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Privatrecht

Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum öffentlichen Recht, das der Staatserhaltung dient. Es bestimmt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und darüber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander. Seine seit der Römischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person, Besitz und Vertrag verdeutlichen. Diese Grundbegriffe erlauben es, das natürliche Verhältnis des Menschen zu sich selbst, zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen, zu formalisieren und zu strukturieren. So wird durch die Formen des Rechts der natürliche Mensch zum Bürger, der Besitz zum Eigentum und die Übereinkunft zum Verpflichtungsgeschäft.

Anm.: Das Strafrecht wird zwar, wie auch in dieser Grafik, zumeist als eigenständiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt, zählt jedoch trotzdem formal zum öffentlichen Recht.

Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung bürgerliches Recht sind Übersetzungen des lateinischen Terminus ius civile. Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym für Privatrecht, so beschränkt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen bürgerliches Recht und Privatrecht fast ausschließlich auf die Umgangssprache; denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das bürgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts, und zwar das „allgemeine Privatrecht“, welches im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, das Recht der Schuldverhältnisse, das Sachenrecht sowie das Familien- und Erbrecht umfasst.
Dieser Logik folgend, gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht (auch: sonstiges Privatrecht). Während das Bürgerliche Recht grundlegende Regeln über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse (in der Schweiz: Obligationen) zusammenfasst, ist das Sonderprivatrecht – gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet – weitgehend eigenständig kodifiziert, etwa im Handels-, Arbeits-, Miet- oder Wettbewerbsrecht.
In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum öffentlichen Recht, wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst (vgl. Abgrenzung des öffentlichen Rechts zum Privatrecht). Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafür, mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu können. Eingeschränkt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner. Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsätzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie.
Allgemeines Privatrecht
Geschichtlicher Kurzabriss
Recht, Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteile des römischen Rechts, ohne dass zwischen einem privaten Recht (ius privatum) und einem öffentlichen Recht (ius publicum) explizit unterschieden worden wäre. Dazu fehlte es noch an einer Theorie der Fassung von Allgemeinbegriffen des Rechts. Eine Theorie, die den heute bekannten Abstraktionsgrad erreicht hätte, entwickelte sich über die Anfangszeit hinaus auch nicht in den Blütezeiten der vorklassischen und nachfolgend der klassischen Zeit Roms, auch nicht in der Spät- und Endphase des Römischen Reichs der Spätantike. Vielmehr wurde aus den Traditionen des frühen Rechts heraus ein mehrschichtiges Privatrecht entwickelt. Auch dieses unterlag Entwicklungsstufen, beginnend mit dem patrizisch geprägten ius civile, das aus den archaischen Rechtsgewohnheiten erblühte. Das Honorarrecht trug bereits den zunehmend komplizierten Verkehrsbedürfnissen Rechnung und das Völkergewohnheitsrecht bezog die Bevölkerung nach den Landnahmen ein. Im Zuge der Modernisierungen wurde das ius civile prägnant. In den juristischen Schriften dieser Zeit begegnen die Begriffe mos maiorum, ius, iustitia oder iuris prudentia. Kraft dahingehender Auseinandersetzung, gewannen griechische Ansichten und Betrachtungen zur Erklärung der Weltenzusammenhänge – insbesondere die der Stoa – großen Einfluss auf den philosophischen Überbau des römischen Rechts. Das Rechtsgefühl unterstrichen Koinzidenzen von Rechtseinklang (iustum), Gesetzestreue (legitimum) und Gerechtigkeit (aequitas).
Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der Epochen des römischen Rechts und seiner Rezeptionsgeschichte (Rechtsgeschichte) unterschiedlich gefasst. Das nachfolgend behandelte Institutionensystem gehorchte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen- und Familienrecht (personae), Vermögensrecht (res) und Prozessrecht (actiones).
Gliederung nach dem Pandektensystem

Die Gliederung nach dem Pandektensystem, begrifflich hergeleitet aus den römischrechtlichen Pandekten (auch Digesten), unterteilt das Zivilrecht in fünf (beziehungsweise sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Bereiche: in einen allgemeinen Teil (der in der Regel das Personenrecht umfasst), das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Familienrecht. Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB).
- Allgemeiner Teil
- Grundlagen (Privatrecht; objektives und subjektives Recht)
- Personenrecht (natürliche Personen; juristische Personen)
- Lehre vom Rechtsgeschäft (Willenserklärung und Rechtsgeschäft; Vertrag; Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts)
- Stellvertretung
- Zeit (Fristen, Termine; Verjährung)
- Schuldrecht
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
Gliederung nach dem Institutionensystem

Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem, das nach dem Hauptwerk des klassischen römischen Juristen Gaius benannt ist, folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen „Personen“ und „Sachen“ sowie deren Strukturen und mutuellen Relationen (zwischen verschiedenen Personen, zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen). Die Formen des Rechts ermöglichen, dass der Mensch zusätzlich zum Bürger, Besitz zu Eigentum und eine Übereinkunft zum Vertrag wird. Daher wird Rechtsschutz geboten. Die Einteilung gliedert sich grundsätzlich folgendermaßen:
- personae (Personen): z. B. condicio hominum (Rechtsstellung der Menschen), matrimonio (Ehe), tutela (Vormundschaft)
- res (Sachen): z. B. hereditates (Erbschaften), obligationes (Verpflichtungen)
- actiones (Klagen): gemeint sind zumeist Ansprüche und Anspruchsgrundlagen, aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens.
Vor allem in der Zeit der ersten großen Kodifikationswelle des frühen 19. Jahrhunderts wurde diese Einteilung aufgenommen. So folgt etwa das österreichische ABGB diesem Schema, jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen:
- Einleitung: Geltung, Anwendung und Auslegung des ABGB
- Personenrecht: Rechte aufgrund persönlicher Eigenschaften und familiärer Verhältnisse (z. B. angeborene Rechte, Kindschaftsrecht, Erwachsenenvertretung)
- Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache
- Dingliches Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache, die gegenüber allen Personen gelten (Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Erbrecht)
- Persönliches Sachenrecht: Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache, die nur gegenüber einer bestimmten Person gelten (z. B. Verträge im Allgemeinen, Vertragstypen, Geschäftsführung ohne Auftrag, Verwendungsanspruch, Schadenersatzrecht)
- Gemeinsame Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte: Befestigung (z. B. Bürgschaft), Umänderung (z. B. Zession) und Aufhebung (z. B. Zahlung, Aufrechnung, Entsagung) von Personen- und Sachenrechten
Auch der Code Civil unterteilt das bürgerliche Recht in Personen- und Sachenrechte. 2002 und 2006 wurde ein Teil über Sicherheiten und einer über die für Mayotte, einem französischen Überseegebiet, anwendbare Bestimmungen hinzugefügt:
- Einleitung: Geltung und Anwendung des Code Civil
- Personenrecht (z. B. bürgerliche Rechte, Eherecht, Erwachsenenschutzrecht)
- Sachen und Modifikationen des Eigentums (Eigentum, Nießbrauch, Gebrauchs- und Wohnrechte, Dienstbarkeiten)
- Eigentumserwerbsarten (z. B. Erbrecht, allgemeines Vertragsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag, Bereicherungsrecht, Schadenersatzrecht, Vertragstypen, Verjährung, Besitz)
- Sicherheiten: persönliche (z. B. Bürgschaft, Absichtserklärung) und sachliche Sicherheiten (z. B. Hypotheken)
- Auf Mayotte anwendbare Bestimmungen
Sonderprivatrecht
Handelsrecht
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet. Es enthält für Kaufleute geltende Rechtsnormen und mithin Bestimmungen zu Handelsgeschäften, zur Firmierung des Kaufmannes, zu kaufmännischen Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie ferner Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. Handelsgeschäfte grundsätzlich dem allgemeinen Privatrecht unterliegen, welches jedoch modifiziert und erweitert ist durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis ist im deutschen Recht in Art. 2 Abs. 1 kodifiziert. In der schweizerischen Rechtstradition dagegen wird ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt und diese Ablehnung mit der demokratischen, einer besonderen Behandlung der Kaufleute entgegenstehenden Gleichheit aller natürlichen Personen begründet. Gleichwohl finden sich im Obligationenrecht vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zwischen dem Arbeitgeber und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (kollektives Arbeitsrecht).
Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär.
Weitere Bereiche
Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht, das Konsumentenschutzrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht und das Konsumentenschutzrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt werden und das Wertpapierrecht eine enge immanente Beziehung zum Handelsrecht hat.
Kodifikationen
Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich 1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.
Schon vor der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Deutschen Kaiserreich gab es in einigen deutschen Teilstaaten ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, so etwa das Badische Landrecht von 1810.
Auch im Mittelalter besaßen viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation bereits ein kodifiziertes Landrecht, das allerdings neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
Internationales Privatrecht
Bei privatrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug (z. B. bei der Eheschließung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsbürgerschaft, bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Verträgen) bestehen besondere Kollisionsnormen, die bestimmen, welches Privatrecht anzuwenden ist. Dieser Rechtsbereich wird, etwas missverständlich, als Internationales Privatrecht bezeichnet.
Einzelne Rechtsmaterien haben völkerrechtliche, den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten, so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980, dem sich auch Deutschland, Österreich und die Schweiz angeschlossen haben.
Die weltweit singuläre Möglichkeit, privatrechtliche Ansprüche aus jedem Land der Welt vor einem US-Gericht einzuklagen, wird durch den US-amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt.
Literatur
- Schriftenreihe
- Schriften zum Bürgerlichen Recht. Duncker & Humblot Berlin
Einführungen
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage 2015, ISBN 978-3-17-030513-7.
- Dieter Medicus, Jens Petersen: Grundwissen zum Bürgerlichen Recht. 13. Auflage. Vahlen, München 2024, ISBN 978-3-8006-7269-1.
- Martin Gebauer, Thomas Wiedmann (Hrsg.): Zivilrecht unter europäischem Einfluss: Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze; Kommentierung der wichtigsten EG-Verordnungen. 2., überarbeitete Auflage. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-415-04479-1.
- Thomas Aigner, Peter Apathy, Ferdinand Kerschner, Andreas Riedler, Erika Wagner, Thomas Wolkerstorfer: Zivilrecht I-VIII (Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil – Vertragliche Schuldverhältnisse, Schuldrecht Besonderer Teil – Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Internationales Privatrecht). 4. Auflage. LexisNexis, Wien 2022, ISBN 978-3-7007-8499-9.
- Rudolf Welser, Andreas Kletečka, Brigitta Zöchling-Jud: Grundriss des Bürgerlichen Rechts. 1. Band: 15. Auflage. Manz, Wien 2018, ISBN 978-3-214-14714-3; 2. Band: 14. Auflage. Manz, Wien 2014, ISBN 978-3-214-14713-6.
- Jan Schapp: Methodenlehre und System des Rechts. Aufsätze 1992–2007. Mohr Siebeck, Tübingen 2009, ISBN 978-3-16-150167-8 (Methodenlehre des Bürgerlichen Rechts).
- Jan Schapp und Wolfgang Schur: Einführung in das bürgerliche Recht. 4. Auflage. Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3354-8.
- Peter Münch, Margherita Bortolani-Slongo: Praxisorientierte Einführung ins Privatrecht. 6. Auflage. Schulthess, Zürich 2020, ISBN 978-3-7255-8108-5.
- Jan Schapp: Methodenlehre des Zivilrechts. UTB, Stuttgart 1998, ISBN 978-3-8252-2016-7.
- Franz Bydlinski: Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Auflage, Verlag Österreich, Wien 2011, ISBN 978-3-7046-5972-9.
Römisches Privatrecht
- Peter Apathy, Georg Klingenberg, Martin Pennitz: Einführung in das römische Recht. 7. Auflage. Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2022, ISBN 978-3-205-21610-0.
- Alfons Bürge: Römisches Privatrecht. Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung. Eine Einführung (Die Altertumswissenschaft). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1999, ISBN 3-534-10095-6.
- Max Kaser, Rolf Knütel, Sebastian Lohsse: Römisches Privatrecht. 23. Auflage. Beck, München 2024, ISBN 978-3-406-80567-7.
- Rudolf Leonhard: Ius privatum. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band X,2, Stuttgart 1919, Sp. 1289–1900.
Privatrechtsgeschichte der Neuzeit
- Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2. Auflage. Göttingen 1967, DNB 458643742 (1996, ISBN 3-525-18108-6).
- Ursula Floßmann, Herbert Kalb, Karin Neuwirth: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 9. Auflage. Verlag Österreich, Wien 2023, ISBN 978-3-7046-9176-7.
- Gerhard Wesenberg, Gunter Wesener: Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europäischen Rechtsentwicklung. 4. Auflage. Wien/Köln/Graz 1985, ISBN 3-205-08375-X.
- Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. Rechtsentwicklungen im europäischen Kontext. 10. Auflage. UTB, Heidelberg 2005, ISBN 3-8252-0882-6.
Weblinks
- Literatur von und über Privatrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Linkkatalog zum Thema Zivilrecht bei curlie.org (ehemals DMOZ)
Einzelnachweise
- Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen (Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht, 2000, ISBN 3-525-82508-8 S. 12–19 (13 f.).
- Brox, Hans: Allgemeiner Teil des BGB, 26. Auflage, München 2002, S. 12 Rn. 13: „Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts, der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt. Das bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Früher stellte das bürgerliche Recht das ganze Privatrecht dar; die Begriffe bürgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch. Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet. Demnach ist das bürgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenüber dem besonderen Privatrecht, das nur für bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt.“
- Münchener Kommentar zum BGB Band I, 4. Auflage München 2001, Einleitung, Rn. 1: „Das bürgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts (= Zivilrechts).“
- Lexexakt.de Rechtslexikon-Eintrag: Zivilrecht, Stand 15. April 2019, online (zuletzt abgerufen am 26. Februar 2023 um 19:45 Uhr): „Mit Zivilrecht (= Privatrecht) wird der Zweig des Rechts bezeichnet, der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen (= Rechtsubjekten des Privatrechts) beschäftigt. Mit anderen Worten, das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt. Es enthält z. B. Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen oder die Folgen von Vertragsbrüchen. Das Zivilrecht ist zum großen Teil im BGB geregelt, das aber durch Spezialgesetze (z. B. AktG, HGB, KSchG) ergänzt wird.
Das bürgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts, der für alle Bürger für die Rechtsbeziehungen des täglichen Lebens gilt. Hierzu zählt z. B. nicht das Handelsrecht, das nur für Kaufleute gilt.“ - Ulpian, Digesten 1, 1, 10 pr./1.
- Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht. C. H. Beck Verlag, München 1955 (Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt) § 48, S. 172–175.
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 11 (Fn. 1 zu Rdnr. 10) und passim.
- Vgl. dazu näher Okko Behrends, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 9. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“. In: Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen.(Philologisch-Historische Klasse. Dritte Folge Nr. 236). Vandenhoeck & Ruprecht 2000. ISBN 3-525-82508-8, S. 9–12 und 12–19.
- Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 123 ff.
Autor: www.NiNa.Az
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Zivilrecht ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zum polnischen Zivilrecht siehe Zivilrecht Polen Zum romisch germanischen Rechtskreis englisch Civil Law vgl Rechtskreis Romisch germanischer Rechtskreis Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten und steht in Abgrenzung zum offentlichen Recht das der Staatserhaltung dient Es bestimmt die Beziehungen naturlicher und juristischer Personen untereinander und zueinander und daruber hinaus deren Beziehungen zu Sachen sowie die Beziehungen der Sachen zueinander Seine seit der Romischen Republik nachweisbaren kulturanthropologischen Grundlagen lassen sich charakteristisch an Grundbegriffen wie etwa Person Besitz und Vertrag verdeutlichen Diese Grundbegriffe erlauben es das naturliche Verhaltnis des Menschen zu sich selbst zu anderen Menschen und zu Sachen zu erfassen zu formalisieren und zu strukturieren So wird durch die Formen des Rechts der naturliche Mensch zum Burger der Besitz zum Eigentum und die Ubereinkunft zum Verpflichtungsgeschaft Einteilung des objektiven Rechts Anm Das Strafrecht wird zwar wie auch in dieser Grafik zumeist als eigenstandiges Rechtsgebiet dargestellt beziehungsweise behandelt zahlt jedoch trotzdem formal zum offentlichen Recht Einteilung des Privatrechts Sowohl die Bezeichnung Zivilrecht als auch die Bezeichnung burgerliches Recht sind Ubersetzungen des lateinischen Terminus ius civile Begegnet allerdings die Bezeichnung Zivilrecht in der Fachliteratur als ein Synonym fur Privatrecht so beschrankt sich die begriffliche Gleichsetzung der Bezeichnungen burgerliches Recht und Privatrecht fast ausschliesslich auf die Umgangssprache denn im rechtswissenschaftlichen Sinn ist das burgerliche Recht nur ein Teilbereich des Privatrechts und zwar das allgemeine Privatrecht welches im deutschen Burgerlichen Gesetzbuch den allgemeinen Teil des Burgerlichen Rechts das Recht der Schuldverhaltnisse das Sachenrecht sowie das Familien und Erbrecht umfasst Dieser Logik folgend gliedert sich das Privatrecht in das Allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht auch sonstiges Privatrecht Wahrend das Burgerliche Recht grundlegende Regeln uber Personen Sachen und Schuldverhaltnisse in der Schweiz Obligationen zusammenfasst ist das Sonderprivatrecht gelegentlich auch als Wirtschaftsprivatrecht bezeichnet weitgehend eigenstandig kodifiziert etwa im Handels Arbeits Miet oder Wettbewerbsrecht In der Rechtswissenschaft bildet das Privatrecht das Komplement zum offentlichen Recht wobei letzteres auch das Strafrecht umfasst vgl Abgrenzung des offentlichen Rechts zum Privatrecht Der privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie postuliert die Willensfreiheit des Einzelnen als Voraussetzung dafur mit anderen in Rechtsbeziehungen treten oder aber darauf verzichten zu konnen Eingeschrankt werden kann die Verwirklichung des freien Willens durch Monopole oder die Finanzmacht Einzelner Die staatliche Gewalt hingegen nimmt grundsatzlich keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Privatautonomie Allgemeines PrivatrechtGeschichtlicher Kurzabriss Recht Rechtsordnung und Rechtsbefugnisse waren Bestandteile des romischen Rechts ohne dass zwischen einem privaten Recht ius privatum und einem offentlichen Recht ius publicum explizit unterschieden worden ware Dazu fehlte es noch an einer Theorie der Fassung von Allgemeinbegriffen des Rechts Eine Theorie die den heute bekannten Abstraktionsgrad erreicht hatte entwickelte sich uber die Anfangszeit hinaus auch nicht in den Blutezeiten der vorklassischen und nachfolgend der klassischen Zeit Roms auch nicht in der Spat und Endphase des Romischen Reichs der Spatantike Vielmehr wurde aus den Traditionen des fruhen Rechts heraus ein mehrschichtiges Privatrecht entwickelt Auch dieses unterlag Entwicklungsstufen beginnend mit dem patrizisch gepragten ius civile das aus den archaischen Rechtsgewohnheiten erbluhte Das Honorarrecht trug bereits den zunehmend komplizierten Verkehrsbedurfnissen Rechnung und das Volkergewohnheitsrecht bezog die Bevolkerung nach den Landnahmen ein Im Zuge der Modernisierungen wurde das ius civile pragnant In den juristischen Schriften dieser Zeit begegnen die Begriffe mos maiorum ius iustitia oder iuris prudentia Kraft dahingehender Auseinandersetzung gewannen griechische Ansichten und Betrachtungen zur Erklarung der Weltenzusammenhange insbesondere die der Stoa grossen Einfluss auf den philosophischen Uberbau des romischen Rechts Das Rechtsgefuhl unterstrichen Koinzidenzen von Rechtseinklang iustum Gesetzestreue legitimum und Gerechtigkeit aequitas Die Rechtsmaterien wurden im Laufe der Epochen des romischen Rechts und seiner Rezeptionsgeschichte Rechtsgeschichte unterschiedlich gefasst Das nachfolgend behandelte Institutionensystem gehorchte dem Schema der Unterscheidung zwischen Personen und Familienrecht personae Vermogensrecht res und Prozessrecht actiones Gliederung nach dem Pandektensystem Einteilung des Burgerlichen Rechtes Zivilrecht nach dem Pandektensystem Die Gliederung nach dem Pandektensystem begrifflich hergeleitet aus den romischrechtlichen Pandekten auch Digesten unterteilt das Zivilrecht in funf beziehungsweise sechs mit eigenstandigem Personenrecht Bereiche in einen allgemeinen Teil der in der Regel das Personenrecht umfasst das Schuldrecht das Sachenrecht das Erbrecht und das Familienrecht Diesem pandektistischen Schema folgen das deutsche Burgerliche Gesetzbuch BGB und das schweizerische Zivilgesetzbuch ZGB Allgemeiner Teil Grundlagen Privatrecht objektives und subjektives Recht Personenrecht naturliche Personen juristische Personen Lehre vom Rechtsgeschaft Willenserklarung und Rechtsgeschaft Vertrag Geltungsvoraussetzungen des Rechtsgeschafts Stellvertretung Zeit Fristen Termine Verjahrung Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht ErbrechtGliederung nach dem Institutionensystem Einteilung des Burgerlichen Rechtes Zivilrecht nach dem Institutionensystem Die Gliederung des Zivilrechtes nach dem Institutionensystem das nach dem Hauptwerk des klassischen romischen Juristen Gaius benannt ist folgt der Einteilung nach den kategorialen Begriffen Personen und Sachen sowie deren Strukturen und mutuellen Relationen zwischen verschiedenen Personen zwischen verschiedenen Sachen und zwischen Personen und Sachen Die Formen des Rechts ermoglichen dass der Mensch zusatzlich zum Burger Besitz zu Eigentum und eine Ubereinkunft zum Vertrag wird Daher wird Rechtsschutz geboten Die Einteilung gliedert sich grundsatzlich folgendermassen personae Personen z B condicio hominum Rechtsstellung der Menschen matrimonio Ehe tutela Vormundschaft res Sachen z B hereditates Erbschaften obligationes Verpflichtungen actiones Klagen gemeint sind zumeist Anspruche und Anspruchsgrundlagen aber auch Klagformeln im Rahmen des Legisaktionenverfahrens Vor allem in der Zeit der ersten grossen Kodifikationswelle des fruhen 19 Jahrhunderts wurde diese Einteilung aufgenommen So folgt etwa das osterreichische ABGB diesem Schema jedoch ohne das Prozessrecht einzubeziehen Einleitung Geltung Anwendung und Auslegung des ABGB Personenrecht Rechte aufgrund personlicher Eigenschaften und familiarer Verhaltnisse z B angeborene Rechte Kindschaftsrecht Erwachsenenvertretung Sachenrecht Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache Dingliches Sachenrecht Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache die gegenuber allen Personen gelten Besitz Eigentum Pfandrecht Dienstbarkeit Erbrecht Personliches Sachenrecht Rechte einer Person in Bezug auf eine Sache die nur gegenuber einer bestimmten Person gelten z B Vertrage im Allgemeinen Vertragstypen Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Verwendungsanspruch Schadenersatzrecht Gemeinsame Bestimmungen der Personen und Sachenrechte Befestigung z B Burgschaft Umanderung z B Zession und Aufhebung z B Zahlung Aufrechnung Entsagung von Personen und Sachenrechten Auch der Code Civil unterteilt das burgerliche Recht in Personen und Sachenrechte 2002 und 2006 wurde ein Teil uber Sicherheiten und einer uber die fur Mayotte einem franzosischen Uberseegebiet anwendbare Bestimmungen hinzugefugt Einleitung Geltung und Anwendung des Code Civil Personenrecht z B burgerliche Rechte Eherecht Erwachsenenschutzrecht Sachen und Modifikationen des Eigentums Eigentum Niessbrauch Gebrauchs und Wohnrechte Dienstbarkeiten Eigentumserwerbsarten z B Erbrecht allgemeines Vertragsrecht Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Bereicherungsrecht Schadenersatzrecht Vertragstypen Verjahrung Besitz Sicherheiten personliche z B Burgschaft Absichtserklarung und sachliche Sicherheiten z B Hypotheken Auf Mayotte anwendbare BestimmungenSonderprivatrechtHandelsrecht Hauptartikel Handelsrecht Deutschland und Unternehmensrecht Das Handelsrecht wird als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet Es enthalt fur Kaufleute geltende Rechtsnormen und mithin Bestimmungen zu Handelsgeschaften zur Firmierung des Kaufmannes zu kaufmannischen Hilfspersonen Handelsmakler Handelsvertreter Kommissionare Spediteure Lagerhalter sowie ferner Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln uber Personen und Kapitalgesellschaften Fur all diese Rechtsgebiete gilt dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiar gelten sodass z B Handelsgeschafte grundsatzlich dem allgemeinen Privatrecht unterliegen welches jedoch modifiziert und erweitert ist durch die Normen des Handelsrechts Dieses subsidiare Verhaltnis ist im deutschen Recht in Art 2 Abs 1 kodifiziert In der schweizerischen Rechtstradition dagegen wird ein eigenstandiges kaufmannisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt und diese Ablehnung mit der demokratischen einer besonderen Behandlung der Kaufleute entgegenstehenden Gleichheit aller naturlichen Personen begrundet Gleichwohl finden sich im Obligationenrecht vereinzelt Sonderregeln fur den kaufmannischen Verkehr z B Art 190 OR die sachgerechte Differenzierungen ermoglichen sollen Arbeitsrecht Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Individualarbeitsrecht zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zwischen dem Arbeitgeber und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer kollektives Arbeitsrecht Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach einseitig zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiar Weitere Bereiche Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z B das Mietrecht das Verkehrszivilrecht das Konsumentenschutzrecht oder das Wertpapierrecht wobei anzumerken ist dass das Mietrecht das Verkehrszivilrecht und das Konsumentenschutzrecht oft gemeinsam mit dem Burgerlichen Recht Schuldrecht Vertragsrecht behandelt werden und das Wertpapierrecht eine enge immanente Beziehung zum Handelsrecht hat KodifikationenEine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Burgerlichen Gesetzbuch BGB in Osterreich 1812 mit dem Allgemeinen Burgerlichen Gesetzbuch ABGB in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht OR und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch ZGB in Frankreich 1804 mit dem Code civil Code Napoleon und in Italien mit dem Codice civile Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild fur die ubrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries Schon vor der Einfuhrung des Burgerlichen Gesetzbuchs im Deutschen Kaiserreich gab es in einigen deutschen Teilstaaten ein kodifiziertes Landrecht so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht fur die Preussischen Staaten von 1794 ALR Manche Landrechte basierten auf dem Code civil so etwa das Badische Landrecht von 1810 Auch im Mittelalter besassen viele Territorien des Heiligen Romischen Reiches deutscher Nation bereits ein kodifiziertes Landrecht das allerdings neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche z B Straf und Verfassungsrecht regelte Siehe auch Liste von PrivatrechtskodifikationenInternationales PrivatrechtBei privatrechtlichen Fallen mit Auslandsbezug z B bei der Eheschliessung von zwei Personen unterschiedlicher Staatsburgerschaft bei einem Schadensfall im Ausland oder bei internationalen Vertragen bestehen besondere Kollisionsnormen die bestimmen welches Privatrecht anzuwenden ist Dieser Rechtsbereich wird etwas missverstandlich als Internationales Privatrecht bezeichnet Einzelne Rechtsmaterien haben volkerrechtliche den nationalen Umsetzungen vorangehende Regelungen erhalten so insbesondere der internationale Warenkauf durch das Ubereinkommen der Vereinten Nationen uber Vertrage uber den internationalen Warenverkauf vom 11 April 1980 dem sich auch Deutschland Osterreich und die Schweiz angeschlossen haben Die weltweit singulare Moglichkeit privatrechtliche Anspruche aus jedem Land der Welt vor einem US Gericht einzuklagen wird durch den US amerikanischen Alien Tort Claims Act geregelt LiteraturSchriftenreiheSchriften zum Burgerlichen Recht Duncker amp Humblot BerlinEinfuhrungen Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 Dieter Medicus Jens Petersen Grundwissen zum Burgerlichen Recht 13 Auflage Vahlen Munchen 2024 ISBN 978 3 8006 7269 1 Martin Gebauer Thomas Wiedmann Hrsg Zivilrecht unter europaischem Einfluss Die richtlinienkonforme Auslegung des BGB und anderer Gesetze Kommentierung der wichtigsten EG Verordnungen 2 uberarbeitete Auflage Richard Boorberg Verlag Stuttgart 2010 ISBN 978 3 415 04479 1 Thomas Aigner Peter Apathy Ferdinand Kerschner Andreas Riedler Erika Wagner Thomas Wolkerstorfer Zivilrecht I VIII Allgemeiner Teil Schuldrecht Allgemeiner Teil Schuldrecht Besonderer Teil Vertragliche Schuldverhaltnisse Schuldrecht Besonderer Teil Gesetzliche Schuldverhaltnisse Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Internationales Privatrecht 4 Auflage LexisNexis Wien 2022 ISBN 978 3 7007 8499 9 Rudolf Welser Andreas Kletecka Brigitta Zochling Jud Grundriss des Burgerlichen Rechts 1 Band 15 Auflage Manz Wien 2018 ISBN 978 3 214 14714 3 2 Band 14 Auflage Manz Wien 2014 ISBN 978 3 214 14713 6 Jan Schapp Methodenlehre und System des Rechts Aufsatze 1992 2007 Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150167 8 Methodenlehre des Burgerlichen Rechts Jan Schapp und Wolfgang Schur Einfuhrung in das burgerliche Recht 4 Auflage Vahlen Munchen 2007 ISBN 978 3 8006 3354 8 Peter Munch Margherita Bortolani Slongo Praxisorientierte Einfuhrung ins Privatrecht 6 Auflage Schulthess Zurich 2020 ISBN 978 3 7255 8108 5 Jan Schapp Methodenlehre des Zivilrechts UTB Stuttgart 1998 ISBN 978 3 8252 2016 7 Franz Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2 Auflage Verlag Osterreich Wien 2011 ISBN 978 3 7046 5972 9 Romisches Privatrecht Peter Apathy Georg Klingenberg Martin Pennitz Einfuhrung in das romische Recht 7 Auflage Bohlau Wien Koln Weimar 2022 ISBN 978 3 205 21610 0 Alfons Burge Romisches Privatrecht Rechtsdenken und gesellschaftliche Verankerung Eine Einfuhrung Die Altertumswissenschaft Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1999 ISBN 3 534 10095 6 Max Kaser Rolf Knutel Sebastian Lohsse Romisches Privatrecht 23 Auflage Beck Munchen 2024 ISBN 978 3 406 80567 7 Rudolf Leonhard Ius privatum In Paulys Realencyclopadie der classischen Altertumswissenschaft RE Band X 2 Stuttgart 1919 Sp 1289 1900 Privatrechtsgeschichte der Neuzeit Franz Wieacker Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berucksichtigung der deutschen Entwicklung 2 Auflage Gottingen 1967 DNB 458643742 1996 ISBN 3 525 18108 6 Ursula Flossmann Herbert Kalb Karin Neuwirth Osterreichische Privatrechtsgeschichte 9 Auflage Verlag Osterreich Wien 2023 ISBN 978 3 7046 9176 7 Gerhard Wesenberg Gunter Wesener Neuere deutsche Privatrechtsgeschichte im Rahmen der europaischen Rechtsentwicklung 4 Auflage Wien Koln Graz 1985 ISBN 3 205 08375 X Hans Schlosser Grundzuge der Neueren Privatrechtsgeschichte Rechtsentwicklungen im europaischen Kontext 10 Auflage UTB Heidelberg 2005 ISBN 3 8252 0882 6 WeblinksWikisource Das burgerliche Recht Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 Quellen und Volltexte Wikisource Internationales Privatrecht Beitrag zum Stand im Deutschen Reich 1914 Quellen und Volltexte Wiktionary Privatrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Zivilrecht Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Privatrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Linkkatalog zum Thema Zivilrecht bei curlie org ehemals DMOZ EinzelnachweiseVgl dazu naher Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 8 S 12 19 13 f Brox Hans Allgemeiner Teil des BGB 26 Auflage Munchen 2002 S 12 Rn 13 Das Privatrecht oder Zivilrecht ist ein Teil des Rechts der die Beziehungen zwischen den einzeilnen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft regelt Das burgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts der fur jedermann gilt Fruher stellte das burgerliche Recht das ganze Privatrecht dar die Begriffe burgerliches Recht und Privatrecht waren also identisch Im Laufe der Zeit haben sich immer mehr Sonderrechtsgebiete herausgebildet Demnach ist das burgerliche Recht heute das allgemeine Privatrecht gegenuber dem besonderen Privatrecht das nur fur bestimmte Teilgebiete des Privatrechts gilt Munchener Kommentar zum BGB Band I 4 Auflage Munchen 2001 Einleitung Rn 1 Das burgerliche Recht ist das Kerngebiet des Privatrechts Zivilrechts Lexexakt de Rechtslexikon Eintrag Zivilrecht Stand 15 April 2019 online zuletzt abgerufen am 26 Februar 2023 um 19 45 Uhr Mit Zivilrecht Privatrecht wird der Zweig des Rechts bezeichnet der sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen den gleichgeordneten Privatpersonen Rechtsubjekten des Privatrechts beschaftigt Mit anderen Worten das Zivilrecht ist das Rechtsgebiet das die rechtlichen Beziehungen der Menschen untereinander regelt Es enthalt z B Bestimmungen uber den Abschluss von Vertragen oder die Folgen von Vertragsbruchen Das Zivilrecht ist zum grossen Teil im BGB geregelt das aber durch Spezialgesetze z B AktG HGB KSchG erganzt wird Das burgerliche Recht ist der Teil des Zivilrechts der fur alle Burger fur die Rechtsbeziehungen des taglichen Lebens gilt Hierzu zahlt z B nicht das Handelsrecht das nur fur Kaufleute gilt Ulpian Digesten 1 1 10 pr 1 Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Verlag Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 48 S 172 175 Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 S 11 Fn 1 zu Rdnr 10 und passim Vgl dazu naher Okko Behrends Wolfgang Sellert Hrsg Der Kodifikationsgedanke und das Modell des Burgerlichen Gesetzbuches BGB 9 Symposium der Kommission Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart In Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Gottingen Philologisch Historische Klasse Dritte Folge Nr 236 Vandenhoeck amp Ruprecht 2000 ISBN 3 525 82508 8 S 9 12 und 12 19 Volker Mayer Wirtschaftsrecht Band 1 Rechtsgeschaftslehre Schuldverhaltnisse Handelsgeschafte 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2015 ISBN 978 3 17 030513 7 S 123 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4047304 1 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85026344 NDL 00570908