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Die Schöpfungshöhe Gestaltungshöhe oder Werkhöhe ist ein Kriterium das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke

Schöpfungshöhe

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Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder Werkhöhe ist ein Kriterium, das im Urheberrecht urheberrechtlich geschützte Werke von solchen Leistungen abgrenzt, die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen, insbesondere solchen, die dadurch gemeinfrei sind. Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung in jeder Rechtsordnung beruht darauf, dass das zentrale internationale Abkommen zum Urheberrecht, die Revidierte Berner Übereinkunft, den Begriff Werk voraussetzt und lediglich Werkarten definiert. „Die Prüfung im Einzelfall, was als Werk anzusehen ist“, bestimmt sich „nach dem Recht des Schutzlands“, also der Rechtsordnung, in der eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll.

In vielen Rechtsordnungen wird diese Schwelle unter die Begriffe Individualität oder Originalität gefasst. Für das deutsche Urheberrecht prägte in den 1920er Jahren das spezielle Konzept der Gestaltungshöhe in Anlehnung an die Erfindungshöhe im Patentrecht. Eugen Ulmer verbreitete 1959 diese Vorstellung. Das Konzept galt für die angewandte Kunst und arbeitete eine besondere Abgrenzung zwischen Urheberrecht und dem damaligen Gebrauchsmusterschutz heraus. Davon ausgehend hat die Rechtsprechung das Konzept auf alle Bereiche des Urheberrechts übertragen und die Schwelle je nach Werkart festgesetzt. In der Folge wurde die Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe „ein fester Bestandteil“ der Urheberrechtsdebatte; sie bestimmte „die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes“.

Am 13. November 2013 entschied der Bundesgerichtshof, an seiner Jahrzehnte lang vertretenen, bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen und angewandte Kunst nicht mehr speziell zu behandeln.

Geistesgeschichtliche Hintergründe

Die zentralen Wertungen des Urheberrechts werden in verschiedenen Rechtstraditionen auf im Wesentlichen zwei unterschiedliche Begründungen zurückgeführt:

Naturrechtlicher Eigentumsbegriff

Rechte an veröffentlichten Werken wurden zunächst durch Privilegien des jeweiligen Landesherrn eingeführt. Seit dem 16. Jahrhundert erkannten die Drucker und Verleger durch ihre Zünfte und Gilden sich gegenseitig Rechte an und versuchten, sich so vor Nachdrucken der Konkurrenz zu schützen. Im 18. Jahrhundert etablierte sich die Vorstellung eines geistigen Eigentums. Werke sind ihr zufolge Produkte geistiger, wie Sachen (in der Regel) Produkte körperlicher Arbeit sind. Sieht man wie ein Teil der älteren Naturrechtslehre (sehr einflussreich in den USA war insbesondere John Locke) den Grund des Eigentumsschutzes darin, dass Eigentum ein Produkt von Arbeit ist, liegt es nahe, die Gleichbehandlung von geistiger und körperlicher Arbeit zu fordern („geistiges Eigentum“). Diese traditionelle Common-Law-Position wird mit den Worten Sweat of the brow („Schweiß des Angesichts“) oder auch skill and labour („Fähigkeit und Aufwand“) umschrieben. Ihr zufolge ist harte Arbeit, also ein erheblicher Aufwand, Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes; Kreativität ist nicht erforderlich. Konsequenterweise bezieht sich das angelsächsische copyright auf die kommerziellen Verwertungsrechte eines Werks, während das kontinentaleuropäische Urheberrecht eng an die persönliche Stellung des Autors anknüpft.

Im deutschsprachigen Raum legte Johann Stephan Pütter bereits 1774 eine Theorie vor, nach der das geistige Eigentum eigenständige Züge hat und deshalb nach der Natur der Sache der Kauf eines Buches nicht zu dessen Nachdruck befugt. Er konnte sich jedoch damals nicht durchsetzen.

Persönlichkeitsrecht des Autors

Ende des 18. Jahrhunderts entwickelte sich im Anschluss an Immanuel Kants Von der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1785) und Johann Gottlieb Fichtes Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks (1793) die Auffassung, dass bei geistigen Werken der materielle Gegenstand (Buch) und der verkörperte Inhalt (Werk) auseinanderfallen. Diese über das reine Vervielfältigungsrecht hinausgehende Ansicht fügte sich mit ihrem Schöpfungsbegriff gut in die Genieästhetik des späten 18. Jahrhunderts ein; 1778 wollte Johann Gottfried Herder jedes Buch als Abdruck einer lebendigen Menschenseele betrachten. So entstand die Theorie vom Urheberrecht als „Schutz der persönlichen Interessen des Urhebers“. Auch Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Arthur Schopenhauer trugen im 19. Jahrhundert zur Entwicklung eines Immaterialgüterrechts des Autors bei. Die verschiedenen Theoriestränge führte Philipp Allfeld zur bis heute in Kontinentaleuropa vorherrschenden monistischen Theorie zusammen, nach der in einem einheitlichen Urheberrecht sowohl vermögensrechtliche wie persönlichkeitsrechtliche Aspekte „untrennbar miteinander verwoben“ sind.

Seit 1936 bediente sich der österreichische Oberste Gerichtshof einer philosophisch angehauchten Standardbegründung, der zufolge das „Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung“ sei, „wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers erfahren hat; diese Persönlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen, dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt“ (1990).

Die Schöpfungshöhe im deutschen Urheberrecht

Ein Werk im Sinne des § 2 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) muss eine konkrete, „wahrnehmbare Formgestaltung“ aufweisen, also über eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein, dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist, und es muss sich nach § 2 Abs. 2 UrhG um eine „persönliche geistige Schöpfung“ handeln. Dieses Kriterium schließt einerseits Zufallsentstehungen, Fundstücke und von Tieren Produziertes aus, und es verlangt eine dem Schöpfer zuzurechnende Individualität des Werkes.

Individualität

Diese Individualität bezieht sich nicht auf die Person, der das Werk zuzurechnen ist, sondern darauf, ob die Schöpfung individuelle Züge trägt. Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Individualität bei von einem anderen Werk abgeleiteten neuen Werken. Die Anforderungen an Bearbeitungen und Umgestaltungen nach § 23 UrhG, die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers an der Vorlage veröffentlicht werden dürfen, liegt im „Verblassen der individuellen Züge“ der Vorlage gegenüber dem neuen Werk. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anforderungen im deutschen Recht an Individualität und Schöpfungshöhe nicht zu gering sein dürfen, denn da sowohl Vorlage wie neues Werk selbständig Werke sein müssen, wäre bei nur geringen Anforderungen kaum ein Spielraum an Individualität zu erkennen, der verblassen könnte. Andererseits ist in der deutschen Rechtsprechung zum Urheberrecht seit jeher anerkannt, dass keine übermäßigen Hindernisse zum urheberrechtlichen Schutz aufgestellt werden dürfen. Auch die schon 1921 so genannte Kleine Münze des Urheberrechts ist geschützt.

Keine Bedeutung für den Werkcharakter einer Schöpfung und damit den urheberrechtlichen Schutz haben in Deutschland Aufwand und Kosten für deren Erstellung. Die rein handwerkliche Leistung, die jedermann mit durchschnittlichen Fähigkeiten ebenso zustande brächte, mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiß und auf solidem Können beruhen, liege außerhalb der Schutzfähigkeit, betont die deutsche Rechtsprechung (so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx-Grafiken). In einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu Handylogos wird ebenfalls festgestellt, es komme nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten („Pixel für Pixel“) möglicherweise zeitaufwendig war.

Schöpfungshöhe seit 2013

Im Geburtstagszug-Urteil gab der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf. Die erforderliche Schöpfungshöhe ist nunmehr bei Werken erreicht, „die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.“ Und: „Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.“ Damit ist zugleich eine Untergrenze für die Kleine Münze definiert worden. Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Abgrenzung zwischen angewandter und zweckfreier Kunst.

Vorbehaltlich weiterer Änderungen der Rechtslage in Feldern abseits der angewandten Kunst gelten bisherige Grundsätze weiterhin: Unproblematisch sind die Anforderungen bei bildender, zweckfreier Kunst, in der Musik und bei literarischen Werken. Hier gilt jeweils bereits die Kleine Münze als geschützt. Bei Musik sind nur Geräusche, einzelne Akkorde und einfache Tonleiterübungen vom Schutz nicht erfasst. In einem konkreten Einzelfall meinte jedoch das Landgericht München I, eine zweitaktige Tonfolge im Refrain eines Popsongs hebe sich nicht hinreichend in eigentümlicher Weise von allgemein geläufigen kompositorischen Mitteln und Grundsätzen bzw. von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schöpfers geprägt. Ähnliche niedrige Kriterien werden auf bildende Kunst und Literatur angewendet. An Lichtbildwerke werden seit der EWG-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts von 1993 und deren Umsetzung im UrhG 1995 ebenfalls nur geringe Anforderungen gestellt.

Besondere Kriterien und damit verbunden eine deutlich höhere Schwelle der Schöpfungshöhe legte die Rechtsprechung an Sprachwerke, die nicht literarischen Charakter haben, und technisch-wissenschaftliche Darstellungen an.

Sprachwerke nicht-literarischer Art

Anhand einer Entscheidung über eine Bedienungsanleitung hatte der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt, nach denen Texte zu beurteilen sind, die „nicht als reine literarische Werke“ anzusehen sind. Er erhob hier erhöhte Anforderungen an die Schutzuntergrenze: Durchschnittliches, das „Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale“ sollte nicht geschützt werden. Vielmehr sollte die Schwelle der Schöpfungshöhe erst beim „deutlichen Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung“ erreicht werden. Die Begründung stellte insbesondere darauf ab, dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfügung stehen müsse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle.

Technisch-wissenschaftliche Darstellungen

Darstellungen in Technik und Wissenschaft sind häufig stark durch Normen und Gewohnheiten festgelegt. Daher verbleibt nur ein geringer Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gestalters. Wird dieser Spielraum nicht wahrgenommen, wie bei technischen Zeichnungen, die sich vollständig an Normen orientieren, so kommt ein urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Andererseits genügt wegen der eingeschränkten Möglichkeiten schon eine geringe Individualität, wie sie beispielsweise bei Explosionszeichnungen bereits in dem darzustellenden Objekt besonders angepasster Dreidimensionalität und Schattenwurf bestehen kann. Bei topografischen Landkarten, bei denen der Kartograf durch die Vorgaben der naturgetreuen kartografischen Darstellung der Erdoberfläche nur einen sehr engen Gestaltungsspielraum hat, wird vom Bundesgerichtshof in der Regel ein Werk angenommen und der Schutz gewährt, weil die Auswahl der abzubildenden Elemente, die Generalisierung in selbst geschaffene Kategorien und der Umgang mit den durch den Maßstab der Karte erforderlichen Abweichungen vom realen Zustand den Gestaltungsspielraum nutzen (Näheres siehe Rechte an Geoinformationen). Auch plastische Darstellungen, wie medizinische Modelle oder solche für den naturwissenschaftlichen Unterricht, werden als geschützt angesehen, wenn sie das rein Handwerkliche, Banale übersteigen.

Die Rechtsprechung schließt im Bereich der technisch-wissenschaftlichen Darstellungen und der wissenschaftlichen oder technischen Texte einen Schutz des Inhalts weitgehend aus und für den Urheberrechtsschutz kommt regelmäßig nur die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht. Zur Begründung wird auf das Interesse der Öffentlichkeit am freien wissenschaftlichen Gedankenaustausch und Informationsfluss abgestellt, das schwerer wiegt als bei anderen Formen der Kulturgüter. Wissenschaftliche und politische Gedanken müssten „Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung“ sein und dürften „nicht auf dem Weg über das Urheberrecht monopolisiert“ werden. Außerdem sei es in der Wissenschaft stärker als in anderen Bereichen notwendig, fremde Gedanken zu verwerten. Zudem seien wissenschaftliche und technische Dokumente stark durch gebräuchliche Symbole, Formeln und sprachliche Ausdrücke geprägt, die jedermann zur Verfügung stehen müssten.

Besondere Fälle

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Das Schwarze Quadrat (1915) von Malewitsch

Während in der reinen bildenden Kunst (Bildhauerei, Malerei und Grafik) der Schutz der kleinen Münze und damit geringe Anforderungen anerkannt sind, werfen einzelne Kunstrichtungen der Moderne Probleme für den Urheberrechtler auf, etwa der Suprematismus von Kasimir Sewerinowitsch Malewitsch (dessen Werke allerdings in der Praxis inzwischen durch Fristablauf gemeinfrei sind). Das Dilemma der Urheberrechtler formuliert Loewenheim: Der Schutz des monochromen Bildes oder des leeren Blattes reicht nicht so weit, dass anderen die Herstellung gleicher Bilder oder Blätter, die in der Benutzung des gleichen Farbtons oder der Leere besteht, untersagt werden könnte; auf der anderen Seite muss der Künstler die Vervielfältigung und die Verbreitung seines Werkes, etwa durch den Verkauf von Postkarten, verhindern können. Vergleichbare Probleme stellen sich bei Ready Mades, bei denen ein Künstler vorgefundene Objekte auswählt und mit Bedeutung auflädt.

In der Architektur ist die Abgrenzung schwierig. Zwar ist für die Außenansicht von Bauwerken das Problem ihrer Abbildung durch Dritte durch die Panoramafreiheit weitgehend entschärft, aber immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauherren, die urheberrechtlich geschützte Bauten verändern möchten, aber Ansprüchen des Architekten oder von dessen Erben gegenüberstehen. Auch Wohnhäuser können kunstschutzfähig sein, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart. Einer Reihenhausanlage hat das Landgericht Düsseldorf den Schutz verweigert, während das Landgericht Leipzig eine Toilettenanlage an Autobahnraststätten schutzwürdig befand. An sich sollen Werke der Baukunst aus der Masse des alltäglichen Schaffens herausragen, aber dass Gerichte Bauwerken die Eigenschaft als urheberrechtlich geschütztes Werk abgesprochen haben, ist eher selten. Daraus ergibt sich eine „Verunsicherung der Rechtsprechung […], die sich bei Werken der Baukunst in willkürlich wirkenden, keiner erkennbaren Systematik folgenden Entscheidungsgründen widerspiegelt“.

Im Bereich der angewandten Kunst, von der die Entwicklung der Schöpfungshöhe ihren Beginn nahm, werden nach der Änderung der Rechtsprechung von 2013 nur noch geringe Anforderungen an den Werkcharakter einer Leistung gestellt.

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Das Logo der ARD erreichte 1986 nach einer Entscheidung des OLG Köln nicht die erforderliche Schöpfungshöhe und ist daher urheberrechtlich nicht geschützt.

Nur sehr einfache Firmenlogos dürften daher auch weiterhin urheberrechtlich nicht geschützt sein. Dies betrifft insbesondere Logos, die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen, die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel ergänzt wird. Die Rechtsprechung war beim Schutz von Logos traditionell zurückhaltend und hat den Schutz explizit verneint für die ARD-1.

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SED-Emblem: laut LG Hamburg 2004 nicht urheberrechtlich geschützt, weil aus vorbekannten Motiven zusammengesetzt.

Da nur die individuelle Leistung des Einzelnen dem Urheberrecht zugänglich ist, wird bei der Kombination von etablierten und selbständig keinen Schutz genießenden Elementen auch weiterhin der urheberrechtliche Schutz nur in Betracht kommen, wenn in den verbindenden und hinzugefügten Teilen selbst ein künstlerischer Charakter erkannt werden kann. Das OLG Frankfurt hat folglich 2019 einem Logo aus dem Wort match mit einem vorangestellten doppelten Dreieck die Schöpfungshöhe abgesprochen, weil es sich lediglich um eine „Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung“ handelte und „nicht über eine rein handwerkliche Tätigkeit hinausgeht“.

Schutz unterhalb der Schöpfungshöhe

Auch wenn die Schwelle der Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, kann sich ein Schutz aus verwandten Schutzrechten, den Leistungsschutzrechten, ergeben. Dies betrifft insbesondere Lichtbilder, die keine Lichtbildwerke sind. Für sie gilt nach § 72 UrhG nur eine verkürzte Schutzdauer. Alle Fotografien sind somit urheberrechtlich oder zumindest durch ein Leistungsschutzrecht geschützt.

Reproduktionsfotografien stellten einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1989 zufolge urheberrechtlich lediglich eine Vervielfältigung der Vorlage und keine eigenschöpferische Bearbeitung dar, auch Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG seien nicht geltend zu machen. Neuere Rechtsprechung hingegen billigt beispielsweise fotografischen Reproduktionen von Gemälden ein Leistungsschutzrecht zu, aus dem Unterlassungsansprüche erwirkt werden können.

Außerhalb und neben dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten stehen weitere Formen des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere ein eingetragenes Design kann dem Urheberrecht ähnliche Ansprüche entfalten. Die Abbildung eines nach dem Designgesetz geschützten Intercity-Express zu gewerblichen Zwecken wurde durch den Bundesgerichtshof als unzulässige Benutzung angesehen und auch nicht als Zitat zugelassen. Die olympischen Ringe und weitere Attribute der Olympischen Spiele unterliegen in vielen Staaten der Welt einem besonderen gesetzlichen Schutz, so in Deutschland dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

Wenn keines der gewerblichen Schutzrechte gegeben ist, so etwa bei durch Zeitablauf gemeinfreien Werken oder Leistungen unterhalb der Schöpfungshöhe, auf die kein anderes Schutzrecht anwendbar ist, kommt – allerdings nur im gewerblichen Bereich – noch ein Schutz vor Leistungsübernahme aus unlauterem Wettbewerb in Betracht. Hierfür ist erforderlich, dass die übernommene Leistung eine „wettbewerbliche Eigenheit“ aufweist und besondere Umstände vorliegen, welche die Übernahme unlauter machen. Beispiele wären die unbefugte Verwendung von Vorlagen, Geheimnisverrat, Bestechung, die Ausbeutung eines fremden Rufs oder die Herkunftstäuschung.

Entwicklung der Rechtsprechung

Der Begriff der Individualität als Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ließ Rechtswissenschaft und Rechtsprechung von Anfang an nach einer Definition suchen. Bereits 1921 war das Konzept der Kleinen Münze aufgekommen, nach dem nicht nur das große, allgemein anerkannte Werk schutzwürdig ist, sondern eben auch die kleine Münze der schöpferischen Kreativität. Besondere Probleme ergaben sich aus dem Verhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht, da beide in der angewandten Kunst dieselben Schöpfungen betreffen konnten, aber unterschiedliche Voraussetzungen hatten. Als sich die Rechtsüberzeugung entwickelte, dass das Geschmacksmuster bei der angewandten Kunst das Urheberrecht in seinem Anwendungsbereich verdrängen würde, führte Eugen Ulmer 1959 erstmals den Begriff der Schöpfungshöhe „als quantitatives Element der Individualität“ ein.

Konzept der Stufen des Schutzes

Die Rechtsprechung entwickelte darauf aufbauend ein Konzept verschiedener gradueller Stufen:

  • das handwerkliche Können eines Durchschnittsgestalters wurde nicht geschützt,
  • das Geschmacksmusterrecht setzte eine mit „nicht zu geringem Abstand“ über den Durchschnitt hinausgehende Leistung voraus und
  • erst wenn darüber hinaus ein „bedeutendes schöpferisches Überragen“ der durchschnittlichen Tätigkeit eines Gestalters vorlag und über den durch den Zweck gebotenen Entwurf ein „erheblicher ästhetischer Überschuss“ erreicht wurde, griff das Urheberrecht.

In einer Entscheidung vom 26. Januar 2005 referierte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den damaligen Stand der Diskussion. Das vergleichsweise lange Zitat aus dem – als amtliches Werk gemeinfreien – Urteil soll einen Eindruck von der Argumentation der Urheberrechtler vermitteln:

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Das Laufende Auge von Franz Zauleck

Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) verlangt der Bundesgerichtshof für das Vorliegen der Werkeigenschaft in ständiger Rechtsprechung ein gewisses Maß an Gestaltungshöhe (vgl. die Darstellungen von Loewenheim in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage. 1999, § 2 Rn. 32 ff.; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 53 ff., der von „Schöpfungshöhe“ spricht). Für fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an, so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshöhe (die sogenannte Kleine Münze) urheberrechtlichen Schutz genießen. Das gilt unter anderem auch für Werke der bildenden Kunst (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“).

Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim/Vogel §2 Rn. 7 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH vom 8. November 1989, GRUR 1990; so auch Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage. 1998, § 2 Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage. 2001 Rn. 202; Loewenheim/Vogel §2 Rn. 7 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH vom 8. November 1989, GRUR 1990, sowie BGHZ 138, 143 <147> – „Les-Paul-Gitarren“).

Begründet wird das mit der Möglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens-, sondern nur einen graduellen Unterschied (vgl. BGH, GRUR 1995, S. 581 <582> – „Silberdistel“; so auch Loewenheim/Vogel §2 Rn. 7 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, Rn. 157; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage. 1997, Allgemeines Rn. 19; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz, 2. Auflage. 1997, Einführung Rn. 44 ff.). Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern. Der Urheberrechtsschutz setze danach einen höheren schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfähige Gegenstände, wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden dürfe (vgl. BGH vom 8. November 1989, GRUR 1990).

Die Literatur stützt diese Auffassung mit der Überlegung, dass der an sich einheitliche Werkbegriff des § 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde (Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage. 1998, § 2 Rn. 21, 52) und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes – Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebühren – unterlaufen werden könnten, wenn Urheberrechtsschutz auch für die „Kleine Münze“ gewährt würde (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2004, § 2 Rn. 59). Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum, zu verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden (vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Auflage. 2001, Rn. 207).

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zeichnung eines auf zwei Beinen laufenden menschlichen Auges, die der Berliner Grafiker Franz Zauleck für das Design-Zentrum NRW geschaffen hatte. Landgericht (LG) und Oberlandesgericht hatten einen Schutz abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Hinweis auf den geschmacksmusterrechtlichen Unterbau im Bereich der angewandten Kunst zurück.

Kritik der unterschiedlichen Anforderungen an die Schöpfungshöhe

Die unterschiedliche Ansetzung der erforderlichen Schöpfungshöhe in verschiedenen Werkarten und insbesondere bei der angewandten Kunst durch die Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur auf vielfältige Kritik gestoßen. Aufgrund des einheitlichen Werkbegriffs des Urheberrechts wurde die Forderung nach einem einheitlichen Werkcharakter und damit nach einheitlichen Anforderungen an die Individualität erhoben. Auch aus der europarechtlichen Rechtsetzung, wie sie in der Schutzdauerrichtlinie, der Datenbankrichtlinie 96/9/EG und der Urheberrichtlinie zu erkennen ist, ließe sich auf eine Tendenz zu einer einheitlichen und niedrigen Schutzschwelle schließen.

In der Literatur wurde spätestens seit den 1980er Jahren die Forderung nach einer Wandlung der Rechtsprechung erhoben. Gegen das Argument der Verdrängung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht wurde mit Argumenten der Rechtsdogmatik eingewandt, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes von 2003 ein „eigenständiges gewerbliches Schutzrecht schaffen [wollte], das nicht nur eine Ableitung eines bestehenden Schutzrechts darstellt. Insofern [sollte] durch die Umsetzung der Richtlinie der enge Bezug des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht beseitigt [werden].“ Hieraus wurde geschlossen, dass die beiden Rechte nebeneinander stehen würden und keine Konkurrenz bestünde. Urheberrechtliches Werk und geschmackmusterrechtliche Leistung „unterscheiden sich […] nicht graduell, sondern qualitativ“. Dem wurde entgegen gehalten, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung auch in seither ergangenen Entscheidungen ihre bisherige Praxis aufrechterhalten und diesen Aspekt der Gesetzesbegründung nicht aufgegriffen hatte.

Außerhalb der angewandten Kunst wurde vorgebracht, dass die Individualität als „Anforderung an den Werkcharakter für sich und ohne das zusätzliche Kriterium der Gestaltungshöhe stehen und die Abgrenzung zum Alltäglichen, routinemäßig Produzierten und dem Minimum an Eigenprägung leisten“ solle. Die Gestaltungshöhe könne dann auf das Feld beschränkt bleiben, aus dem sie ursprünglich stammt.

Allerdings wurde auch bei angewandter Kunst problematisiert, dass 97,5 % aller Designleistungen ungeschützt blieben, während bei der Fotografie alle Leistungen geschützt würden. Das entspräche nicht der Zielrichtung des Urheberrechtsgesetzes und der Tendenz der EU-Normsetzung.

Nachdem aber auch die Urheberrechtsrichtlinie und deren Novelle von 1993 weiterhin das Erfordernis der Individualität für den urheberrechtlichen Schutz aufrechterhielten, wurde in der juristischen Literatur ein neuer, einheitlicher Bezugspunkt für alle Werkarten gesucht. Vorgeschlagen wurde, an die Spielräume der jeweiligen Werkart anzuknüpfen: „Je größer also der Gestaltungsspielraum für das jeweilige Werk ausfällt, desto eher ist auch Urheberrechtsschutz zu bejahen.“

Demgegenüber stand eine Gegentendenz in Teilen der Literatur, welche die Kleine Münze aus dem Urheberrecht ganz entfernen und stattdessen dem Wettbewerbsrecht oder einem neu zu schaffenden allgemeinen Leistungsschutzrecht unterstellen wollte. Als Begründung wird angeführt, dass nicht ein Gesetz gleichermaßen für Weltliteratur und Kunst einerseits und Adressbücher und andere Gebrauchstexte zuständig sein solle und insbesondere letztere nicht den umfassenden Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Autors genießen sollten.

Änderung der Rechtsprechung 2013

Im November 2013 gab die deutsche Rechtsprechung die Unterscheidung bei der Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz auf: Das inzwischen als Eingetragenes Design bezeichnete, ehemalige Geschmacksmuster verdrängt seit einer Neufassung 2004 das Urheberrecht nicht mehr, sondern steht neben diesem. Die unterschiedlichen Anforderungen: reine Abweichung von vorherigen Entwürfen im Design und ein künstlerischer Überschuss in Form der Individualität beim Urheberrecht werden jedoch anerkannt und bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich revidiert. Andererseits wies der BGH die Annahme zurück, aus dem Urheberrecht oder Europarecht ergäbe sich ein einheitlicher Werkbegriff über alle Werkarten. Das Urteil bezieht sich also nur auf die Stellung des Urheberrechts zum geschützten Design im Bereich der angewandten Kunst. Ob sich die Einordnung der Schöpfungshöhe in anderen Werkarten aufgrund dieser Entscheidung ebenfalls ändert, muss die Rechtsprechung erst in der kommenden Zeit konkretisieren.

Die Entscheidung stieß in der Literatur auf große Skepsis. Die Abgrenzung nach unten sei weiterhin erforderlich, der Begriff Kunst sei dafür aber prinzipiell ungeeignet. Sie ist rechtlich nicht definierbar und das gelte auch, wenn man auf einen „für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreis“ verweise.

Dem Urteil wird weiter vorgeworfen, dass es die Folgen nicht bedenke und zu großer Unsicherheit führe. Insbesondere bestehe die Gefahr, „dass jede Art von noch so banaler Gebrauchskunst potenziell Urheberrechtsschutz erfährt“. Der BGH habe dies zwar gesehen und wolle dieser Gefahr auf der Rechtsfolgenseite dadurch begegnen, dass der Schutzumfang einschränkt wird; dies sei aber unzureichend, weil der Schutz der „winzigen Münze“ angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen der Schutzgewährung kaum zu rechtfertigen sei.

Der letztgenannte Gedanke wird in noch stärkerer Form aufgegriffen, wenn die Entscheidung in der GRUR-Prax als „wenig hilfreich“ bezeichnet wird. Sie begünstigte „die Inflationierung von Urheberrechten ausgerechnet im Grenzbereich der kleinen Münze“, also in dem Bereich, wo die Abgrenzung wegen der großen Folgen besonders wichtig sei. Der BGH verkenne dabei das Verhältnis zwischen Urheberrecht und Designrecht.

„Es ist deshalb gerade nicht gerechtfertigt, unter Hinweis darauf, der Geschmacksmusterschutz sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloß ein Minus zum Urheberrecht, Designleistungen nach den Maßstäben des Urheberrechts zu schützen, im Gegenteil. Designleistungen sind nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt, das nicht unter, sondern eigenständig neben dem Urheberrecht steht. Dies schließt in Einzelfällen eine Doppelqualifikation nicht aus, erfordert aber mitnichten eine Gleichbehandlung mit Werken der freien Künste, die im Anwendungsbereich der kleinen Münze, anders als Designleistungen, schutzlos wären.“

Gerade diese Doppelqualifikation als kumulierende Schutzrechte wird als besondere Schwäche der Entscheidung angesehen: „Gleichzeitig Geschmacksmuster und Urheberrechte für das gleiche Design zu vergeben, führt zu albtraumhaften Zuständen im Hinblick auf die Rechtssicherheit.“ Für die zukünftige Rechtsprechung sei die Entscheidung des BGH so zu verstehen, dass „eine bloß gestalterische Leistung im Sinne der industriellen Formgebung“ für den Urheberschutz nicht ausreiche, auch wenn sie gelungen wirke. „Die Designleistung lässt sich also von der künstlerischen Leistung gerade nicht nach Maßgabe bloß technischer (Gestaltungs-)Merkmale abgrenzen.“

Auch Jahre nach der Grundsatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die genauen Auswirkungen auf die Schwelle zum Erreichen der Schöpfungshöhe in den Rechtswissenschaften umstritten. In der Rechtsprechung wurde zwar mehrfach auf das Urteil des BGH Bezug genommen, es wurde jedoch nicht für die konkrete Beurteilung der Schutzfähigkeit von Darstellungen angewandter Kunst herangezogen. Eine Anfang 2017 zur Problematik veröffentlichte Dissertation kam zu dem Schluss, dass die These, durch die Abkehr von der Stufentheorie sei die Schwelle zum Erreichen der Schöpfungshöhe gesunken, zurückzuweisen sei, und „die Schutzschwelle sogar höher liegen [könnte] als bisher“.

In einer im Februar 2025 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen führte der Senat aus, für einen solchen Schutz sei "eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern". Der bestehende Gestaltungsspielraum müsse einem Maße künstlerisch ausgeschöpft worden, der Individualität erkennen lasse; rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente reiche nicht aus.

Theorie und Praxis in der Rechtsprechung

Eine umfassende Analyse der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu Schöpfungshöhe und Kleiner Münze seit 1879 lässt jedoch darauf schließen, dass die in der Rechtsprechung entwickelten und in den Urteilsbegründungen wieder und wieder genannten Kriterien für die Abgrenzung urheberrechtlicher Werke von nicht-schutzfähigen Leistungen von den Gerichten zwar angeführt werden, nicht aber die Grundlage ihrer Entscheidungen bilden. Urheberrechtsprofessor Marcel Bisges kommt in seiner Auswertung vielmehr zum Schluss, dass die deutschen Gerichte entgegen dem Gesetz und ihren eigenen Begründungen nahezu ausschließlich nach wirtschaftlichen Erwägungen entscheiden. Die Werkeigenschaft wird immer dann bejaht, wenn ein hoher Herstellungsaufwand, ein hoher wirtschaftlicher Wert oder ein prominenter Urheber gegeben sind. Weitere Faktoren spielen keine statistisch signifikante Rolle.

Besonders hebt er eine Teilgruppe der von ihm untersuchten Urteile hervor: In seiner Studie sind 15 Urteile enthalten, die sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Möbeln befassen. In 14 Fällen waren die Möbel, deren Schutz umstritten war, von prominenten Designern entworfen worden, nur ein Büromöbelsystem stammte von einem anonymen Entwicklungsteam eines Möbelherstellers. Die Urteile spiegeln direkt die Prominenz der Designer wider, denn den 14 Entwürfen der namhaften Urheber wurde die Werkqualität und damit der Schutz von den verschiedensten Gerichten zugesprochen, nur dem unbekannten Entwicklungsteam wurde er versagt.

Bisges kommt zum Ergebnis, dass die gesamte deutsche Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe in Wahrheit auf anderen als den in den Urteilsbegründungen genannten Entscheidungsgründen beruht. Nicht Kreativität oder künstlerischer Wert einer Leistung, sondern nur die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Aspekte sind ausschlaggebend, sie werden aber in den Urteilen nie als Begründung genannt, da eine solche Abwägung vollkommen von der gesetzlichen Regelung abweicht. Bisges stellt fest: „[J]edes Urteil, welches in Wahrheit auf anderen als den in seiner Begründung mitgeteilten Gründen beruht, [ist] schon alleine deswegen verfassungswidrig und damit rechtswidrig.“

Entsprechende Regelungen außerhalb Deutschlands

Auch wenn der Begriff Schöpfungshöhe überwiegend in Deutschland gebräuchlich ist, gelten die Ausführungen zum Werkcharakter und zur Schwelle der Individualität und Originalität zwischen als Werk geschützten Schöpfungen und nicht vom Urheberrecht erfassten Leistungen im Wesentlichen auch für andere Staaten. Das Recht von Österreich und der Schweiz ist hier dem deutschen Urheberrecht in weiten Teilen ähnlich.

Österreich

Auch in Österreich wird die Schöpfungshöhe als untere Abgrenzung von urheberrechtlich geschützten Werken angewendet. Allerdings werden die Anforderungen über alle Werkarten hinweg einheitlich angesetzt. Der Oberste Gerichtshof beschrieb den Grundsatz, als er 2001 zum Schutz einer Website ausführte:

Schutzvoraussetzung ist aber, dass die Leistung individuell eigenartig ist: Sie muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge – insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen (ecolex 1995, 910 = MR 1996, 107 = ÖBl 1996, 56 = WBl 1995, 514 – Pfeildarstellung mwN).

Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist (MR 1996, 241 [Walter] = ÖBl 1996, 292 – Hier wohnt mwN). Das gilt auch für das Layout einer Website: Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus, dass es sich um eine individuelle Schöpfung handelt.

Nicht geschützt ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt, weil sie sich (zum Beispiel) auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschränkt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt.

Ursprünglich differenzierte auch die österreichische Rechtsprechung den Maßstab für die zum Schutz nötige Werkhöhe wie in Deutschland nach dem Gebrauchszweck, jedoch verwarf der OGH diese Rechtsprechung im Laufe der 1980er Jahre und seit Anfang der 1990er Jahre gilt eine einheitliche Anforderung für die Werkhöhe unabhängig vom Gebrauchszweck:

„Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 – Buchstützen). Dass unter „Werken der bildenden Künste“ im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik – und sei es auch nur die sogenannte „Gebrauchsgraphik“ – ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 – Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten“

– Österreichischer Oberster Gerichtshof: OGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004, 4 Ob 182/04z

Als Anforderung für den urheberrechtlichen Schutz wird jetzt vorausgesetzt, dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet.

Schweiz

Auch in der Schweiz gibt es eine Schwelle, die Werke für einen urheberrechtlichen Schutz überschreiten müssen. Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte definiert in Art. 2:

„Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.“

Seit 2020 werden fotografische Wiedergaben von dreidimensionalen Objekten als Werke definiert, „auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben“. Die Schutzfrist für solche Wiedergaben dreidimensionaler Objekte beträgt jedoch, abweichend von der Schutzfrist für Werke mit individuellem Charakter (70 Jahre nach dem Tode des Urhebers), nur 50 Jahre nach ihrer Herstellung, „wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben“.

Damit ist die Untergrenze für alle Werkarten einheitlich angesetzt. Allerdings sind die Auswirkungen des Unterschreitens der Schwelle in der Schweiz deshalb von größerer Bedeutung als in Deutschland oder Österreich, weil es in der Schweiz keine Leistungsschutzrechte für wissenschaftliche Editionen, nachgelassene Werke oder Datenbanken gibt. Eine Leistung aus diesen Bereichen, die nicht als Werk anerkannt wird, ist also unmittelbar gemeinfrei.

Luxemburg

Luxemburg hat eine relativ niedrige Schwelle für die Schöpfungshöhe und orientiert sich hierbei an der Schöpfungshöhe Belgiens, der Niederlande oder Frankreichs. Es wird auch nicht zwischen den Bestimmungen der Werke unterschieden. So ist die Angewandte Kunst für die Industrie explizit gesetzlich erwähnt.

Großbritannien, USA und Kanada

In Großbritannien und Kanada geht die herrschende Meinung von der Doktrin des Sweat of the brow aus, die ein Urheberrecht schon durch den reinen Einsatz von Zeit und Aufwand beim Erstellen einer Arbeit einräumt. Mit einem Zitat von Richter J. Peterson aus der Entscheidung University of London Press v. University Tutorial Press von 1916 heißt es: „Was es wert ist, kopiert zu werden, […] ist es auch wert, geschützt zu werden.“ Diese Rechtsprechung geht zurück auf die Entscheidung Walter v. Lane. von 1900, in der einem Journalisten das Copyright an seinen wörtlichen Mitschriften von Reden eines Politikers zugesprochen wurde. Auch nachdem der Copyright Act von 1911 erstmals originality als Anforderung definierte, änderten die Gerichte ihre Interpretation nicht, die Entscheidung von 1900 wird weiterhin regelmäßig zitiert.

Im Recht der Vereinigten Staaten spricht man vom Fehlen der Originalität (lack of originality), das ein Copyright ausschließt. Die Auffassung, dass ein gewisses Maß an Originalität (modicum of originality) notwendig ist, hat der Supreme Court 1991 in seiner Entscheidung Feist Publications, Inc., v. Rural Telephone Service Co., Inc. (499 US 340) entwickelt und damit die bisherige Anwendung der sweat of the brow-These in den USA für die Zukunft zurückgewiesen. Dabei argumentierte das Gericht mit der Verfassung der Vereinigten Staaten, dass das Copyright laut Article I Section 8 der Verfassung „der Förderung des Fortschritts von Wissenschaft und nützlichen Künsten“ diene und daher Ideen und Informationen nicht geschützt würden. Die Entscheidung wird in der Literatur als Meilenstein in der Interpretation des Begriffs originality aufgefasst. Demnach setzt die Identifikation eines Authors voraus, dass im Werk Kreativität angewendet wird. Die Zusammenstellung von Informationen ohne eigenständigen Beitrag – wie im entschiedenen Fall in einem Telefonbuch – genießt demnach keinen Schutz durch das Copyright.

Die kanadische Rechtsprechung machte einen Wandel durch. Ursprünglich in britischer Tradition entschied das 1998 in Tele-Direct entsprechend der Argumentation aus den USA in Feist und verneinte den urheberrechtlichen Schutz eines Telefonbuchs. 2002 schrieb dasselbe Gericht in CCH Canadian v. Law Sociey of Upper Canada jedoch, dass

“the crucial requirement for a finding of originality is that the work be more than a mere copy”

„die entscheidende Anforderung um Originalität festzustellen ist, dass das Werk mehr ist als eine bloße Kopie“

– Federal Court of Appeal: CCH Canadian v. Law Sociey of Upper Canada

und kehrte zur britischen Tradition zurück. Dies gilt seitdem als etablierter Grundsatz.

Indien

In Indien folgten ältere Entscheidungen zur Schöpfungshöhe dem Sweat of the Brow-Prinzip, wie es in Großbritannien angewandt wird. Neuere Entscheidungen indischer Gerichte wie der Delhi High Court im Jahr 2014 und das Oberste Gericht verneinten allerdings den Schutz, wie er im Sweat of the Brow garantiert wurde. Stattdessen wurden Elemente des Modicum of Creativity, des US-amerikanischen Ansatzes, beziehungsweise der Skill and Judgment Test, wie er in Kanada gehandhabt wird, angewandt. Eine gesetzliche Definition oder ein Grundsatzurteil existieren bisher nicht (Stand: 08/2015).

Literatur

  • Marcel Bisges: Die Kleine Münze im Urheberrecht. Nomos 2014, ISBN 978-3-8487-1775-0.
  • Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht. zugleich Dissertation München 2002. Nomos, 2004, ISBN 3-8329-0577-4.
  • Jane C. Ginsburg: The Concept of Authorship in Comparative Copyright Law. Columbia Law School, Public Law and Legal Theory Research Paper Group, 2003 (auch online: Concept of Authorship)
  • Ulrike Koschtial: Zur Notwendigkeit der Absenkung der Gestaltungshöhe für Werke der angewandten Kunst im deutschen Urheberrecht. In: GRUR – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Jg. 2004 (106), Heft 7, S. 555–560.
  • Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit – Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, 2012, ISBN 978-3-16-151714-3.

Weblinks

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Commons: Schöpfungshöhe – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien
imageWiktionary: Schöpfungshöhe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
image
Wikisource: Oberlandesgericht Nürnberg - Dienstanweisung – Quellen und Volltexte
  • Aufsatz zur Schöpfungshöhe beim Webdesign in JurPC
  • Telstra Corporation Limited v Desktop Marketing Systems Pty Ltd, 29. Juni 2001 – australisches Urteil mit ausführlicher Darstellung der englischen Diskussion (englisch)

Einzelnachweise

  1. Schulze §2 Rn 8 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  2. Nordemann §2 Rn 8 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  3. Lukas Mezger: Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst im deutschen und europäischen Recht. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2016, ISBN 978-3-7370-0696-5, S. 20 f. (vr-elibrary.de [PDF]). 
  4. Eugen Ulmer: Der Schutz der industriellen Formgebung. In: GRUR Ausl., 1959, Ausgabe 1, S. 1 [2].
  5. Gerhard Schricker: Abschied von der Gestaltungshöhe im Urheberrecht. In: Jürgen Becker, Peter Lerche, Ernst-Joachim Mestmäcker: Wanderer zwischen Musik, Politik und Recht – Festschrift für Reinhold Kreile zu seinem 65. Geburtstag. Nomos, 1994, ISBN 3-7890-3481-9, S. 715–721.
  6. Nordemann §2 Rn 30 in Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  7. Bundesgerichtshof: Urteil des I. Zivilsenats vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug
  8. Manfred Rehbinder: Urheberrecht. C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-59768-8, §3, II, III
  9. Manfred Rehbinder: Urheberrecht. C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-59768-8, §3, IV, Rn. 21
  10. Loewenheim/Vogel §2 Rn. 7 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  11. Johann Gottfried Herder: Vom Erkennen und Empfinden der menschlichen Seele. Bemerkungen und Träume. In: Bernhard Suphan, Johann Gottfried Herder (Hrsg.): Sämmtliche Werke. Band 8. Weidmann, Berlin 1892, S. 165–333, hier S. 208 f. 
    Zitiert nach: Fotis Jannidis unter anderem: Rede über den Autor an die Gebildeten unter seinen Verächtern. Historische Modelle und systematische Perspektiven. In: IASL online. ISSN 1612-0442 (Bei Fußnote 6. [abgerufen am 25. März 2006]). 
  12. Manfred Rehbinder: Urheberrecht. C. H. Beck, 2010, ISBN 978-3-406-59768-8, §3, V
  13. Loewenheim/Vogel §2 Rn. 8–10 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  14. Gerhard Laga: Urheberrecht im Internet. Vortrag vom 16. September 1998. (Online [abgerufen am 25. März 2006]). 
  15. Loewenheim §2 Rn 20, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  16. Schulze §2 Rn 6 ff., in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, Beck 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  17. Loewenheim §2 Rn 23 ff., in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  18. von Gamm, S. 32.
  19. Schulze §2 Rn 20, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, Beck 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  20. Alexander Elster: Gewerblicher Rechtsschutz, de Gruyter, 1921.
  21. LG Berlin, Urt. v. 6.05.86, 16 O 72/86 – Winterlandschaft. In: netlaw.de. Strömer Rechtsanwälte, abgerufen am 27. Februar 2021. 
  22. OLG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2004, Az. 5 U 137/03, JurPC Web-Dok. 239/2004 – „Handy-Logos I“
  23. Dreier §2 Rn 25 ff., in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  24. Landgericht München I, Urteil vom 7. November 2002, Az. 7 O 19257/02, abgedruckt in: ZUM 2003, 245
  25. Dreier §2 Rn 30, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  26. BGH, GRUR 1993, 34 [36] – Bedienungsanweisung
  27. Vogel §2 Rn 18 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  28. Loewenheim §2 Rn 35, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  29. Schulze §2 Rn 28, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  30. BHG GRUR 1965, 45 [46] – Stadtplan
  31. BHG GRUR 1988, 816 [817] – Topografische Landkarten
  32. Nordemann §2 Rn 87 f. in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  33. Kammergericht Berlin: Beschluss 24 W 21/14 vom 12. März 2014 (Memento vom 31. März 2016 im Internet Archive) abgerufen vom Server des Bundesministerium des Innern
  34. von Gamm, S. 98 f.
  35. BGH, GRUR 1995, 581 [582] – Silberdistel
  36. Loewenheim §2 Rn 150, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  37. Kai Kolwitz: Verändern verboten?. In: Immobilienwirtschaft. 12/2004. Haufe, ISSN 1614-1164
  38. OLG Hamm Baurecht 1981, 300
  39. Loewenheim §2 Rn 151 ff., in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  40. Christine v. Schildt-Lutzenburger: Der urheberrechtliche Schutz von Gebäuden. Zugleich Dissertation an der Universität Freiburg. München, Utz 2004, ISBN 3-8316-0370-7, S. 217.
  41. Schulze in Dreier, UrhG, 2004, § 2 Rdnr. 166
  42. OLG Köln, GRUR 1986, 889
  43. Fehlender Urheberrechtsschutz für SED-Emblem, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 – 308 O 207/04, In GRUR-RR, 2005, Heft 4, S. 106 ff.
  44. Evolutioncaraudio.com: Das fragliche Logo (abgerufen am 8. November 2022)
  45. Bürgerservice Hessenrecht: OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juni 2019, 11 U 51/18, abgerufen am 8. November 2022
  46. vgl. Urteil des BGH vom 8. November 1989, Az. I ZR 14/88 (Entscheidungsgründe Abschnitt III Nr. 3), Bibelreproduktion
  47. vgl. Urteil LG Berlin v. 31. Mai 2016, Az. 15 O 428/15.
  48. vgl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 2018, Az. I ZR 104/17, Museumsfotos
  49. Bernhard Knies: LG Berlin: Reproduktionsfotografien können als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen. Rechtsanwälte Knies & Albrecht, 1. Februar 2017, abgerufen am 24. Oktober 2019. 
  50. Moritz Merzberg: Der fotografierte ICE – Rechtliche Probleme bei der Abbildung von Geschmacksmustern. Recht am Bild, 18. Juli 2011.
  51. Bundesgerichtshof: Urteil vom 7. April 2011, Az. I ZR 56/09 (PDF; 986 kB).
  52. Dreier Einl. Rn 37, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  53. Schulze §2 Rn 29, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  54. OLG Schleswig GRUR 1985, 289 [290] – Tonfiguren
  55. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02, siehe dazu auch GRUR 2005, 410 – „Laufendes Auge“
  56. So Loewenheim §2 Rn 33, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7 mit vielen weiteren Nachweisen.
  57. Schulze §2 Rn 32 in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  58. Loewenheim §2 Rn 33, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  59. Sabine Zentek: Designspezifische Absenkungen der urheberrechtlichen Gestaltungshöhe – Keine Angst vorm BGH. In: Wettbewerb in Recht und Praxis. Jg. 2010(56), Heft 1, S. 73–80.
  60. Bundestagsdrucksache 15/1075 (PDF; 798 kB) vom 28. Mai 2003, S. 29.
  61. Loewenheim §2 Rn 34, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7.
  62. Von Gamm, S. 233.
  63. Nordemann §2 Rn 147, in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  64. Nordemann §2 Rn 150, in: Fromm/Nordemann: Urheberrecht. Kohlhammer 2008, ISBN 978-3-17-019771-8.
  65. Schulze §2 Rn 23, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  66. Schulze §2 Rn 33, in: Dreier/Schulze: Urheberrechtsgesetz, München 2008, ISBN 978-3-406-57758-1.
  67. Loewenheim §2 Rn 40, in: Loewenheim/Dietz/Schricker: Urheberrecht, Beck 2010, ISBN 978-3-406-59033-7 mit weiteren Nachweisen.
  68. Ahlberg in Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 2 Rnr. 110 ff. (Stand 1. Februar 2014)
  69. Stephan Szalai: Anmerkung zu BGH, Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug. In: ZUM 2014, S. 231–234.
  70. Christian Klawitter: Urheberschutz für Designleistungen: Kehrtwende oder Randkorrektur? In: GRUR-Prax 2014, S. 30–32.
  71. Till Kreuzer: Geburtstagszug: Wie der BGH den Design-Schutz erweitert. auf: irights.info, 18. Januar 2014.
  72. Lukas Mezger: Die Schutzschwelle für Werke der angewandten Kunst im deutschen und europäischen Urheberrecht. V&R unipress, Göttingen 2017, ISBN 978-3-8471-0696-8, S. 144 (vr-elibrary.de [PDF]). 
  73. Kein Urheberrechtsschutz für Birkenstock-Sandalen, Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2025.
  74. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 186.
  75. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 271 ff.
  76. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 224 ff.
  77. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 231 ff.
  78. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 233 ff.
  79. Bisges, Kleine Münze, 2014, S. 261 f.
  80. Oberster Gerichtshof Beschluss vom 24. April 2001, Az. 4 Ob 94/01d – „telering.at“
  81. Walter §51 Rn 9 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  82. Alexandra Pühringer: Der urheberrechtliche Schutz von Werbung nach österreichischem und deutschem Recht. C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49366-1, S. 49 f. 
  83. Zitiert nach Rechtsinformationssystem der Republik Österreich, Dokumentnummer: JJT_20041019_OGH0002_0040OB00182_04Z0000_000, abgerufen am 14. Juni 2010.
  84. Martin Steiger: Urheberrecht: Überblick über den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz. Auf: Steigerlegal.ch, 10. Januar 2020.
  85. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 2 Abs. 3bis. In: Fedlex. Abgerufen am 6. Februar 2024. 
  86. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 29 Abs. 2 Bst. abis. In: Fedlex. Abgerufen am 6. Februar 2024. 
  87. Hölty §52 Rn 10 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  88. Hölty §52 Rn 62 in: Ulrich Loewenheim: Handbuch des Urheberrechts. Beck 2010, ISBN 978-3-406-58518-0.
  89. Jean Lux Putz: Das Luxemburgische Urheberrecht – eine Einführung. (PDF) S. 3, abgerufen am 13. Januar 2018. 
  90. zitiert nach: Abraham Drassinower: Sweat of the Brow, Creativity, and Authorship: On Originality in Canadian Copyright Law (Memento vom 26. März 2012 im Internet Archive) (PDF; 190 kB). In: University of Ottawa Law & Technology Journal. Volume 1 (2003–2004), S. 105 [122].
  91. Walter v. Lane, [1900] A.C. 539 at 545.
  92. Feist Publications, Inc. v. Rural Telephone Service Co. online bei der Cornell University.
  93. Ginsburg 2003, S. 17.
  94. CCH Canadian Ltd. v. Law Society of Upper Canada, 2002 FCA 187, [2002] 4 FC 213
  95. Ginsburg 2003, S. 18f.
  96. Robbin Singh: UNDERSTANDING THE CONCEPT OF ORIGINALITY UNDER COPY RIGHT LAW IN INDIA. (PDF) In: Law Mantra Journal. LAW MANTRA, abgerufen am 13. Januar 2018 (englisch). 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:42

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Die Schopfungshohe Gestaltungshohe oder Werkhohe ist ein Kriterium das im Urheberrecht urheberrechtlich geschutzte Werke von solchen Leistungen abgrenzt die keinem urheberrechtlichen Schutz unterliegen insbesondere solchen die dadurch gemeinfrei sind Die Notwendigkeit einer solchen Abgrenzung in jeder Rechtsordnung beruht darauf dass das zentrale internationale Abkommen zum Urheberrecht die Revidierte Berner Ubereinkunft den Begriff Werk voraussetzt und lediglich Werkarten definiert Die Prufung im Einzelfall was als Werk anzusehen ist bestimmt sich nach dem Recht des Schutzlands also der Rechtsordnung in der eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll In vielen Rechtsordnungen wird diese Schwelle unter die Begriffe Individualitat oder Originalitat gefasst Fur das deutsche Urheberrecht pragte in den 1920er Jahren das spezielle Konzept der Gestaltungshohe in Anlehnung an die Erfindungshohe im Patentrecht Eugen Ulmer verbreitete 1959 diese Vorstellung Das Konzept galt fur die angewandte Kunst und arbeitete eine besondere Abgrenzung zwischen Urheberrecht und dem damaligen Gebrauchsmusterschutz heraus Davon ausgehend hat die Rechtsprechung das Konzept auf alle Bereiche des Urheberrechts ubertragen und die Schwelle je nach Werkart festgesetzt In der Folge wurde die Gestaltungs oder Schopfungshohe ein fester Bestandteil der Urheberrechtsdebatte sie bestimmte die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes Am 13 November 2013 entschied der Bundesgerichtshof an seiner Jahrzehnte lang vertretenen bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen und angewandte Kunst nicht mehr speziell zu behandeln Geistesgeschichtliche HintergrundeDie zentralen Wertungen des Urheberrechts werden in verschiedenen Rechtstraditionen auf im Wesentlichen zwei unterschiedliche Begrundungen zuruckgefuhrt Naturrechtlicher Eigentumsbegriff Rechte an veroffentlichten Werken wurden zunachst durch Privilegien des jeweiligen Landesherrn eingefuhrt Seit dem 16 Jahrhundert erkannten die Drucker und Verleger durch ihre Zunfte und Gilden sich gegenseitig Rechte an und versuchten sich so vor Nachdrucken der Konkurrenz zu schutzen Im 18 Jahrhundert etablierte sich die Vorstellung eines geistigen Eigentums Werke sind ihr zufolge Produkte geistiger wie Sachen in der Regel Produkte korperlicher Arbeit sind Sieht man wie ein Teil der alteren Naturrechtslehre sehr einflussreich in den USA war insbesondere John Locke den Grund des Eigentumsschutzes darin dass Eigentum ein Produkt von Arbeit ist liegt es nahe die Gleichbehandlung von geistiger und korperlicher Arbeit zu fordern geistiges Eigentum Diese traditionelle Common Law Position wird mit den Worten Sweat of the brow Schweiss des Angesichts oder auch skill and labour Fahigkeit und Aufwand umschrieben Ihr zufolge ist harte Arbeit also ein erheblicher Aufwand Grundlage des urheberrechtlichen Schutzes Kreativitat ist nicht erforderlich Konsequenterweise bezieht sich das angelsachsische copyright auf die kommerziellen Verwertungsrechte eines Werks wahrend das kontinentaleuropaische Urheberrecht eng an die personliche Stellung des Autors anknupft Im deutschsprachigen Raum legte Johann Stephan Putter bereits 1774 eine Theorie vor nach der das geistige Eigentum eigenstandige Zuge hat und deshalb nach der Natur der Sache der Kauf eines Buches nicht zu dessen Nachdruck befugt Er konnte sich jedoch damals nicht durchsetzen Personlichkeitsrecht des Autors Ende des 18 Jahrhunderts entwickelte sich im Anschluss an Immanuel Kants Von der Unrechtmassigkeit des Buchernachdrucks 1785 und Johann Gottlieb Fichtes Beweis der Unrechtmassigkeit des Buchernachdrucks 1793 die Auffassung dass bei geistigen Werken der materielle Gegenstand Buch und der verkorperte Inhalt Werk auseinanderfallen Diese uber das reine Vervielfaltigungsrecht hinausgehende Ansicht fugte sich mit ihrem Schopfungsbegriff gut in die Genieasthetik des spaten 18 Jahrhunderts ein 1778 wollte Johann Gottfried Herder jedes Buch als Abdruck einer lebendigen Menschenseele betrachten So entstand die Theorie vom Urheberrecht als Schutz der personlichen Interessen des Urhebers Auch Georg Wilhelm Friedrich Hegel und Arthur Schopenhauer trugen im 19 Jahrhundert zur Entwicklung eines Immaterialguterrechts des Autors bei Die verschiedenen Theoriestrange fuhrte Philipp Allfeld zur bis heute in Kontinentaleuropa vorherrschenden monistischen Theorie zusammen nach der in einem einheitlichen Urheberrecht sowohl vermogensrechtliche wie personlichkeitsrechtliche Aspekte untrennbar miteinander verwoben sind Seit 1936 bediente sich der osterreichische Oberste Gerichtshof einer philosophisch angehauchten Standardbegrundung der zufolge das Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentumliche geistige Schopfung sei wenn es das Ergebnis schopferischer Geistestatigkeit ist das seine Eigenheit die es von anderen Werken unterscheidet aus der Personlichkeit seines Schopfers erfahren hat diese Personlichkeit muss in ihm so zum Ausdruck kommen dass sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehorigkeit zu seinem Schopfer aufpragt also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fliessende Formung vorliegt 1990 Die Schopfungshohe im deutschen UrheberrechtEin Werk im Sinne des 2 Gesetz uber Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UrhG muss eine konkrete wahrnehmbare Formgestaltung aufweisen also uber eine Idee hinaus bereits so weit konkretisiert sein dass es mit menschlichen Sinnen wahrnehmbar ist und es muss sich nach 2 Abs 2 UrhG um eine personliche geistige Schopfung handeln Dieses Kriterium schliesst einerseits Zufallsentstehungen Fundstucke und von Tieren Produziertes aus und es verlangt eine dem Schopfer zuzurechnende Individualitat des Werkes Individualitat Diese Individualitat bezieht sich nicht auf die Person der das Werk zuzurechnen ist sondern darauf ob die Schopfung individuelle Zuge tragt Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Individualitat bei von einem anderen Werk abgeleiteten neuen Werken Die Anforderungen an Bearbeitungen und Umgestaltungen nach 23 UrhG die nur mit Zustimmung des Rechteinhabers an der Vorlage veroffentlicht werden durfen liegt im Verblassen der individuellen Zuge der Vorlage gegenuber dem neuen Werk Daraus ist zu entnehmen dass die Anforderungen im deutschen Recht an Individualitat und Schopfungshohe nicht zu gering sein durfen denn da sowohl Vorlage wie neues Werk selbstandig Werke sein mussen ware bei nur geringen Anforderungen kaum ein Spielraum an Individualitat zu erkennen der verblassen konnte Andererseits ist in der deutschen Rechtsprechung zum Urheberrecht seit jeher anerkannt dass keine ubermassigen Hindernisse zum urheberrechtlichen Schutz aufgestellt werden durfen Auch die schon 1921 so genannte Kleine Munze des Urheberrechts ist geschutzt Keine Bedeutung fur den Werkcharakter einer Schopfung und damit den urheberrechtlichen Schutz haben in Deutschland Aufwand und Kosten fur deren Erstellung Die rein handwerkliche Leistung die jedermann mit durchschnittlichen Fahigkeiten ebenso zustande brachte mag sie auch auf anerkennenswertem Fleiss und auf solidem Konnen beruhen liege ausserhalb der Schutzfahigkeit betont die deutsche Rechtsprechung so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung zu Btx Grafiken In einer jungeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zu Handylogos wird ebenfalls festgestellt es komme nicht darauf an ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten Pixel fur Pixel moglicherweise zeitaufwendig war Schopfungshohe seit 2013 Im Geburtstagszug Urteil gab der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung auf Die erforderliche Schopfungshohe ist nunmehr bei Werken erreicht die es nach Auffassung der fur Kunst empfanglichen und mit Kunstanschauungen einigermassen vertrauten Kreise rechtfertigen von einer kunstlerischen Leistung zu sprechen Und Daruber hinaus ist zu beachten dass eine zwar Urheberrechtsschutz begrundende gleichwohl aber geringe Gestaltungshohe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes fuhrt Damit ist zugleich eine Untergrenze fur die Kleine Munze definiert worden Die Entscheidung erging in einem Verfahren uber die Abgrenzung zwischen angewandter und zweckfreier Kunst Vorbehaltlich weiterer Anderungen der Rechtslage in Feldern abseits der angewandten Kunst gelten bisherige Grundsatze weiterhin Unproblematisch sind die Anforderungen bei bildender zweckfreier Kunst in der Musik und bei literarischen Werken Hier gilt jeweils bereits die Kleine Munze als geschutzt Bei Musik sind nur Gerausche einzelne Akkorde und einfache Tonleiterubungen vom Schutz nicht erfasst In einem konkreten Einzelfall meinte jedoch das Landgericht Munchen I eine zweitaktige Tonfolge im Refrain eines Popsongs hebe sich nicht hinreichend in eigentumlicher Weise von allgemein gelaufigen kompositorischen Mitteln und Grundsatzen bzw von einem vorbekannten Formenschatz ab und werde nicht durch die Handschrift ihres Schopfers gepragt Ahnliche niedrige Kriterien werden auf bildende Kunst und Literatur angewendet An Lichtbildwerke werden seit der EWG Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts von 1993 und deren Umsetzung im UrhG 1995 ebenfalls nur geringe Anforderungen gestellt Besondere Kriterien und damit verbunden eine deutlich hohere Schwelle der Schopfungshohe legte die Rechtsprechung an Sprachwerke die nicht literarischen Charakter haben und technisch wissenschaftliche Darstellungen an Sprachwerke nicht literarischer Art Anhand einer Entscheidung uber eine Bedienungsanleitung hatte der Bundesgerichtshof die Kriterien entwickelt nach denen Texte zu beurteilen sind die nicht als reine literarische Werke anzusehen sind Er erhob hier erhohte Anforderungen an die Schutzuntergrenze Durchschnittliches das Handwerksmassige Alltagliche und Banale sollte nicht geschutzt werden Vielmehr sollte die Schwelle der Schopfungshohe erst beim deutlichen Uberragen der Gestaltungstatigkeit gegenuber der Durchschnittsgestaltung erreicht werden Die Begrundung stellte insbesondere darauf ab dass bei Gebrauchstexten ein weiter Bereich an Formen jedermann zur Verfugung stehen musse und nicht durch das Urheberrecht einem einzelnen Autor zugesprochen werden solle Technisch wissenschaftliche Darstellungen Darstellungen in Technik und Wissenschaft sind haufig stark durch Normen und Gewohnheiten festgelegt Daher verbleibt nur ein geringer Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gestalters Wird dieser Spielraum nicht wahrgenommen wie bei technischen Zeichnungen die sich vollstandig an Normen orientieren so kommt ein urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht Andererseits genugt wegen der eingeschrankten Moglichkeiten schon eine geringe Individualitat wie sie beispielsweise bei Explosionszeichnungen bereits in dem darzustellenden Objekt besonders angepasster Dreidimensionalitat und Schattenwurf bestehen kann Bei topografischen Landkarten bei denen der Kartograf durch die Vorgaben der naturgetreuen kartografischen Darstellung der Erdoberflache nur einen sehr engen Gestaltungsspielraum hat wird vom Bundesgerichtshof in der Regel ein Werk angenommen und der Schutz gewahrt weil die Auswahl der abzubildenden Elemente die Generalisierung in selbst geschaffene Kategorien und der Umgang mit den durch den Massstab der Karte erforderlichen Abweichungen vom realen Zustand den Gestaltungsspielraum nutzen Naheres siehe Rechte an Geoinformationen Auch plastische Darstellungen wie medizinische Modelle oder solche fur den naturwissenschaftlichen Unterricht werden als geschutzt angesehen wenn sie das rein Handwerkliche Banale ubersteigen Die Rechtsprechung schliesst im Bereich der technisch wissenschaftlichen Darstellungen und der wissenschaftlichen oder technischen Texte einen Schutz des Inhalts weitgehend aus und fur den Urheberrechtsschutz kommt regelmassig nur die Form und Art der Sammlung Einteilung und Anordnung des Materials in Betracht Zur Begrundung wird auf das Interesse der Offentlichkeit am freien wissenschaftlichen Gedankenaustausch und Informationsfluss abgestellt das schwerer wiegt als bei anderen Formen der Kulturguter Wissenschaftliche und politische Gedanken mussten Gegenstand der freien geistigen Auseinandersetzung sein und durften nicht auf dem Weg uber das Urheberrecht monopolisiert werden Ausserdem sei es in der Wissenschaft starker als in anderen Bereichen notwendig fremde Gedanken zu verwerten Zudem seien wissenschaftliche und technische Dokumente stark durch gebrauchliche Symbole Formeln und sprachliche Ausdrucke gepragt die jedermann zur Verfugung stehen mussten Besondere Falle Das Schwarze Quadrat 1915 von Malewitsch Wahrend in der reinen bildenden Kunst Bildhauerei Malerei und Grafik der Schutz der kleinen Munze und damit geringe Anforderungen anerkannt sind werfen einzelne Kunstrichtungen der Moderne Probleme fur den Urheberrechtler auf etwa der Suprematismus von Kasimir Sewerinowitsch Malewitsch dessen Werke allerdings in der Praxis inzwischen durch Fristablauf gemeinfrei sind Das Dilemma der Urheberrechtler formuliert Loewenheim Der Schutz des monochromen Bildes oder des leeren Blattes reicht nicht so weit dass anderen die Herstellung gleicher Bilder oder Blatter die in der Benutzung des gleichen Farbtons oder der Leere besteht untersagt werden konnte auf der anderen Seite muss der Kunstler die Vervielfaltigung und die Verbreitung seines Werkes etwa durch den Verkauf von Postkarten verhindern konnen Vergleichbare Probleme stellen sich bei Ready Mades bei denen ein Kunstler vorgefundene Objekte auswahlt und mit Bedeutung aufladt In der Architektur ist die Abgrenzung schwierig Zwar ist fur die Aussenansicht von Bauwerken das Problem ihrer Abbildung durch Dritte durch die Panoramafreiheit weitgehend entscharft aber immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Bauherren die urheberrechtlich geschutzte Bauten verandern mochten aber Anspruchen des Architekten oder von dessen Erben gegenuberstehen Auch Wohnhauser konnen kunstschutzfahig sein wenn und soweit sich in ihnen ein kunstlerisches Schaffen in der Leistung des Architekten offenbart Einer Reihenhausanlage hat das Landgericht Dusseldorf den Schutz verweigert wahrend das Landgericht Leipzig eine Toilettenanlage an Autobahnraststatten schutzwurdig befand An sich sollen Werke der Baukunst aus der Masse des alltaglichen Schaffens herausragen aber dass Gerichte Bauwerken die Eigenschaft als urheberrechtlich geschutztes Werk abgesprochen haben ist eher selten Daraus ergibt sich eine Verunsicherung der Rechtsprechung die sich bei Werken der Baukunst in willkurlich wirkenden keiner erkennbaren Systematik folgenden Entscheidungsgrunden widerspiegelt Im Bereich der angewandten Kunst von der die Entwicklung der Schopfungshohe ihren Beginn nahm werden nach der Anderung der Rechtsprechung von 2013 nur noch geringe Anforderungen an den Werkcharakter einer Leistung gestellt Das Logo der ARD erreichte 1986 nach einer Entscheidung des OLG Koln nicht die erforderliche Schopfungshohe und ist daher urheberrechtlich nicht geschutzt Nur sehr einfache Firmenlogos durften daher auch weiterhin urheberrechtlich nicht geschutzt sein Dies betrifft insbesondere Logos die eine typografische Gestaltung in Form eines Schriftzugs aufweisen die nur durch wenige einfache Gestaltungsmittel erganzt wird Die Rechtsprechung war beim Schutz von Logos traditionell zuruckhaltend und hat den Schutz explizit verneint fur die ARD 1 SED Emblem laut LG Hamburg 2004 nicht urheberrechtlich geschutzt weil aus vorbekannten Motiven zusammengesetzt Da nur die individuelle Leistung des Einzelnen dem Urheberrecht zuganglich ist wird bei der Kombination von etablierten und selbstandig keinen Schutz geniessenden Elementen auch weiterhin der urheberrechtliche Schutz nur in Betracht kommen wenn in den verbindenden und hinzugefugten Teilen selbst ein kunstlerischer Charakter erkannt werden kann Das OLG Frankfurt hat folglich 2019 einem Logo aus dem Wort match mit einem vorangestellten doppelten Dreieck die Schopfungshohe abgesprochen weil es sich lediglich um eine Zusammenstellung vorbekannter Formenelemente zur Produktkennzeichnung handelte und nicht uber eine rein handwerkliche Tatigkeit hinausgeht Schutz unterhalb der Schopfungshohe Auch wenn die Schwelle der Schopfungshohe nicht erreicht wird kann sich ein Schutz aus verwandten Schutzrechten den Leistungsschutzrechten ergeben Dies betrifft insbesondere Lichtbilder die keine Lichtbildwerke sind Fur sie gilt nach 72 UrhG nur eine verkurzte Schutzdauer Alle Fotografien sind somit urheberrechtlich oder zumindest durch ein Leistungsschutzrecht geschutzt Reproduktionsfotografien stellten einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1989 zufolge urheberrechtlich lediglich eine Vervielfaltigung der Vorlage und keine eigenschopferische Bearbeitung dar auch Leistungsschutzrechte nach 72 UrhG seien nicht geltend zu machen Neuere Rechtsprechung hingegen billigt beispielsweise fotografischen Reproduktionen von Gemalden ein Leistungsschutzrecht zu aus dem Unterlassungsanspruche erwirkt werden konnen Ausserhalb und neben dem Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten stehen weitere Formen des gewerblichen Rechtsschutzes Insbesondere ein eingetragenes Design kann dem Urheberrecht ahnliche Anspruche entfalten Die Abbildung eines nach dem Designgesetz geschutzten Intercity Express zu gewerblichen Zwecken wurde durch den Bundesgerichtshof als unzulassige Benutzung angesehen und auch nicht als Zitat zugelassen Die olympischen Ringe und weitere Attribute der Olympischen Spiele unterliegen in vielen Staaten der Welt einem besonderen gesetzlichen Schutz so in Deutschland dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen Wenn keines der gewerblichen Schutzrechte gegeben ist so etwa bei durch Zeitablauf gemeinfreien Werken oder Leistungen unterhalb der Schopfungshohe auf die kein anderes Schutzrecht anwendbar ist kommt allerdings nur im gewerblichen Bereich noch ein Schutz vor Leistungsubernahme aus unlauterem Wettbewerb in Betracht Hierfur ist erforderlich dass die ubernommene Leistung eine wettbewerbliche Eigenheit aufweist und besondere Umstande vorliegen welche die Ubernahme unlauter machen Beispiele waren die unbefugte Verwendung von Vorlagen Geheimnisverrat Bestechung die Ausbeutung eines fremden Rufs oder die Herkunftstauschung Entwicklung der Rechtsprechung Der Begriff der Individualitat als Voraussetzung fur den urheberrechtlichen Schutz liess Rechtswissenschaft und Rechtsprechung von Anfang an nach einer Definition suchen Bereits 1921 war das Konzept der Kleinen Munze aufgekommen nach dem nicht nur das grosse allgemein anerkannte Werk schutzwurdig ist sondern eben auch die kleine Munze der schopferischen Kreativitat Besondere Probleme ergaben sich aus dem Verhaltnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht da beide in der angewandten Kunst dieselben Schopfungen betreffen konnten aber unterschiedliche Voraussetzungen hatten Als sich die Rechtsuberzeugung entwickelte dass das Geschmacksmuster bei der angewandten Kunst das Urheberrecht in seinem Anwendungsbereich verdrangen wurde fuhrte Eugen Ulmer 1959 erstmals den Begriff der Schopfungshohe als quantitatives Element der Individualitat ein Konzept der Stufen des Schutzes Die Rechtsprechung entwickelte darauf aufbauend ein Konzept verschiedener gradueller Stufen das handwerkliche Konnen eines Durchschnittsgestalters wurde nicht geschutzt das Geschmacksmusterrecht setzte eine mit nicht zu geringem Abstand uber den Durchschnitt hinausgehende Leistung voraus und erst wenn daruber hinaus ein bedeutendes schopferisches Uberragen der durchschnittlichen Tatigkeit eines Gestalters vorlag und uber den durch den Zweck gebotenen Entwurf ein erheblicher asthetischer Uberschuss erreicht wurde griff das Urheberrecht In einer Entscheidung vom 26 Januar 2005 referierte das Bundesverfassungsgericht BVerfG den damaligen Stand der Diskussion Das vergleichsweise lange Zitat aus dem als amtliches Werk gemeinfreien Urteil soll einen Eindruck von der Argumentation der Urheberrechtler vermitteln Das Laufende Auge von Franz Zauleck Ausgehend von der Definition des urheberrechtlichen Werkes als personlicher geistiger Schopfung 2 Abs 2 UrhG verlangt der Bundesgerichtshof fur das Vorliegen der Werkeigenschaft in standiger Rechtsprechung ein gewisses Mass an Gestaltungshohe vgl die Darstellungen von Loewenheim in Schricker Urheberrecht 2 Auflage 1999 2 Rn 32 ff Dreyer in Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 2004 2 Rn 53 ff der von Schopfungshohe spricht Fur fast alle Werkarten setzt er dabei eine relativ niedrige Grenze an so dass in der Regel schon Werke mit geringer Gestaltungshohe die sogenannte Kleine Munze urheberrechtlichen Schutz geniessen Das gilt unter anderem auch fur Werke der bildenden Kunst vgl BGH GRUR 1995 S 581 lt 582 gt Silberdistel Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst also bei Gebrauchsgegenstanden mit kunstlerischer Formgebung so Nordemann Vinck in Fromm Nordemann Urheberrecht 9 Auflage 1998 2 Rn 21 Loewenheim Vogel 2 Rn 7 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 Rn 156 und damit bei Werken die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen vgl BGH vom 8 November 1989 GRUR 1990 so auch Nordemann Vinck in Fromm Nordemann Urheberrecht 9 Auflage 1998 2 Rn 52 Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 2 Auflage 2001 Rn 202 Loewenheim Vogel 2 Rn 7 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 Rn 156 Hier stellt die Rechtsprechung hohere Anforderungen an die Gestaltungshohe und verlangt fur die Werkqualitat und damit fur den Urheberrechtsschutz ein deutliches Uberragen der Durchschnittsgestaltung vgl BGH vom 8 November 1989 GRUR 1990 sowie BGHZ 138 143 lt 147 gt Les Paul Gitarren Begrundet wird das mit der Moglichkeit des hier gegebenen Geschmacksmusterschutzes nach dem Geschmacksmustergesetz Zwischen Urheber und Geschmacksmusterrecht sieht der Bundesgerichtshof keinen Wesens sondern nur einen graduellen Unterschied vgl BGH GRUR 1995 S 581 lt 582 gt Silberdistel so auch Loewenheim Vogel 2 Rn 7 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 Rn 157 Eichmann v Falckenstein Geschmacksmustergesetz 2 Auflage 1997 Allgemeines Rn 19 Nirk Kurtze Geschmacksmustergesetz 2 Auflage 1997 Einfuhrung Rn 44 ff Da sich aber bereits eine geschmacksmusterfahige Gestaltung von der nicht geschutzten Durchschnittsgestaltung dem rein Handwerksmassigen und Alltaglichen abheben musse sei fur die Urheberrechtsschutzfahigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern Der Urheberrechtsschutz setze danach einen hoheren schopferischen Eigentumlichkeitsgrad voraus als nur geschmacksmusterfahige Gegenstande wobei die Grenze nicht zu niedrig angesetzt werden durfe vgl BGH vom 8 November 1989 GRUR 1990 Die Literatur stutzt diese Auffassung mit der Uberlegung dass der an sich einheitliche Werkbegriff des 2 UrhG bei der angewandten Kunst durch den Geschmacksmusterschutz nach Massgabe des Geschmacksmustergesetzes als lex specialis durchbrochen werde Nordemann Vinck in Fromm Nordemann Urheberrecht 9 Auflage 1998 2 Rn 21 52 und die formellen Anforderungen des Geschmacksmustergesetzes Anmeldung zur Eintragung und Zahlung der Anmeldegebuhren unterlaufen werden konnten wenn Urheberrechtsschutz auch fur die Kleine Munze gewahrt wurde vgl Dreyer Kotthoff Meckel Urheberrecht 2004 2 Rn 59 Im Ubrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst darum zu verhindern dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert wurden vgl Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 2 Auflage 2001 Rn 207 Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zeichnung eines auf zwei Beinen laufenden menschlichen Auges die der Berliner Grafiker Franz Zauleck fur das Design Zentrum NRW geschaffen hatte Landgericht LG und Oberlandesgericht hatten einen Schutz abgelehnt Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde mit Hinweis auf den geschmacksmusterrechtlichen Unterbau im Bereich der angewandten Kunst zuruck Kritik der unterschiedlichen Anforderungen an die Schopfungshohe Die unterschiedliche Ansetzung der erforderlichen Schopfungshohe in verschiedenen Werkarten und insbesondere bei der angewandten Kunst durch die Rechtsprechung ist in der juristischen Literatur auf vielfaltige Kritik gestossen Aufgrund des einheitlichen Werkbegriffs des Urheberrechts wurde die Forderung nach einem einheitlichen Werkcharakter und damit nach einheitlichen Anforderungen an die Individualitat erhoben Auch aus der europarechtlichen Rechtsetzung wie sie in der Schutzdauerrichtlinie der Datenbankrichtlinie 96 9 EG und der Urheberrichtlinie zu erkennen ist liesse sich auf eine Tendenz zu einer einheitlichen und niedrigen Schutzschwelle schliessen In der Literatur wurde spatestens seit den 1980er Jahren die Forderung nach einer Wandlung der Rechtsprechung erhoben Gegen das Argument der Verdrangung des Urheberrechts durch das Geschmacksmusterrecht wurde mit Argumenten der Rechtsdogmatik eingewandt dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des Geschmacksmustergesetzes von 2003 ein eigenstandiges gewerbliches Schutzrecht schaffen wollte das nicht nur eine Ableitung eines bestehenden Schutzrechts darstellt Insofern sollte durch die Umsetzung der Richtlinie der enge Bezug des Geschmacksmusterrechts zum Urheberrecht beseitigt werden Hieraus wurde geschlossen dass die beiden Rechte nebeneinander stehen wurden und keine Konkurrenz bestunde Urheberrechtliches Werk und geschmackmusterrechtliche Leistung unterscheiden sich nicht graduell sondern qualitativ Dem wurde entgegen gehalten dass die hochstrichterliche Rechtsprechung auch in seither ergangenen Entscheidungen ihre bisherige Praxis aufrechterhalten und diesen Aspekt der Gesetzesbegrundung nicht aufgegriffen hatte Ausserhalb der angewandten Kunst wurde vorgebracht dass die Individualitat als Anforderung an den Werkcharakter fur sich und ohne das zusatzliche Kriterium der Gestaltungshohe stehen und die Abgrenzung zum Alltaglichen routinemassig Produzierten und dem Minimum an Eigenpragung leisten solle Die Gestaltungshohe konne dann auf das Feld beschrankt bleiben aus dem sie ursprunglich stammt Allerdings wurde auch bei angewandter Kunst problematisiert dass 97 5 aller Designleistungen ungeschutzt blieben wahrend bei der Fotografie alle Leistungen geschutzt wurden Das entsprache nicht der Zielrichtung des Urheberrechtsgesetzes und der Tendenz der EU Normsetzung Nachdem aber auch die Urheberrechtsrichtlinie und deren Novelle von 1993 weiterhin das Erfordernis der Individualitat fur den urheberrechtlichen Schutz aufrechterhielten wurde in der juristischen Literatur ein neuer einheitlicher Bezugspunkt fur alle Werkarten gesucht Vorgeschlagen wurde an die Spielraume der jeweiligen Werkart anzuknupfen Je grosser also der Gestaltungsspielraum fur das jeweilige Werk ausfallt desto eher ist auch Urheberrechtsschutz zu bejahen Demgegenuber stand eine Gegentendenz in Teilen der Literatur welche die Kleine Munze aus dem Urheberrecht ganz entfernen und stattdessen dem Wettbewerbsrecht oder einem neu zu schaffenden allgemeinen Leistungsschutzrecht unterstellen wollte Als Begrundung wird angefuhrt dass nicht ein Gesetz gleichermassen fur Weltliteratur und Kunst einerseits und Adressbucher und andere Gebrauchstexte zustandig sein solle und insbesondere letztere nicht den umfassenden Schutz von 70 Jahren nach dem Tod des Autors geniessen sollten Anderung der Rechtsprechung 2013 Im November 2013 gab die deutsche Rechtsprechung die Unterscheidung bei der Schwelle fur den urheberrechtlichen Schutz auf Das inzwischen als Eingetragenes Design bezeichnete ehemalige Geschmacksmuster verdrangt seit einer Neufassung 2004 das Urheberrecht nicht mehr sondern steht neben diesem Die unterschiedlichen Anforderungen reine Abweichung von vorherigen Entwurfen im Design und ein kunstlerischer Uberschuss in Form der Individualitat beim Urheberrecht werden jedoch anerkannt und bestatigt Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige Rechtsprechung ausdrucklich revidiert Andererseits wies der BGH die Annahme zuruck aus dem Urheberrecht oder Europarecht ergabe sich ein einheitlicher Werkbegriff uber alle Werkarten Das Urteil bezieht sich also nur auf die Stellung des Urheberrechts zum geschutzten Design im Bereich der angewandten Kunst Ob sich die Einordnung der Schopfungshohe in anderen Werkarten aufgrund dieser Entscheidung ebenfalls andert muss die Rechtsprechung erst in der kommenden Zeit konkretisieren Die Entscheidung stiess in der Literatur auf grosse Skepsis Die Abgrenzung nach unten sei weiterhin erforderlich der Begriff Kunst sei dafur aber prinzipiell ungeeignet Sie ist rechtlich nicht definierbar und das gelte auch wenn man auf einen fur Kunst empfanglichen und mit Kunstanschauungen einigermassen vertrauten Kreis verweise Dem Urteil wird weiter vorgeworfen dass es die Folgen nicht bedenke und zu grosser Unsicherheit fuhre Insbesondere bestehe die Gefahr dass jede Art von noch so banaler Gebrauchskunst potenziell Urheberrechtsschutz erfahrt Der BGH habe dies zwar gesehen und wolle dieser Gefahr auf der Rechtsfolgenseite dadurch begegnen dass der Schutzumfang einschrankt wird dies sei aber unzureichend weil der Schutz der winzigen Munze angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen der Schutzgewahrung kaum zu rechtfertigen sei Der letztgenannte Gedanke wird in noch starkerer Form aufgegriffen wenn die Entscheidung in der GRUR Prax als wenig hilfreich bezeichnet wird Sie begunstigte die Inflationierung von Urheberrechten ausgerechnet im Grenzbereich der kleinen Munze also in dem Bereich wo die Abgrenzung wegen der grossen Folgen besonders wichtig sei Der BGH verkenne dabei das Verhaltnis zwischen Urheberrecht und Designrecht Es ist deshalb gerade nicht gerechtfertigt unter Hinweis darauf der Geschmacksmusterschutz sei nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr bloss ein Minus zum Urheberrecht Designleistungen nach den Massstaben des Urheberrechts zu schutzen im Gegenteil Designleistungen sind nach dem Geschmacksmustergesetz geschutzt das nicht unter sondern eigenstandig neben dem Urheberrecht steht Dies schliesst in Einzelfallen eine Doppelqualifikation nicht aus erfordert aber mitnichten eine Gleichbehandlung mit Werken der freien Kunste die im Anwendungsbereich der kleinen Munze anders als Designleistungen schutzlos waren Gerade diese Doppelqualifikation als kumulierende Schutzrechte wird als besondere Schwache der Entscheidung angesehen Gleichzeitig Geschmacksmuster und Urheberrechte fur das gleiche Design zu vergeben fuhrt zu albtraumhaften Zustanden im Hinblick auf die Rechtssicherheit Fur die zukunftige Rechtsprechung sei die Entscheidung des BGH so zu verstehen dass eine bloss gestalterische Leistung im Sinne der industriellen Formgebung fur den Urheberschutz nicht ausreiche auch wenn sie gelungen wirke Die Designleistung lasst sich also von der kunstlerischen Leistung gerade nicht nach Massgabe bloss technischer Gestaltungs Merkmale abgrenzen Auch Jahre nach der Grundsatz Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind die genauen Auswirkungen auf die Schwelle zum Erreichen der Schopfungshohe in den Rechtswissenschaften umstritten In der Rechtsprechung wurde zwar mehrfach auf das Urteil des BGH Bezug genommen es wurde jedoch nicht fur die konkrete Beurteilung der Schutzfahigkeit von Darstellungen angewandter Kunst herangezogen Eine Anfang 2017 zur Problematik veroffentlichte Dissertation kam zu dem Schluss dass die These durch die Abkehr von der Stufentheorie sei die Schwelle zum Erreichen der Schopfungshohe gesunken zuruckzuweisen sei und die Schutzschwelle sogar hoher liegen konnte als bisher In einer im Februar 2025 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur urheberrechtlichen Schutzfahigkeit von Birkenstock Sandalen fuhrte der Senat aus fur einen solchen Schutz sei eine nicht zu geringe Gestaltungshohe zu fordern Der bestehende Gestaltungsspielraum musse einem Masse kunstlerisch ausgeschopft worden der Individualitat erkennen lasse rein handwerkliches Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente reiche nicht aus Theorie und Praxis in der Rechtsprechung Eine umfassende Analyse der Rechtsprechung deutscher Gerichte zu Schopfungshohe und Kleiner Munze seit 1879 lasst jedoch darauf schliessen dass die in der Rechtsprechung entwickelten und in den Urteilsbegrundungen wieder und wieder genannten Kriterien fur die Abgrenzung urheberrechtlicher Werke von nicht schutzfahigen Leistungen von den Gerichten zwar angefuhrt werden nicht aber die Grundlage ihrer Entscheidungen bilden Urheberrechtsprofessor Marcel Bisges kommt in seiner Auswertung vielmehr zum Schluss dass die deutschen Gerichte entgegen dem Gesetz und ihren eigenen Begrundungen nahezu ausschliesslich nach wirtschaftlichen Erwagungen entscheiden Die Werkeigenschaft wird immer dann bejaht wenn ein hoher Herstellungsaufwand ein hoher wirtschaftlicher Wert oder ein prominenter Urheber gegeben sind Weitere Faktoren spielen keine statistisch signifikante Rolle Besonders hebt er eine Teilgruppe der von ihm untersuchten Urteile hervor In seiner Studie sind 15 Urteile enthalten die sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Mobeln befassen In 14 Fallen waren die Mobel deren Schutz umstritten war von prominenten Designern entworfen worden nur ein Buromobelsystem stammte von einem anonymen Entwicklungsteam eines Mobelherstellers Die Urteile spiegeln direkt die Prominenz der Designer wider denn den 14 Entwurfen der namhaften Urheber wurde die Werkqualitat und damit der Schutz von den verschiedensten Gerichten zugesprochen nur dem unbekannten Entwicklungsteam wurde er versagt Bisges kommt zum Ergebnis dass die gesamte deutsche Rechtsprechung zur Schopfungshohe in Wahrheit auf anderen als den in den Urteilsbegrundungen genannten Entscheidungsgrunden beruht Nicht Kreativitat oder kunstlerischer Wert einer Leistung sondern nur die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Aspekte sind ausschlaggebend sie werden aber in den Urteilen nie als Begrundung genannt da eine solche Abwagung vollkommen von der gesetzlichen Regelung abweicht Bisges stellt fest J edes Urteil welches in Wahrheit auf anderen als den in seiner Begrundung mitgeteilten Grunden beruht ist schon alleine deswegen verfassungswidrig und damit rechtswidrig Entsprechende Regelungen ausserhalb DeutschlandsAuch wenn der Begriff Schopfungshohe uberwiegend in Deutschland gebrauchlich ist gelten die Ausfuhrungen zum Werkcharakter und zur Schwelle der Individualitat und Originalitat zwischen als Werk geschutzten Schopfungen und nicht vom Urheberrecht erfassten Leistungen im Wesentlichen auch fur andere Staaten Das Recht von Osterreich und der Schweiz ist hier dem deutschen Urheberrecht in weiten Teilen ahnlich Osterreich Auch in Osterreich wird die Schopfungshohe als untere Abgrenzung von urheberrechtlich geschutzten Werken angewendet Allerdings werden die Anforderungen uber alle Werkarten hinweg einheitlich angesetzt Der Oberste Gerichtshof beschrieb den Grundsatz als er 2001 zum Schutz einer Website ausfuhrte Schutzvoraussetzung ist aber dass die Leistung individuell eigenartig ist Sie muss sich vom Alltaglichen Landlaufigen ublicherweise Hervorgebrachten abheben Beim Werkschaffenden mussen personliche Zuge insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung zur Geltung kommen ecolex 1995 910 MR 1996 107 OBl 1996 56 WBl 1995 514 Pfeildarstellung mwN Eine Gebrauchsgrafik ist daher nur dann urheberrechtlich geschutzt wenn sie in diesem Sinn individuell und originell ist MR 1996 241 Walter OBl 1996 292 Hier wohnt mwN Das gilt auch fur das Layout einer Website Sein urheberrechtlicher Schutz setzt voraus dass es sich um eine individuelle Schopfung handelt Nicht geschutzt ist eine rein handwerkliche routinemassige Leistung die sich im Rahmen des Alltaglichen und Ublichen bewegt weil sie sich zum Beispiel auf die Standardlayouts der Erstellungssoftware beschrankt und keine individuellen Gestaltungselemente einsetzt Ursprunglich differenzierte auch die osterreichische Rechtsprechung den Massstab fur die zum Schutz notige Werkhohe wie in Deutschland nach dem Gebrauchszweck jedoch verwarf der OGH diese Rechtsprechung im Laufe der 1980er Jahre und seit Anfang der 1990er Jahre gilt eine einheitliche Anforderung fur die Werkhohe unabhangig vom Gebrauchszweck Welchem Zweck das Werk dient ist ohne Bedeutung auch ein blosser Gebrauchszweck schadet nicht Massgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks OBl 1997 38 Buchstutzen Dass unter Werken der bildenden Kunste im Sinn des 3 Abs 1 UrhG grundsatzlich auch solche fallen konnen deren Ausdrucksmittel die Grafik und sei es auch nur die sogenannte Gebrauchsgraphik ist wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht OBl 1992 181 Kalians Lindwurm RIS Justiz RS0076187 Kucsko Geistiges Eigentum 1108 An ihren Werkcharakter sind keine hoheren Anforderungen zu stellen als an den anderer Werkarten Osterreichischer Oberster Gerichtshof OGH Beschluss vom 19 Oktober 2004 4 Ob 182 04z Als Anforderung fur den urheberrechtlichen Schutz wird jetzt vorausgesetzt dass ein Werk objektiv als Kunst identifiziert werden kann und sich von anderen Werken ausreichend unterscheidet Schweiz Auch in der Schweiz gibt es eine Schwelle die Werke fur einen urheberrechtlichen Schutz uberschreiten mussen Das Bundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte definiert in Art 2 Werke sind unabhangig von ihrem Wert oder Zweck geistige Schopfungen der Literatur und Kunst die individuellen Charakter haben Seit 2020 werden fotografische Wiedergaben von dreidimensionalen Objekten als Werke definiert auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben Die Schutzfrist fur solche Wiedergaben dreidimensionaler Objekte betragt jedoch abweichend von der Schutzfrist fur Werke mit individuellem Charakter 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers nur 50 Jahre nach ihrer Herstellung wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben Damit ist die Untergrenze fur alle Werkarten einheitlich angesetzt Allerdings sind die Auswirkungen des Unterschreitens der Schwelle in der Schweiz deshalb von grosserer Bedeutung als in Deutschland oder Osterreich weil es in der Schweiz keine Leistungsschutzrechte fur wissenschaftliche Editionen nachgelassene Werke oder Datenbanken gibt Eine Leistung aus diesen Bereichen die nicht als Werk anerkannt wird ist also unmittelbar gemeinfrei Luxemburg Luxemburg hat eine relativ niedrige Schwelle fur die Schopfungshohe und orientiert sich hierbei an der Schopfungshohe Belgiens der Niederlande oder Frankreichs Es wird auch nicht zwischen den Bestimmungen der Werke unterschieden So ist die Angewandte Kunst fur die Industrie explizit gesetzlich erwahnt Grossbritannien USA und Kanada In Grossbritannien und Kanada geht die herrschende Meinung von der Doktrin des Sweat of the brow aus die ein Urheberrecht schon durch den reinen Einsatz von Zeit und Aufwand beim Erstellen einer Arbeit einraumt Mit einem Zitat von Richter J Peterson aus der Entscheidung University of London Press v University Tutorial Press von 1916 heisst es Was es wert ist kopiert zu werden ist es auch wert geschutzt zu werden Diese Rechtsprechung geht zuruck auf die Entscheidung Walter v Lane von 1900 in der einem Journalisten das Copyright an seinen wortlichen Mitschriften von Reden eines Politikers zugesprochen wurde Auch nachdem der Copyright Act von 1911 erstmals originality als Anforderung definierte anderten die Gerichte ihre Interpretation nicht die Entscheidung von 1900 wird weiterhin regelmassig zitiert Im Recht der Vereinigten Staaten spricht man vom Fehlen der Originalitat lack of originality das ein Copyright ausschliesst Die Auffassung dass ein gewisses Mass an Originalitat modicum of originality notwendig ist hat der Supreme Court 1991 in seiner Entscheidung Feist Publications Inc v Rural Telephone Service Co Inc 499 US 340 entwickelt und damit die bisherige Anwendung der sweat of the brow These in den USA fur die Zukunft zuruckgewiesen Dabei argumentierte das Gericht mit der Verfassung der Vereinigten Staaten dass das Copyright laut Article I Section 8 der Verfassung der Forderung des Fortschritts von Wissenschaft und nutzlichen Kunsten diene und daher Ideen und Informationen nicht geschutzt wurden Die Entscheidung wird in der Literatur als Meilenstein in der Interpretation des Begriffs originality aufgefasst Demnach setzt die Identifikation eines Authors voraus dass im Werk Kreativitat angewendet wird Die Zusammenstellung von Informationen ohne eigenstandigen Beitrag wie im entschiedenen Fall in einem Telefonbuch geniesst demnach keinen Schutz durch das Copyright Die kanadische Rechtsprechung machte einen Wandel durch Ursprunglich in britischer Tradition entschied das 1998 in Tele Direct entsprechend der Argumentation aus den USA in Feist und verneinte den urheberrechtlichen Schutz eines Telefonbuchs 2002 schrieb dasselbe Gericht in CCH Canadian v Law Sociey of Upper Canada jedoch dass the crucial requirement for a finding of originality is that the work be more than a mere copy die entscheidende Anforderung um Originalitat festzustellen ist dass das Werk mehr ist als eine blosse Kopie Federal Court of Appeal CCH Canadian v Law Sociey of Upper Canada und kehrte zur britischen Tradition zuruck Dies gilt seitdem als etablierter Grundsatz Indien In Indien folgten altere Entscheidungen zur Schopfungshohe dem Sweat of the Brow Prinzip wie es in Grossbritannien angewandt wird Neuere Entscheidungen indischer Gerichte wie der Delhi High Court im Jahr 2014 und das Oberste Gericht verneinten allerdings den Schutz wie er im Sweat of the Brow garantiert wurde Stattdessen wurden Elemente des Modicum of Creativity des US amerikanischen Ansatzes beziehungsweise der Skill and Judgment Test wie er in Kanada gehandhabt wird angewandt Eine gesetzliche Definition oder ein Grundsatzurteil existieren bisher nicht Stand 08 2015 LiteraturMarcel Bisges Die Kleine Munze im Urheberrecht Nomos 2014 ISBN 978 3 8487 1775 0 Eva Irina von Gamm Die Problematik der Gestaltungshohe im deutschen Urheberrecht zugleich Dissertation Munchen 2002 Nomos 2004 ISBN 3 8329 0577 4 Jane C Ginsburg The Concept of Authorship in Comparative Copyright Law Columbia Law School Public Law and Legal Theory Research Paper Group 2003 auch online Concept of Authorship Ulrike Koschtial Zur Notwendigkeit der Absenkung der Gestaltungshohe fur Werke der angewandten Kunst im deutschen Urheberrecht In GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Jg 2004 106 Heft 7 S 555 560 Alexander Peukert Die Gemeinfreiheit Begriff Funktion Dogmatik Mohr Siebeck 2012 ISBN 978 3 16 151714 3 WeblinksCommons Schopfungshohe Album mit Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Schopfungshohe Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wikisource Oberlandesgericht Nurnberg Dienstanweisung Quellen und Volltexte Aufsatz zur Schopfungshohe beim Webdesign in JurPC Telstra Corporation Limited v Desktop Marketing Systems Pty Ltd 29 Juni 2001 australisches Urteil mit ausfuhrlicher Darstellung der englischen Diskussion englisch EinzelnachweiseSchulze 2 Rn 8 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Nordemann 2 Rn 8 in Fromm Nordemann Urheberrecht Kohlhammer 2008 ISBN 978 3 17 019771 8 Lukas Mezger Die Schutzschwelle fur Werke der angewandten Kunst im deutschen und europaischen Recht Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2016 ISBN 978 3 7370 0696 5 S 20 f vr elibrary de PDF Eugen Ulmer Der Schutz der industriellen Formgebung In GRUR Ausl 1959 Ausgabe 1 S 1 2 Gerhard Schricker Abschied von der Gestaltungshohe im Urheberrecht In Jurgen Becker Peter Lerche Ernst Joachim Mestmacker Wanderer zwischen Musik Politik und Recht Festschrift fur Reinhold Kreile zu seinem 65 Geburtstag Nomos 1994 ISBN 3 7890 3481 9 S 715 721 Nordemann 2 Rn 30 in Fromm Nordemann Urheberrecht Kohlhammer 2008 ISBN 978 3 17 019771 8 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Internet Vortrag vom 16 September 1998 Online abgerufen am 25 Marz 2006 Loewenheim 2 Rn 20 in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 Schulze 2 Rn 6 ff in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Beck 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Loewenheim 2 Rn 23 ff in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 von Gamm S 32 Schulze 2 Rn 20 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Beck 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Alexander Elster Gewerblicher Rechtsschutz de Gruyter 1921 LG Berlin Urt v 6 05 86 16 O 72 86 Winterlandschaft In netlaw de Stromer Rechtsanwalte abgerufen am 27 Februar 2021 OLG Hamburg Urteil vom 25 Februar 2004 Az 5 U 137 03 JurPC Web Dok 239 2004 Handy Logos I Dreier 2 Rn 25 ff in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Landgericht Munchen I Urteil vom 7 November 2002 Az 7 O 19257 02 abgedruckt in ZUM 2003 245 Dreier 2 Rn 30 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 BGH 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Christine v Schildt Lutzenburger Der urheberrechtliche Schutz von Gebauden Zugleich Dissertation an der Universitat Freiburg Munchen Utz 2004 ISBN 3 8316 0370 7 S 217 Schulze in Dreier UrhG 2004 2 Rdnr 166 OLG Koln GRUR 1986 889 Fehlender Urheberrechtsschutz fur SED Emblem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10 Dezember 2004 308 O 207 04 In GRUR RR 2005 Heft 4 S 106 ff Evolutioncaraudio com Das fragliche Logo abgerufen am 8 November 2022 Burgerservice Hessenrecht OLG Frankfurt 11 Zivilsenat Urteil vom 12 Juni 2019 11 U 51 18 abgerufen am 8 November 2022 vgl Urteil des BGH vom 8 November 1989 Az I ZR 14 88 Entscheidungsgrunde Abschnitt III Nr 3 Bibelreproduktion vgl Urteil LG Berlin v 31 Mai 2016 Az 15 O 428 15 vgl Urteil des BGH vom 20 Dezember 2018 Az I ZR 104 17 Museumsfotos Bernhard Knies LG Berlin Reproduktionsfotografien konnen als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz geniessen Rechtsanwalte Knies amp Albrecht 1 Februar 2017 abgerufen am 24 Oktober 2019 Moritz Merzberg Der fotografierte ICE Rechtliche Probleme bei der Abbildung von Geschmacksmustern Recht am Bild 18 Juli 2011 Bundesgerichtshof Urteil vom 7 April 2011 Az I ZR 56 09 PDF 986 kB Dreier Einl Rn 37 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Schulze 2 Rn 29 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 OLG Schleswig GRUR 1985 289 290 Tonfiguren BVerfG Beschluss vom 26 Januar 2005 Az 1 BvR 1571 02 siehe dazu auch GRUR 2005 410 Laufendes Auge So Loewenheim 2 Rn 33 in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 mit vielen weiteren Nachweisen Schulze 2 Rn 32 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Loewenheim 2 Rn 33 in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 Sabine Zentek Designspezifische Absenkungen der urheberrechtlichen Gestaltungshohe Keine Angst vorm BGH In Wettbewerb in Recht und Praxis Jg 2010 56 Heft 1 S 73 80 Bundestagsdrucksache 15 1075 PDF 798 kB vom 28 Mai 2003 S 29 Loewenheim 2 Rn 34 in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 Von Gamm S 233 Nordemann 2 Rn 147 in Fromm Nordemann Urheberrecht Kohlhammer 2008 ISBN 978 3 17 019771 8 Nordemann 2 Rn 150 in Fromm Nordemann Urheberrecht Kohlhammer 2008 ISBN 978 3 17 019771 8 Schulze 2 Rn 23 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Schulze 2 Rn 33 in Dreier Schulze Urheberrechtsgesetz Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57758 1 Loewenheim 2 Rn 40 in Loewenheim Dietz Schricker Urheberrecht Beck 2010 ISBN 978 3 406 59033 7 mit weiteren Nachweisen Ahlberg in Beck scher Online Kommentar Urheberrecht 2 Rnr 110 ff Stand 1 Februar 2014 Stephan Szalai Anmerkung zu BGH Urteil vom 13 November 2013 I ZR 143 12 Geburtstagszug In ZUM 2014 S 231 234 Christian Klawitter Urheberschutz fur Designleistungen Kehrtwende oder Randkorrektur In GRUR Prax 2014 S 30 32 Till Kreuzer Geburtstagszug Wie der BGH den Design Schutz erweitert auf irights info 18 Januar 2014 Lukas Mezger Die Schutzschwelle fur Werke der angewandten Kunst im deutschen und europaischen Urheberrecht V amp R unipress Gottingen 2017 ISBN 978 3 8471 0696 8 S 144 vr elibrary de PDF Kein Urheberrechtsschutz fur Birkenstock Sandalen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20 Februar 2025 Bisges Kleine Munze 2014 S 186 Bisges Kleine Munze 2014 S 271 ff Bisges Kleine Munze 2014 S 224 ff Bisges Kleine Munze 2014 S 231 ff Bisges Kleine Munze 2014 S 233 ff Bisges Kleine Munze 2014 S 261 f Oberster Gerichtshof Beschluss vom 24 April 2001 Az 4 Ob 94 01d telering at Walter 51 Rn 9 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 ISBN 978 3 406 58518 0 Alexandra Puhringer Der urheberrechtliche Schutz von Werbung nach osterreichischem und deutschem Recht C H Beck Munchen 2002 ISBN 3 406 49366 1 S 49 f Zitiert nach Rechtsinformationssystem der Republik Osterreich Dokumentnummer JJT 20041019 OGH0002 0040OB00182 04Z0000 000 abgerufen am 14 Juni 2010 Martin Steiger Urheberrecht Uberblick uber den neuen Lichtbildschutz in der Schweiz Auf Steigerlegal ch 10 Januar 2020 Bundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Art 2 Abs 3bis In Fedlex Abgerufen am 6 Februar 2024 Bundesgesetz uber das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Art 29 Abs 2 Bst abis In Fedlex Abgerufen am 6 Februar 2024 Holty 52 Rn 10 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 ISBN 978 3 406 58518 0 Holty 52 Rn 62 in Ulrich Loewenheim Handbuch des Urheberrechts Beck 2010 ISBN 978 3 406 58518 0 Jean Lux Putz Das Luxemburgische Urheberrecht eine Einfuhrung PDF S 3 abgerufen am 13 Januar 2018 zitiert nach Abraham Drassinower Sweat of the Brow Creativity and Authorship On Originality in Canadian Copyright Law Memento vom 26 Marz 2012 imInternet Archive PDF 190 kB In University of Ottawa Law amp Technology Journal Volume 1 2003 2004 S 105 122 Walter v Lane 1900 A C 539 at 545 Feist Publications Inc v Rural Telephone Service Co online bei der Cornell University Ginsburg 2003 S 17 CCH Canadian Ltd v Law Society of Upper Canada 2002 FCA 187 2002 4 FC 213 Ginsburg 2003 S 18f Robbin Singh UNDERSTANDING THE CONCEPT OF ORIGINALITY UNDER COPY RIGHT LAW IN INDIA PDF In Law Mantra Journal LAW MANTRA abgerufen am 13 Januar 2018 englisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Dieser Artikel wurde am 15 Marz 2006 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen

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