ein begrundetes offentliches Interesse Besonders ist zu beachten dass die Erwahnung Vorurteile gegenuber Minderheiten schuren konnte 13 Unschuldsvermutung Die Berichterstattung uber Ermittlungsverfahren Strafverfahren und sonstige formliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch fur die Presse 14 Medizin Berichterstattung Bei medizinischen Themen ist eine unangemessene sensationelle Darstellung zu vermeiden die Hoffnungen oder Befurchtungen beim Leser erwecken konnten Forschungsergebnisse die sich in einem fruhen Stadium befinden sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden 15 Vergunstigungen Die Annahme von Vorteilen jeder Art die geeignet sein konnten die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion zu beeintrachtigen ist mit dem Ansehen der Unabhangigkeit und der Aufgabe der Presse unvereinbar Wer sich fur die Verbreitung oder Unterdruckung von Nachrichten bestechen lasst handelt unehrenhaft und berufswidrig 16 Rugenveroffentlichung Es entspricht fairer Berichterstattung vom Deutschen Presserat offentlich ausgesprochene Rugen zu veroffentlichen insbesondere in den betroffenen Publikationsorganen bzw Telemedien Beschwerden wegen Verstossen gegen den Pressekodex Jede Person kann sich beim Presserat uber Zeitungen Zeitschriften und seit dem 1 Januar 2009 auch uber journalistisch redaktionelle Beitrage aus dem Internet beschweren sofern es sich nicht um Rundfunk handelt Anzeigenblatter und andere kostenlose Zeitungen und Zeitschriften konnen vom Presserat nicht gepruft werden Auch Vereine Verbande etc sind hierzu berechtigt Die Beschwerde ist kostenlos Beschwerden sind auch online moglich Nach Auffassung des Presserats ist der Pressekodex besonders die Ziffern 8 und 9 nur auf namentlich benannte Personen anwendbar und schutzt nicht Personen die anonym oder pseudonym auftreten und somit auch mit Klarnamen kein Beschwerdeverfahren beantragen konnen Die Kontrolle der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten im privaten Rundfunk erfolgt durch die Landesmedienanstalten Journalistisch redaktionelle Telemedien konnen sich fur die Einhaltung der journalistischen Grundsatze auch einer anerkannten freiwilligen Selbstkontrolle unterwerfen Die Anerkennung derartiger freiwilliger Selbstkontrolleinrichtungen wird zuvor von den Medienanstalten vorgenommen Entscheidungen des PresseratesEntscheidungen in Beschwerdeverfahren 2021 Sanktion Falle D zu 2020Offentliche Rugen 0 60 7Missbilligung 0 83 5Hinweis 0 97 36begrundet ohne Massnahme 0 39 7Quelle Jahresbericht 2021 Deutscher PresseratMohammed Karikaturen Der Deutsche Presserat halt den Abdruck der umstrittenen danischen Mohammed Karikaturen fur zulassig Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder mussen Kritik auch scharfe ertragen Die Veroffentlichungen in Wort und Bild verletzten nach Uberzeugung des Presserates nicht die im Pressekodex gezogenen Grenzen Einsatz von Kunstlicher Intelligenz In der ersten Entscheidung zum Einsatz von Kunstlicher Intelligenz KI rugte der Presserat im Dezember 2023 die Zeitschrift Lisa weil in dem Extraheft Lisa Kochen amp Backen mit kunstlicher Intelligenz erzeugte Abbildungen veroffentlicht worden waren ohne dies kenntlich zu machen Auch die 99 Pasta Rezepte zum Nachkochen waren mittels Software generiert worden Die Abbildungen hatten entsprechend Ziffer 2 Richtlinie 2 2 Pressekodex als Symbolbilder deklariert werden mussen Bei Texten bestehe keine Kennzeichnungspflicht stellte der Presserat fest KritikDa die scharfste Sanktion fur Verstosse gegen den Pressekodex eine offentliche Ruge ist wird dem Presserat vorgeworfen ein zahnloser Tiger zu sein Der Presserat weist dies mit dem Hinweis darauf zuruck dass 18 der 20 im Jahr 2003 bei massiven Verstossen gegen den Pressekodex ausgesprochenen offentlichen Rugen in den kritisierten Blattern auch abgedruckt wurden Auch die Spruchpraxis des Presserats wird kritisiert Entscheidungen des Presserats die in nicht offentlicher Sitzung gefallt werden wurden von betroffenen Redaktionen als nicht nachvollziehbar bezeichnet Dass die Zugehorigkeit von Verdachtigen oder Straftatern zu Minderheiten nur erwahnt werden darf wenn sie fur das Verstandnis der berichteten Straftat ausschlaggebend ist wird als bevormundend kritisiert da dieses Veroffentlichungsverbot nicht von der Wahrheitspflicht oder den grundgesetzlichen Einschrankungen der Pressefreiheit gedeckt sei Der Medienwissenschaftler Horst Pottker bezeichnete im Oktober 2013 die Richtlinie 12 1 des Pressekodexes als unzeitgemasse Selbstzensur und forderte ihre ersatzlose Streichung Der Passus besagt dass die Zugehorigkeit der Verdachtigen oder Tater zu religiosen ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwahnt wird wenn fur das Verstandnis des berichteten Vorgangs ein begrundbarer Sachbezug besteht Pottker argumentiert dass diese Vorschrift mit der grundgesetzlich verankerten Presse und Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren sei Untersuchungen hatten uberdies gezeigt dass die bewusste Weglassung der Herkunft von Tatern in Presseerzeugnissen von den Lesern sehr wohl registriert werde Dies untergrabe das offentliche Vertrauen in die Objektivitat journalistischer Arbeit Im Marz 2016 befurwortete unter anderem der Nordkurier Chefredakteur Lutz Schumacher die Bild Chefredakteurin Tanit Koch der ehemalige Rhein Zeitung Chefredakteur Christian Lindner und Nordwest Zeitung Chefredakteur Rolf Seelheim die Streichung der Richtlinie 12 1 Am 1 Juli 2016 teilte die Sachsische Zeitung mit dass sie zukunftig die Nationalitaten von Straftatern immer benennen werde Als Grund wurde der Schutz von Minderheiten aufgefuhrt die laut SZ gerade nicht durch Punkt 12 1 des Pressekodex geschutzt wurden da Leser vermehrt dazu neigen die Auslanderkriminalitat zu uberschatzen Siehe auchBoulevardzeitung Sensationsjournalismus Die verlorene Ehre der Katharina Blum Presserat und Bild Osterreichischer PresseratWeblinksWiktionary Pressekodex Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Pressekodex auf Homepage des Deutschen Presserats Schweizer Presserat mit seinem Pressekodex Ins Reden gekommen Mussen Presserat und kodex reformiert werden Memento vom 23 April 2004 im Internet Archive Diemut Roether epd medien Nr 15 28 Februar 2004 Keine Patentrezepte fur Gewaltfotos Memento vom 1 Mai 2009 im Internet Archive Der Medienkodex des Netzwerks Recherche in der taz vom 23 Februar 2006 netzwerk recherche e V Regeln fur die Wissenschaftsoffentlichkeitsarbeit Leitlinien zur guten Wissenschafts PR Leitlinien und Checkliste PDF 3 1 MB Merkblatt Journalistische Sorgfalt in Online Medien der MedienanstaltenEinzelnachweiseFAZ vom 22 Marz 2017 Der Pressekodex abgerufen am 23 Marz 2017 Presserats Beschwerden jetzt auch online moglich Pressemeldung des Presserates vom 30 Dezember 2008 Deutscher Presserat Ethische Standards fur den Journalismus In Pressekodex 11 September 2019 abgerufen am 20 Juli 2021 FAZ NET mit dpa Was die Presse zu Straftatern schreibt In FAZ net 22 Marz 2017 abgerufen am 13 Oktober 2018 Deutscher Presserat Beschwerdeanleitung Deutscher Presserat Online Beschwerdeformular wegen eines Verstosses gegen den Pressekodex Jahresbericht 2021 des Presserats Deutscher Presserat In presserat de Tragerverein des Deutschen Presserats e V S 8 abgerufen am 19 Mai 2022 Entscheidung des Presserates zu Mohammed Karikaturen 2 Marz 2006 In FAZ abgerufen am 9 Dezember 2011 Presserat rugt erstmals wegen KI In M Menschen Machen Medien ver di 8 Dezember 2023 abgerufen am 20 Dezember 2023 Norbert Linke Presse und Radiokodex Bundeszentrale fur politische Bildung Presserats Sprecherin Ilka Desgranges zitiert nach taz 3 August 2004 Karin Wenk Keine Patentrezepte fur Gewaltfotos In Menschen machen Medien 53 Jahrgang Nr 11 2004 S 12 13 mmm verdi de PDF 1 2 MB Medien Monitor Herr Kohler helfen Sie In archive is 5 September 2012 Medien Monitor Herr Kohler helfen Sie Memento vom 10 November 2012 im Internet Archive abgerufen am 22 Mai 2017 Horst Pottker Pressekodex Schluss mit der Selbstzensur In Die Zeit Nr 41 2013 Presseportal Bild Chefin Tanit Koch Pressekodex ermogliche ungerechtfertigte Selbstzensur NDR de Pressekodex bleibt unverandert Zeit de Presserat wehrt Anderung des Pressekodex ab Sachsische de Fakten gegen Geruchte

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