Das Sprachenrecht regelt welche Sprachen in einem Land oder einer Region verwendet werden insbesondere bezüglich der Amt
Sprachenrecht

Das Sprachenrecht regelt, welche Sprachen in einem Land oder einer Region verwendet werden, insbesondere bezüglich der Amtssprache und der Gerichtssprache. Es ist damit das Ergebnis der jeweiligen Sprach- und Sprachenpolitik. In den Verfassungen kann die staatliche Sprache festgelegt werden.
Besonders deutlich wird Sprachenpolitik in multilingualen Staaten wie der Schweiz oder Österreich, auch gegenüber sprachlichen Minderheiten, und in internationalen Organisationen.
In Deutschland darf niemand wegen seiner Sprache oder Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Daher sind zwar Amts- und Gerichtssprache auf bundesstaatlicher Ebene deutsch (§ 23 VwVfG, § 184 Satz 1 GVG), das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung auch vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist jedoch gewährleistet (§ 184 Satz 2 GVG). Hinzu kommt, dass in Deutschland die grundsätzliche Kompetenz, Amtssprachen zu bestimmen aufgrund der Kulturhoheit der Länder bei den einzelnen Ländern liegt, so dass beispielsweise in Schleswig-Holstein gebietsweise auch Nordfriesisch Amtssprache ist.
Für Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, sind Dolmetscher zuzuziehen, für hör- oder sprachbehinderte Personen die Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person oder geeignete technische Hilfsmittel (§§ 185 bis 187 GVG). Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache (§ 188 GVG). Im Verwaltungsverfahren sollen fremdsprachige Anträge, Urkunden oder sonstige Dokumente übersetzt, im Übrigen ebenfalls Dolmetscher herangezogen werden (§ 23 Abs. 2 VwVfG). Den Anspruch hör- oder sprachbehinderte Menschen, in Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, regelt die Kommunikationshilfenverordnung.
In einem Gesetzentwurf schlägt der deutsche Bundesrat vor, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, bei denen Englisch als Verfahrenssprache gewählt werden kann.
In Litauen zum Beispiel gibt es neben der verfassungsrechtlichen Reglementierung ein Gesetz über die litauische Sprache, über dessen Einhaltung und Verwirklichung drei verschiedene Behörden wachen.
Siehe auch
- Sprachenfreiheit
- Gesetze und amtliche Regelungen zur geschlechtergerechten Sprache
Literatur
- Hannelore Burger: Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918 Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Band: 26, VÖAW 1995
- Dieter Kolonovits: Sprachenrecht in Österreich. Das individuelle Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten Wien 1999
- Katerina Cerna: Status des ö/Österreichischen Deutsch: Sprachenrecht und seine Auswirkungen In: Language Problems & Language Planning, 2014, S. 225–246
- Claus Luttermann, Karin Luttermann: Ein Sprachenrecht für die Europäische Union JZ 2004, S. 1002–1010
Weblinks
- Schweizer Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2010)
- Daniel Thürer, Thomas Burri: Zum Sprachenrecht der Schweiz Universität Zürich, 4. Juni 2006
- Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr. 2/2006 – 2007: Sprachengesetz des Kantons Graubünden (SpG)
- Alfred Fischel: Das österreichische Sprachenrecht; eine Quellensammlung 1910. Digitalisat der University of British Columbia Library, Toronto
- Braucht Deutschland eine bewusstere, kohäsive Sprachenpolitik? Diskussionspapier der Alexander von Humboldt-Stiftung 11/2007
- Kirsten-Heike Pistel: Sprache – Recht – Öffentlichkeit. Bericht von der 37. Jahrestagung des IDS Institut für Deutsche Sprache 2001
- Arbeitskreis Sprache und Recht der Universität Regensburg
Einzelnachweise
- Helmut Glück (Hg): Metzler-Lexikon Sprache. 2. Auflage. Stuttgart [u. a.] 2000.
- Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) BT-Drucksache 18/1287 vom 30. April 2014
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Das Sprachenrecht regelt welche Sprachen in einem Land oder einer Region verwendet werden insbesondere bezuglich der Amtssprache und der Gerichtssprache Es ist damit das Ergebnis der jeweiligen Sprach und Sprachenpolitik In den Verfassungen kann die staatliche Sprache festgelegt werden Besonders deutlich wird Sprachenpolitik in multilingualen Staaten wie der Schweiz oder Osterreich auch gegenuber sprachlichen Minderheiten und in internationalen Organisationen In Deutschland darf niemand wegen seiner Sprache oder Behinderung benachteiligt werden Art 3 Abs 3 GG Daher sind zwar Amts und Gerichtssprache auf bundesstaatlicher Ebene deutsch 23 VwVfG 184 Satz 1 GVG das Recht der Sorben in den Heimatkreisen der sorbischen Bevolkerung auch vor Gericht sorbisch zu sprechen ist jedoch gewahrleistet 184 Satz 2 GVG Hinzu kommt dass in Deutschland die grundsatzliche Kompetenz Amtssprachen zu bestimmen aufgrund der Kulturhoheit der Lander bei den einzelnen Landern liegt so dass beispielsweise in Schleswig Holstein gebietsweise auch Nordfriesisch Amtssprache ist Fur Personen die der deutschen Sprache nicht machtig sind sind Dolmetscher zuzuziehen fur hor oder sprachbehinderte Personen die Hilfe einer die Verstandigung ermoglichenden Person oder geeignete technische Hilfsmittel 185 bis 187 GVG Personen die der deutschen Sprache nicht machtig sind leisten Eide in der ihnen gelaufigen Sprache 188 GVG Im Verwaltungsverfahren sollen fremdsprachige Antrage Urkunden oder sonstige Dokumente ubersetzt im Ubrigen ebenfalls Dolmetscher herangezogen werden 23 Abs 2 VwVfG Den Anspruch hor oder sprachbehinderte Menschen in Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebardensprache mit lautsprachbegleitenden Gebarden oder uber andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren regelt die Kommunikationshilfenverordnung In einem Gesetzentwurf schlagt der deutsche Bundesrat vor bei den Landgerichten Kammern fur internationale Handelssachen einzurichten bei denen Englisch als Verfahrenssprache gewahlt werden kann In Litauen zum Beispiel gibt es neben der verfassungsrechtlichen Reglementierung ein Gesetz uber die litauische Sprache uber dessen Einhaltung und Verwirklichung drei verschiedene Behorden wachen Siehe auchSprachenfreiheit Gesetze und amtliche Regelungen zur geschlechtergerechten SpracheLiteraturHannelore Burger Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im osterreichischen Unterrichtswesen 1867 1918 Studien zur Geschichte der osterreichisch ungarischen Monarchie Band 26 VOAW 1995 Dieter Kolonovits Sprachenrecht in Osterreich Das individuelle Recht auf Gebrauch der Volksgruppensprachen im Verkehr mit Verwaltungsbehorden und Gerichten Wien 1999 Katerina Cerna Status des o Osterreichischen Deutsch Sprachenrecht und seine Auswirkungen In Language Problems amp Language Planning 2014 S 225 246 Claus Luttermann Karin Luttermann Ein Sprachenrecht fur die Europaische Union JZ 2004 S 1002 1010WeblinksSchweizer Bundesgesetz uber die Landessprachen und die Verstandigung zwischen den Sprachgemeinschaften Sprachengesetz SpG vom 5 Oktober 2007 Stand am 1 Januar 2010 Daniel Thurer Thomas Burri Zum Sprachenrecht der Schweiz Universitat Zurich 4 Juni 2006 Botschaft der Regierung an den Grossen Rat Heft Nr 2 2006 2007 Sprachengesetz des Kantons Graubunden SpG Alfred Fischel Das osterreichische Sprachenrecht eine Quellensammlung 1910 Digitalisat der University of British Columbia Library Toronto Braucht Deutschland eine bewusstere kohasive Sprachenpolitik Diskussionspapier der Alexander von Humboldt Stiftung 11 2007 Kirsten Heike Pistel Sprache Recht Offentlichkeit Bericht von der 37 Jahrestagung des IDS Institut fur Deutsche Sprache 2001 Arbeitskreis Sprache und Recht der Universitat RegensburgEinzelnachweiseHelmut Gluck Hg Metzler Lexikon Sprache 2 Auflage Stuttgart u a 2000 Entwurf eines Gesetzes zur Einfuhrung von Kammern fur internationale Handelssachen KfiHG BT Drucksache 18 1287 vom 30 April 2014Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten