Rechtsfähig ist wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen Stufenbau der Recht
Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist, wer über Rechte und Rechtspflichten verfügt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen (Stufenbau der Rechtsordnung) vornehmen kann.
Anwendungsbereich
Über Rechtsfähigkeit verfügen von Natur aus nur Menschen, denn sie sind Sender und Adressat der umfassten Gebote (Rechtswissenschaft) der Rechtsordnung. Nur sie verstehen ihren Sinn und können sich nach ihnen richten. Selbiges gilt für rechtsgestaltende Handlungen. Daneben können auch Verbünde von Menschen, juristische Personen, insbesondere private Vereinigungen und öffentliche Körperschaften, von Rechtspflichten und Rechten (z. B. als Eigentümer) betroffen sein. Wird unter „Recht“ eine Ordnung menschlichen Verhaltens verstanden, so sind die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind, wobei die Verbandsverfassung näher bestimmt, wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer dafür zuständig ist, bestimmte Befugnisse des Verbandes auszuüben (Kompetenz).
Wer oder was rechtsfähig und damit Rechtssubjekt ist, legt die jeweilige Rechtsordnung fest. Ob eine Rechtsordnung einem Menschen die Rechtssubjektivität absprechen kann, ist eine Frage der Menschenrechte.
Im römischen Recht waren Sklaven beispielsweise (sachengleiche) Rechtsobjekte, nicht etwa Rechtssubjekte. Für den Rechtspositivismus war dies geltendes Recht. Nach Auffassung von Hans Kelsen sind in gewissem Sinne alle Rechtssubjekte innerhalb einer Rechtsordnung als „juristische Personen“ zu betrachten. Die Unterscheidung erfolgt gleichwohl üblicherweise durch Einteilung in natürliche und juristische Personen.
In einem weiten Sinn sind juristische Personen alle Rechtssubjekte einer Rechtsordnung, die nicht natürliche Personen sind. In einem engeren Sinn sind juristische Personen nur solche Rechtssubjekte, die nicht natürliche Personen sind und deren Rechtsfähigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung ausdrücklich anerkannt ist.
- Beispiel: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird in Deutschland nicht als juristische Person (im engeren Sinn) angesehen. Auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit (in der Rechtsprechung seit 2001) ist sie gleichwohl Rechtssubjekt wie auch sonstige Gesamthandsgemeinschaften.
- Gegenbeispiel: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Nachfolger der GEZ) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.
Rechtsfähigkeit im Völkerrecht
Gewöhnlich werden nur souveräne Staaten als Völkerrechtssubjekte angesehen, Völker und Nationen aber nicht. Obwohl Völker demgemäß auch nicht als Rechtsträger betrachtet werden, steht ihnen das Selbstbestimmungsrecht der Völker zu. Um die dadurch entstandene Problematik der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes zu umgehen, wird gewöhnlich die Missachtung des Selbstbestimmungsrechts durch einen Staat als Verstoß gewertet.
Einzeldarstellungen
Die Rechtsfähigkeit in einzelnen Rechtsordnungen:
- Rechtsfähigkeit (Deutschland)
- Rechtsfähigkeit (Liechtenstein)
- Rechtsfähigkeit (Österreich)
- Rechtsfähigkeit (Schweiz)
- Rechtsfähigkeit (Italien)
Literatur
- Otto Kimminich: Das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Kirche und Gesellschaft, Nr. 186, 1992, ISBN 3-7616-1201-X.
Einzelnachweise
- Reinhold Zippelius: Das Wesen des Rechts, 6. Aufl. Kap. 2 g.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 3 I.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., §§ 13 II, 14 I.
- Vgl. Klaus Adomeit, Rechtstheorie.
- Siehe statt vieler Creifelds Rechtswörterbuch in jeder beliebigen Auflage.
- Impressum – ARD ZDF Deutschlandradio, abgerufen am 16. August 2017.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer
Rechtsfahig ist wer uber Rechte und Rechtspflichten verfugt und deshalb rechtsgestaltende Handlungen Stufenbau der Rechtsordnung vornehmen kann AnwendungsbereichUber Rechtsfahigkeit verfugen von Natur aus nur Menschen denn sie sind Sender und Adressat der umfassten Gebote Rechtswissenschaft der Rechtsordnung Nur sie verstehen ihren Sinn und konnen sich nach ihnen richten Selbiges gilt fur rechtsgestaltende Handlungen Daneben konnen auch Verbunde von Menschen juristische Personen insbesondere private Vereinigungen und offentliche Korperschaften von Rechtspflichten und Rechten z B als Eigentumer betroffen sein Wird unter Recht eine Ordnung menschlichen Verhaltens verstanden so sind die Pflichten und Befugnisse einer juristischen Person den Menschen zuzurechnen die in dem Verband organisiert sind wobei die Verbandsverfassung naher bestimmt wer welche Pflichten des Verbandes zu erfullen hat und wer dafur zustandig ist bestimmte Befugnisse des Verbandes auszuuben Kompetenz Wer oder was rechtsfahig und damit Rechtssubjekt ist legt die jeweilige Rechtsordnung fest Ob eine Rechtsordnung einem Menschen die Rechtssubjektivitat absprechen kann ist eine Frage der Menschenrechte Im romischen Recht waren Sklaven beispielsweise sachengleiche Rechtsobjekte nicht etwa Rechtssubjekte Fur den Rechtspositivismus war dies geltendes Recht Nach Auffassung von Hans Kelsen sind in gewissem Sinne alle Rechtssubjekte innerhalb einer Rechtsordnung als juristische Personen zu betrachten Die Unterscheidung erfolgt gleichwohl ublicherweise durch Einteilung in naturliche und juristische Personen In einem weiten Sinn sind juristische Personen alle Rechtssubjekte einer Rechtsordnung die nicht naturliche Personen sind In einem engeren Sinn sind juristische Personen nur solche Rechtssubjekte die nicht naturliche Personen sind und deren Rechtsfahigkeit von der jeweiligen Rechtsordnung ausdrucklich anerkannt ist Beispiel Die Gesellschaft burgerlichen Rechts wird in Deutschland nicht als juristische Person im engeren Sinn angesehen Auf Grund ihrer Rechtsfahigkeit in der Rechtsprechung seit 2001 ist sie gleichwohl Rechtssubjekt wie auch sonstige Gesamthandsgemeinschaften Gegenbeispiel ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Nachfolger der GEZ ist eine offentlich rechtliche nicht rechtsfahige Gemeinschaftseinrichtung Rechtsfahigkeit im VolkerrechtGewohnlich werden nur souverane Staaten als Volkerrechtssubjekte angesehen Volker und Nationen aber nicht Obwohl Volker demgemass auch nicht als Rechtstrager betrachtet werden steht ihnen das Selbstbestimmungsrecht der Volker zu Um die dadurch entstandene Problematik der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes zu umgehen wird gewohnlich die Missachtung des Selbstbestimmungsrechts durch einen Staat als Verstoss gewertet EinzeldarstellungenDie Rechtsfahigkeit in einzelnen Rechtsordnungen Rechtsfahigkeit Deutschland Rechtsfahigkeit Liechtenstein Rechtsfahigkeit Osterreich Rechtsfahigkeit Schweiz Rechtsfahigkeit Italien LiteraturOtto Kimminich Das Selbstbestimmungsrecht der Volker Kirche und Gesellschaft Nr 186 1992 ISBN 3 7616 1201 X EinzelnachweiseReinhold Zippelius Das Wesen des Rechts 6 Aufl Kap 2 g Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 3 I Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre 16 Aufl 13 II 14 I Vgl Klaus Adomeit Rechtstheorie Siehe statt vieler Creifelds Rechtsworterbuch in jeder beliebigen Auflage Impressum ARD ZDF Deutschlandradio abgerufen am 16 August 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten