Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem ein für rechtliche Zwecke definierter Begriff mit einem mehr oder
Rechtsbegriff

Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem, ein für rechtliche Zwecke definierter Begriff, mit einem mehr oder weniger präzise formulierten, rechtsrelevanten Inhalt.
Allgemeines
Der Neologismus „Rechtsbegriff“ wurde von Philipp von Zesen erfunden.
Einen spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalt in diesem Sinne erhält ein Wort oder Begriff vor allem dadurch, dass es/er in Gesetzen verwendet und aufgegriffen und entweder durch das Gesetz selbst oder durch dessen Auslegung durch Gerichte und Rechtslehre inhaltlich bestimmt und konkretisiert wird. Nicht alle Rechtsbegriffe sind durch eine Legaldefinition festgelegt. So sind etwa im Rechtsverkehr und Alltagsleben häufig vorkommende Begriffe wie Zins oder Urkunde nicht legaldefiniert, sondern werden als bekannt vorausgesetzt. Das führt dazu, dass bei Streitigkeiten im Einzelfall geprüft werden muss, ob etwa das Disagio zum Zins gehört oder die Briefmarke als Urkunde anzusehen ist. Trotz fehlender Legaldefinition gebraucht der Gesetzgeber diese Begriffe sehr häufig (Zins etwa in § 488 Abs. 1 BGB beim Darlehensvertrag, Urkunde im Rahmen des § 267 StGB bei Urkundenfälschung). Bei einer fehlenden Legaldefinition ist es zunächst unklar, ob bestimmte Rechtsfolgen im Einzelfall eintreten. Fälscht jemand Briefmarken, so stellt sich die Frage, ob dies als Urkundenfälschung bestraft werden kann. Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs findet sich kein weiteres Tatbestandsmerkmal, welches dem Urkundenbegriff im Schwierigkeitsgrad der Auslegung und der Unübersichtlichkeit der Judikatur gleichkäme. Zivilprozessrechtlich ist die Urkunde eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung (§ 415 Abs. 1 ZPO).
Rechtsbegriffe sind beispielsweise das „Eigentum“, das „Zurückbehaltungsrecht“, der „Vertrag“, die „öffentliche Ordnung“ oder der „Auftrag“. Kein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist dagegen das Wort „Rechtsbegriff“ selbst, da ihm ein spezifisch rechtswissenschaftlicher Bedeutungsinhalt fehlt. Lediglich als zusammengesetzter Terminus „bestimmter Rechtsbegriff“ und „unbestimmter Rechtsbegriff“ hat er einen solchen spezifischen Bedeutungsinhalt.
Arten
Dem Gesetzgeber ist es nicht immer daran gelegen, einen so genannten „wohl definierten“ Begriff im Sinne der exakten Wissenschaften einzuführen, der eine ausdrücklich präzise und eindeutige gesetzliche Definition erfährt. Nur dann kann jederzeit entschieden werden, ob bestimmte Sachverhalte ihm unterfallen oder nicht. Deshalb unterscheidet man zwischen bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen.
Bestimmte Rechtsbegriffe
Sind Begriffe inhaltlich eindeutig definiert, handelt es sich um bestimmte Rechtsbegriffe. Die Eindeutigkeit ergibt sich, wenn sie mit den Sinnen wahrnehmbar sind („vorgelesen, von den Parteien genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet“; Beurkundung nach § 20 BNotO), unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten feststehen („die Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers“) oder durch mindestens eine Rechtsnorm festgelegt wurden („Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind“, § 55 Abs. 1 SGB VI).
Zu den bestimmten Rechtsbegriffen gehören auch die abschließenden Aufzählungen (Enumerationsprinzip). Nur die abschließenden Aufzählungen gehören zu den bestimmten Rechtsbegriffen; nicht abschließende Aufzählungen sind dagegen unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der abschließenden Variante ist dem Gesetzgeber daran gelegen, den Kreis der von der Vorschrift betroffenen Fälle von vornherein zu begrenzen und andere, nicht aufgezählte Sachverhalte von der Regelung auszuschließen. Gibt der Gesetzgeber durch eine Enumeration zu erkennen, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio), so handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Die abschließende Aufzählung hat Ausschlusswirkung für alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestände und kann nicht durch Auslegung erweitert werden. Sie ist technisch zu erkennen an einer im Gesetz verwendeten Wortwahl (meist „nur“, „ausschließlich“).
Zur Verwirrung trägt der Gesetzgeber bei, indem er denselben bestimmten Rechtsbegriff im selben Gesetz unterschiedlich definiert. So sind „Nutzungen“ in § 987 BGB ausschließlich Sachfrüchte, in § 100 BGB dagegen auch Rechtsfrüchte. Diese inkonsequente Gesetzestechnik trägt nicht zur Rechtssicherheit bei.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Dem Gesetzgeber ist aber manchmal daran gelegen, auch unbestimmte Rechtsbegriffe mit mehrdeutigem Inhalt zu verwenden. Das geschieht meist mit Absicht, um etwa künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschließen und/oder der Rechtsprechung und Literatur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw. die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu überlassen. Die Formulierung im Gesetz ist dann so offen vorgenommen worden, dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhängt, auf den die Norm angewandt werden soll. So ist die Versagung einer Erlaubnis für eine Gaststätte nach § 4 Abs. 1 GastG davon abhängig, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Im Einzelfall ist dann gerichtlich zu klären, welche persönlichen Merkmale zur Zuverlässigkeit gehören. Dass beim Gebäude-Begriff die Merkmale Fenster und Wände fehlen, ist sicherlich keine Gesetzeslücke; vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift möglichst viele Bauwerke (wie fensterlose Lagerhallen) erfassen. Gebäude ist in § 306 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) definiert. Insofern haben bewusste Gesetzeslücken die Aufgabe, offen zu sein für nicht geregelte Sachverhalte. Unbestimmte Rechtsbegriffe werden überwiegend im Tatbestandsbereich verwandt, seltener auf der Rechtsfolgenseite.
Bei der nicht abschließenden Aufzählung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezählten Fälle in den Tatbestand einbeziehen, lässt jedoch ausdrücklich auch nicht aufgezählte Sachverhalte für eine spätere Extension zu („…, insbesondere …“ oder „dazu gehören …“). Es kommt mithin auf die Verwendung bestimmter Schlüsselwörter an, die auf eine nicht abschließende Aufzählung schließen lassen. Dann ist es den Gerichten überlassen, die in der Norm nicht aufgezählten Tatbestände im Wege der Extension einzubeziehen und damit Gefahr zu laufen, gegen die Eindeutigkeitsregel zu verstoßen. Sie besagt, dass eindeutige und klar formulierte Gesetze einer Auslegung nicht zugänglich sind.
Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfähig gestaltet. Sie sollen mit der sich ständig ändernden Alltagswirklichkeit Schritt halten (siehe Treu und Glauben).
Zitate
(aus Leipziger Korpus):
„Obwohl von Kant nachhaltig beeinflusst, lehnte er doch dessen Formalismus ab und bestimmte den Rechtsbegriff nicht formal-positivistisch, sondern inhaltlich: bezogen auf den höchsten Rechtswert, die Gerechtigkeit.“
„Ihr ganzer Rechtsbegriff ist ihre Furcht.“
Literatur
- Olaf Muthorst: Grundlagen der Rechtswissenschaft. Methode, Begriff, System. 2. Auflage. München 2020, ISBN 978-3-406-69546-9, S. 187–198.
- Ingeborg Puppe: Die Begriffe im Recht. In: Dies., Kleine Schule des juristischen Denkens (= UTB, Band 3053). 4. Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2019, ISBN 978-3-8385-5211-8, S. 25 (PDF, Universität Bonn, 2008).
- Verena S. Rottmann: Wörterbuch der Rechtsbegriffe. Wichtige Rechtsbegriffe des Alltags verständlich erklärt. Ein fundiertes Nachschlagewerk. Typische Beispiele aus der Praxis (= Wissen sofort). Tandem Verlag, Königswinter 2000.
Einzelnachweise
- JURA INFO. In: JURA – Juristische Ausbildung. Band 36, Nr. 2, 1. Januar 2014, ISSN 1612-7021, S. 140, doi:10.1515/jura-2014-0015 (degruyter.com [abgerufen am 21. März 2022]).
- Friedrich E. Schnapp, Egon Schneider: Logik für Juristen: Die Grundlagen der Denklehre und der Rechtsanwendung. Verlag Franz Vahlen GmbH, 2019, ISBN 978-3-8006-6123-7, S. 22, doi:10.15358/9783800661237 (beck-elibrary.de [abgerufen am 21. März 2022]).
- Einzig ist der Begriff Sollzinssatz in § 489 Abs. 5 BGB definiert.
- Diethelm Kienapfel: Urkunden im Strafrecht. Klostermann, 1967, ISBN 3-465-00486-8, S. 41 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche – mit weiteren Nachweisen).
- BGHZ 35, 300, 301.
- Schaer-Info über Rechtsbegriffe (Struktur einer öffentlich[-]rechtlichen Norm)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Rechtsbegriff ist in der Rechtswissenschaft ein Lexem ein fur rechtliche Zwecke definierter Begriff mit einem mehr oder weniger prazise formulierten rechts relevanten Inhalt AllgemeinesDer Neologismus Rechtsbegriff wurde von Philipp von Zesen erfunden Einen spezifisch rechtswissenschaftlichen Bedeutungsinhalt in diesem Sinne erhalt ein Wort oder Begriff vor allem dadurch dass es er in Gesetzen verwendet und aufgegriffen und entweder durch das Gesetz selbst oder durch dessen Auslegung durch Gerichte und Rechtslehre inhaltlich bestimmt und konkretisiert wird Nicht alle Rechtsbegriffe sind durch eine Legaldefinition festgelegt So sind etwa im Rechtsverkehr und Alltagsleben haufig vorkommende Begriffe wie Zins oder Urkunde nicht legaldefiniert sondern werden als bekannt vorausgesetzt Das fuhrt dazu dass bei Streitigkeiten im Einzelfall gepruft werden muss ob etwa das Disagio zum Zins gehort oder die Briefmarke als Urkunde anzusehen ist Trotz fehlender Legaldefinition gebraucht der Gesetzgeber diese Begriffe sehr haufig Zins etwa in 488 Abs 1 BGB beim Darlehensvertrag Urkunde im Rahmen des 267 StGB bei Urkundenfalschung Bei einer fehlenden Legaldefinition ist es zunachst unklar ob bestimmte Rechtsfolgen im Einzelfall eintreten Falscht jemand Briefmarken so stellt sich die Frage ob dies als Urkundenfalschung bestraft werden kann Im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs findet sich kein weiteres Tatbestandsmerkmal welches dem Urkundenbegriff im Schwierigkeitsgrad der Auslegung und der Unubersichtlichkeit der Judikatur gleichkame Zivilprozessrechtlich ist die Urkunde eine schriftlich verkorperte Gedankenerklarung 415 Abs 1 ZPO Rechtsbegriffe sind beispielsweise das Eigentum das Zuruckbehaltungsrecht der Vertrag die offentliche Ordnung oder der Auftrag Kein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist dagegen das Wort Rechtsbegriff selbst da ihm ein spezifisch rechtswissenschaftlicher Bedeutungsinhalt fehlt Lediglich als zusammengesetzter Terminus bestimmter Rechtsbegriff und unbestimmter Rechtsbegriff hat er einen solchen spezifischen Bedeutungsinhalt ArtenDem Gesetzgeber ist es nicht immer daran gelegen einen so genannten wohl definierten Begriff im Sinne der exakten Wissenschaften einzufuhren der eine ausdrucklich prazise und eindeutige gesetzliche Definition erfahrt Nur dann kann jederzeit entschieden werden ob bestimmte Sachverhalte ihm unterfallen oder nicht Deshalb unterscheidet man zwischen bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen Bestimmte Rechtsbegriffe Sind Begriffe inhaltlich eindeutig definiert handelt es sich um bestimmte Rechtsbegriffe Die Eindeutigkeit ergibt sich wenn sie mit den Sinnen wahrnehmbar sind vorgelesen von den Parteien genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhandig unterzeichnet Beurkundung nach 20 BNotO unter naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten feststehen die Vollmacht endet mit dem Tod des Vollmachtgebers oder durch mindestens eine Rechtsnorm festgelegt wurden Beitragszeiten sind Zeiten fur die nach Bundesrecht Pflichtbeitrage Pflichtbeitragszeiten oder freiwillige Beitrage gezahlt worden sind 55 Abs 1 SGB VI Zu den bestimmten Rechtsbegriffen gehoren auch die abschliessenden Aufzahlungen Enumerationsprinzip Nur die abschliessenden Aufzahlungen gehoren zu den bestimmten Rechtsbegriffen nicht abschliessende Aufzahlungen sind dagegen unbestimmte Rechtsbegriffe Bei der abschliessenden Variante ist dem Gesetzgeber daran gelegen den Kreis der von der Vorschrift betroffenen Falle von vornherein zu begrenzen und andere nicht aufgezahlte Sachverhalte von der Regelung auszuschliessen Gibt der Gesetzgeber durch eine Enumeration zu erkennen dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ahnliche nicht genannte Falle nicht zulasst enumeratio ergo limitatio so handelt es sich um eine abschliessende Aufzahlung Die abschliessende Aufzahlung hat Ausschlusswirkung fur alle nicht von der Regelung erfassten Tatbestande und kann nicht durch Auslegung erweitert werden Sie ist technisch zu erkennen an einer im Gesetz verwendeten Wortwahl meist nur ausschliesslich Zur Verwirrung tragt der Gesetzgeber bei indem er denselben bestimmten Rechtsbegriff im selben Gesetz unterschiedlich definiert So sind Nutzungen in 987 BGB ausschliesslich Sachfruchte in 100 BGB dagegen auch Rechtsfruchte Diese inkonsequente Gesetzestechnik tragt nicht zur Rechtssicherheit bei Siehe auch Legaldefinition Unbestimmte Rechtsbegriffe Dem Gesetzgeber ist aber manchmal daran gelegen auch unbestimmte Rechtsbegriffe mit mehrdeutigem Inhalt zu verwenden Das geschieht meist mit Absicht um etwa kunftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine genau festgelegte gesetzliche Regelung auszuschliessen und oder der Rechtsprechung und Literatur die Subsumtion eines Einzelfalls unter die Begriffe bzw die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe zu uberlassen Die Formulierung im Gesetz ist dann so offen vorgenommen worden dass die inhaltliche Bestimmung vom konkreten Sachverhalt abhangt auf den die Norm angewandt werden soll So ist die Versagung einer Erlaubnis fur eine Gaststatte nach 4 Abs 1 GastG davon abhangig ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlassigkeit besitzt Im Einzelfall ist dann gerichtlich zu klaren welche personlichen Merkmale zur Zuverlassigkeit gehoren Dass beim Gebaude Begriff die Merkmale Fenster und Wande fehlen ist sicherlich keine Gesetzeslucke vielmehr wollte der Gesetzgeber bei dieser Vorschrift moglichst viele Bauwerke wie fensterlose Lagerhallen erfassen Gebaude ist in 306 Abs 1 Ziff 1 StGB Brandstiftung anders als in 243 Abs 1 Nr 1 StGB Diebstahl definiert Insofern haben bewusste Gesetzeslucken die Aufgabe offen zu sein fur nicht geregelte Sachverhalte Unbestimmte Rechtsbegriffe werden uberwiegend im Tatbestandsbereich verwandt seltener auf der Rechtsfolgenseite Bei der nicht abschliessenden Aufzahlung will der Gesetzgeber die beispielhaft aufgezahlten Falle in den Tatbestand einbeziehen lasst jedoch ausdrucklich auch nicht aufgezahlte Sachverhalte fur eine spatere Extension zu insbesondere oder dazu gehoren Es kommt mithin auf die Verwendung bestimmter Schlusselworter an die auf eine nicht abschliessende Aufzahlung schliessen lassen Dann ist es den Gerichten uberlassen die in der Norm nicht aufgezahlten Tatbestande im Wege der Extension einzubeziehen und damit Gefahr zu laufen gegen die Eindeutigkeitsregel zu verstossen Sie besagt dass eindeutige und klar formulierte Gesetze einer Auslegung nicht zuganglich sind Generalklauseln sind als offene Rechtsnorm ebenfalls bewusst auslegungsfahig gestaltet Sie sollen mit der sich standig andernden Alltagswirklichkeit Schritt halten siehe Treu und Glauben Zitate aus Leipziger Korpus Obwohl von Kant nachhaltig beeinflusst lehnte er doch dessen Formalismus ab und bestimmte den Rechtsbegriff nicht formal positivistisch sondern inhaltlich bezogen auf den hochsten Rechtswert die Gerechtigkeit Kindler Literaturlexikon Ihr ganzer Rechtsbegriff ist ihre Furcht Theodor Fontane Vor dem 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