Беларусь  БеларусьDeutschland  DeutschlandUnited States  United StatesFrance  FranceҚазақстан  ҚазақстанLietuva  LietuvaРоссия  Россияประเทศไทย  ประเทศไทยУкраина  Украина
Unterstützung
www.aawiki.de-de.nina.az
  • Heim

Legaldefinition ist die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz durch den Gesetzgeber Nicht legal definierte Rec

Legaldefinition

  • Startseite
  • Legaldefinition
Legaldefinition
www.aawiki.de-de.nina.azhttps://www.aawiki.de-de.nina.az

Legaldefinition ist die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz durch den Gesetzgeber. Nicht legal definierte Rechtsbegriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe.

Inhalt und Umfang

Umfang und Inhalt werden dabei für die Zwecke des Gesetzes, in welchem die Legaldefinition enthalten ist, festgelegt. Gesetzestechnisch kann diese Legaldefinition bewusst eng gestaltet werden, was die Anwendbarkeit des betroffenen Gesetzes im Alltag von vornherein einschränkt. Eine entsprechend weite Definition sorgt für eine umfassende Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen. Eine Legaldefinition kann einen Begriff dabei bewusst anders als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich definieren und so den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschränken. Aufgrund ihrer Bindungswirkung für die Gerichte dienen Legaldefinitionen auch deren Kontrolle und sind damit Ausdruck des Gewaltenteilungsgrundsatzes.

Enge und weite Legaldefinition

Der Gesetzgeber benutzt das Mittel der Legaldefinition recht häufig. Er geht dabei das Risiko ein, bei einer zu engen Definition nicht alle möglichen Anwendungsfälle zu erfassen, obwohl er ihre Erfassung gewollt hätte (Gesetzeslücke) oder bei einer zu weiten Definition auch jene Fälle zu erfassen, die nicht vom Gesetz erfasst werden sollten (Mitnahmeeffekt).

Bei vielen definitionswürdigen Begriffen vermeidet er ganz bewusst eine Legaldefinition, weil sich deren Inhalt und Umfang im Zeitablauf ändern kann und dadurch eine gesetzliche Regelung nicht mehr mit der gegenwärtigen Rechtspraxis übereinstimmen würde. Beim Aktiengesetz 1965 hat etwa der Gesetzgeber davon abgesehen, den Begriff „Unternehmen“ zu definieren, weil es ihm zu kompliziert erschien und mit großen praktischen Schwierigkeiten verbunden war. Bei einigen Legaldefinitionen werden Begriffsmerkmale, die die Alltagssprache als selbstverständlich empfindet, wiederum nicht übernommen. So ist der Begriff „Gebäude“ in den Landesbauordnungen der Bundesländer definiert und lässt bei der Aufzählung der verschiedenen Begriffsmerkmale jedoch offen, ob ein Gebäude auch Fenster oder Wände haben muss. Nach dem Bauordnungsrecht sind Gebäude „selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Mensch und Tier oder Sachen zu dienen“ (§ 2 Abs. 2 LandesbauO NRW). Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, auch Tiefgaragen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend. Dass Fenster und Wände nicht Bestandteil der Legaldefinition geworden sind, ist sicherlich keine Gesetzeslücke. Vielmehr wurde der Gebäudebegriff wenig konkret definiert, um die spätere bauliche Entwicklung anderer Bauformen nicht durch eine zu enge Definition des Gebäudebegriffs von vornherein auszuschließen.

Manche Legaldefinitionen befassen sich mit sprachlich weniger subtilen Begriffen, um die Anwendbarkeit des Gesetzes auf bestimmte Fälle zu beschränken. So wird in § 3 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz das Wort „neu“ als nicht zu dem Stand der Technik gehörend definiert.

Viele häufig benutzte Begriffe, die von erheblicher rechtlicher Bedeutung sind, wurden nicht durch eine Legaldefinition näher bestimmt, weil der Gesetzgeber sie als bekannt voraussetzt (etwa der Begriff „Zins“). In diesen Fällen wird es bewusst der Rechtsprechung überlassen, für eine Auslegung zu sorgen. Das ist beim Zinsbegriff bereits durch das Reichsgericht und später den Bundesgerichtshof auch erfolgt.

Wissenschaftliche Definitionslehre

Legaldefinitionen bauen auf den Erkenntnissen der Definitionslehre auf und verwenden deshalb so genannte explizite Definitionen.

  • Dazu gehören konjunktive Definitionen wie „Wegnahme ist der Bruch eines fremden und die Begründung eines neuen Gewahrsams an einer Sache“. Diese Definitionen müssen umso merkmalsärmer sein, je größer ihr Anwendungsbereich (Extension) sein soll. Werden im Gegenteil viele Merkmale eingebaut, verkleinert sich entsprechend ihr Anwendungsbereich.
  • Explizit sind auch disjunktive Definitionen, die mit Aufzählungen arbeiten und alle erdenklichen Anwendungsfälle erfassen sollen: „Wertpapiere sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden“ (§ 1 Abs. 1 DepotG). Sie können insbesondere den Nachteil haben, dass sie Merkmale nicht aufzählen, die der moderne Rechtsverkehr erst später entwickelt. Dann müssen die Gerichte durch Auslegung klären, ob die Legaldefinition auch auf neuere Sachverhalte angewandt werden darf. Hat jedoch der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (lateinisch enumeratio ergo limitatio), so sind die Gerichte hieran gebunden.

Spezialität

Aufgrund der Relativität der Rechtsbegriffe gilt eine Legaldefinition in einem Gesetz nicht zwangsläufig auch für andere Gesetze. Für diese anderen Gesetze muss die Bedeutung des Begriffes weiter durch Auslegung herausgefunden werden. Soll diese Legaldefinition auch für andere Gesetze gelten, muss dies ausdrücklich in den betroffenen Vorschriften erwähnt werden. Das Depotgesetz benutzt – wie erwähnt – in § 1 Abs. 1 DepotG eine abschließende Aufzählung, die den Umfang des Begriffs „Wertpapiere“ festlegt. Dieses Gesetz ist ein bankaufsichtsrechtliches Gesetz, welches lediglich im Verhältnis zwischen den Kreditinstituten und der BaFin/Deutschen Bundesbank gilt. Auf die Legaldefinition des DepotG verweist ausdrücklich § 4 Abs. 24 Nr. 1 AWG. Kraft Verweises wird die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes angewandt.

Während in älteren Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch Legaldefinitionen sparsamer verwandt wurden und bei der ersten Verwendung eines Begriffes eingeflochten werden, ist es in neueren Gesetzen üblich, einen Katalog von Definitionen voranzustellen. Letztere Gesetzgebungstechnik ist Folge europäischer und angloamerikanischer Einflüsse (Case law) und erst seit dem Ende des 20. Jahrhunderts zu beobachten.

Folgen

Die Verwendung einer Legaldefinition führt dazu, dass alle am Rechtsverkehr Beteiligten sich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Merkmalen orientieren und Rechtsfolgen daraus ableiten können. Müssen verschiedene Sachverhalte unter demselben Rechtsbegriff subsumiert werden, tritt nämlich für alle Fälle dieselbe Rechtsfolge ein. Durch Inhalt und Umfang der Legaldefinition bestimmt der Gesetzgeber meistens auch, für welche Sachverhalte die Rechtsfolgen eintreten sollen und für welche nicht.

Beispiel

Gesetzestechnisch ist eine Legaldefinition meist daran erkennbar, dass der definierte Begriff in Klammern der gesetzlichen Definition folgt oder vorangestellt ist. Ein Beispiel aus dem deutschen Zivilrecht:

„Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“

– § 194 Abs. 1 BGB

Dabei ist die Formulierung „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ die Legaldefinition des Rechtsbegriffes Anspruch.

Einzelnachweise

  1. Regierungsentwurf zu § 15 AktG bei Bruno Kropff, Aktiengesetz 1965, S. 27.
  2. BGH, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1982, S. 756.
  3. Münchner Kommentar zum BGB, Bernd von Maydell, 3. Aufl. 1993, § 246 Rn. 1
  4. Karl Lackner/Kristian Kühl: Strafgesetzbuch, 2014, § 242 Rn. 8
  5. Hierbei handelt es sich nicht um eine Legaldefinition, da „Wegnahme“ von der Rechtsliteratur als Merkmal der Legaldefinition des Begriffs Diebstahl definiert wurde.
  6. Ingeborg Puppe: Strafrechtsdogmatische Analysen, 2006, S. 85.
  7. Zur legislatorischen Bedeutung der Legaldefinition am Beispiel des § 194 Abs. 1 BGB und zu dessen Gehalt Thomas Winkelmann: Der Anspruch. Funktion, Entstehung, Anknüpfungen. Mohr Siebeck, Tübingen 2021, ISBN 978-3-16-159773-2 (Dissertation), S. 117 bis 161.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4167115-6 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:37

wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer

Legaldefinition ist die Definition eines Rechtsbegriffs in einem Gesetz durch den Gesetzgeber Nicht legal definierte Rechtsbegriffe sind unbestimmte Rechtsbegriffe Inhalt und UmfangUmfang und Inhalt werden dabei fur die Zwecke des Gesetzes in welchem die Legaldefinition enthalten ist festgelegt Gesetzestechnisch kann diese Legaldefinition bewusst eng gestaltet werden was die Anwendbarkeit des betroffenen Gesetzes im Alltag von vornherein einschrankt Eine entsprechend weite Definition sorgt fur eine umfassende Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen Eine Legaldefinition kann einen Begriff dabei bewusst anders als im allgemeinen Sprachgebrauch ublich definieren und so den Anwendungsbereich des Gesetzes erweitern oder einschranken Aufgrund ihrer Bindungswirkung fur die Gerichte dienen Legaldefinitionen auch deren Kontrolle und sind damit Ausdruck des Gewaltenteilungsgrundsatzes Enge und weite LegaldefinitionDer Gesetzgeber benutzt das Mittel der Legaldefinition recht haufig Er geht dabei das Risiko ein bei einer zu engen Definition nicht alle moglichen Anwendungsfalle zu erfassen obwohl er ihre Erfassung gewollt hatte Gesetzeslucke oder bei einer zu weiten Definition auch jene Falle zu erfassen die nicht vom Gesetz erfasst werden sollten Mitnahmeeffekt Bei vielen definitionswurdigen Begriffen vermeidet er ganz bewusst eine Legaldefinition weil sich deren Inhalt und Umfang im Zeitablauf andern kann und dadurch eine gesetzliche Regelung nicht mehr mit der gegenwartigen Rechtspraxis ubereinstimmen wurde Beim Aktiengesetz 1965 hat etwa der Gesetzgeber davon abgesehen den Begriff Unternehmen zu definieren weil es ihm zu kompliziert erschien und mit grossen praktischen Schwierigkeiten verbunden war Bei einigen Legaldefinitionen werden Begriffsmerkmale die die Alltagssprache als selbstverstandlich empfindet wiederum nicht ubernommen So ist der Begriff Gebaude in den Landesbauordnungen der Bundeslander definiert und lasst bei der Aufzahlung der verschiedenen Begriffsmerkmale jedoch offen ob ein Gebaude auch Fenster oder Wande haben muss Nach dem Bauordnungsrecht sind Gebaude selbstandig benutzbare uberdachte bauliche Anlagen die von Menschen betreten werden konnen und geeignet oder bestimmt sind dem Schutz von Mensch und Tier oder Sachen zu dienen 2 Abs 2 LandesbauO NRW Gebaude sind Hauser und andere Bauwerke auch Tiefgaragen Dabei kommt es auf die Umschliessung durch Wande nicht an die Uberdachung allein ist ausreichend Dass Fenster und Wande nicht Bestandteil der Legaldefinition geworden sind ist sicherlich keine Gesetzeslucke Vielmehr wurde der Gebaudebegriff wenig konkret definiert um die spatere bauliche Entwicklung anderer Bauformen nicht durch eine zu enge Definition des Gebaudebegriffs von vornherein auszuschliessen Manche Legaldefinitionen befassen sich mit sprachlich weniger subtilen Begriffen um die Anwendbarkeit des Gesetzes auf bestimmte Falle zu beschranken So wird in 3 Abs 1 Gebrauchsmustergesetz das Wort neu als nicht zu dem Stand der Technik gehorend definiert Viele haufig benutzte Begriffe die von erheblicher rechtlicher Bedeutung sind wurden nicht durch eine Legaldefinition naher bestimmt weil der Gesetzgeber sie als bekannt voraussetzt etwa der Begriff Zins In diesen Fallen wird es bewusst der Rechtsprechung uberlassen fur eine Auslegung zu sorgen Das ist beim Zinsbegriff bereits durch das Reichsgericht und spater den Bundesgerichtshof auch erfolgt Wissenschaftliche DefinitionslehreLegaldefinitionen bauen auf den Erkenntnissen der Definitionslehre auf und verwenden deshalb so genannte explizite Definitionen Dazu gehoren konjunktive Definitionen wie Wegnahme ist der Bruch eines fremden und die Begrundung eines neuen Gewahrsams an einer Sache Diese Definitionen mussen umso merkmalsarmer sein je grosser ihr Anwendungsbereich Extension sein soll Werden im Gegenteil viele Merkmale eingebaut verkleinert sich entsprechend ihr Anwendungsbereich Explizit sind auch disjunktive Definitionen die mit Aufzahlungen arbeiten und alle erdenklichen Anwendungsfalle erfassen sollen Wertpapiere sind Aktien Kuxe Zwischenscheine Zins Gewinnanteil und Erneuerungsscheine auf den Inhaber lautende oder durch Indossament ubertragbare Schuldverschreibungen ferner andere Wertpapiere wenn diese vertretbar sind mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden 1 Abs 1 DepotG Sie konnen insbesondere den Nachteil haben dass sie Merkmale nicht aufzahlen die der moderne Rechtsverkehr erst spater entwickelt Dann mussen die Gerichte durch Auslegung klaren ob die Legaldefinition auch auf neuere Sachverhalte angewandt werden darf Hat jedoch der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzahlung zu erkennen gegeben dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ahnliche nicht genannte Falle nicht zulasst lateinisch enumeratio ergo limitatio so sind die Gerichte hieran gebunden SpezialitatAufgrund der Relativitat der Rechtsbegriffe gilt eine Legaldefinition in einem Gesetz nicht zwangslaufig auch fur andere Gesetze Fur diese anderen Gesetze muss die Bedeutung des Begriffes weiter durch Auslegung herausgefunden werden Soll diese Legaldefinition auch fur andere Gesetze gelten muss dies ausdrucklich in den betroffenen Vorschriften erwahnt werden Das Depotgesetz benutzt wie erwahnt in 1 Abs 1 DepotG eine abschliessende Aufzahlung die den Umfang des Begriffs Wertpapiere festlegt Dieses Gesetz ist ein bankaufsichtsrechtliches Gesetz welches lediglich im Verhaltnis zwischen den Kreditinstituten und der BaFin Deutschen Bundesbank gilt Auf die Legaldefinition des DepotG verweist ausdrucklich 4 Abs 24 Nr 1 AWG Kraft Verweises wird die Legaldefinition des DepotG auch im Geltungsbereich des Aussenwirtschaftsgesetzes angewandt Wahrend in alteren Gesetzen wie dem Burgerlichen Gesetzbuch Legaldefinitionen sparsamer verwandt wurden und bei der ersten Verwendung eines Begriffes eingeflochten werden ist es in neueren Gesetzen ublich einen Katalog von Definitionen voranzustellen Letztere Gesetzgebungstechnik ist Folge europaischer und angloamerikanischer Einflusse Case law und erst seit dem Ende des 20 Jahrhunderts zu beobachten FolgenDie Verwendung einer Legaldefinition fuhrt dazu dass alle am Rechtsverkehr Beteiligten sich an den vom Gesetzgeber vorgegebenen Merkmalen orientieren und Rechtsfolgen daraus ableiten konnen Mussen verschiedene Sachverhalte unter demselben Rechtsbegriff subsumiert werden tritt namlich fur alle Falle dieselbe Rechtsfolge ein Durch Inhalt und Umfang der Legaldefinition bestimmt der Gesetzgeber meistens auch fur welche Sachverhalte die Rechtsfolgen eintreten sollen und fur welche nicht BeispielGesetzestechnisch ist eine Legaldefinition meist daran erkennbar dass der definierte Begriff in Klammern der gesetzlichen Definition folgt oder vorangestellt ist Ein Beispiel aus dem deutschen Zivilrecht Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Anspruch unterliegt der Verjahrung 194 Abs 1 BGB Dabei ist die Formulierung Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen die Legaldefinition des Rechtsbegriffes Anspruch EinzelnachweiseRegierungsentwurf zu 15 AktG bei Bruno Kropff Aktiengesetz 1965 S 27 BGH Neue Juristische Wochenschrift NJW 1982 S 756 Munchner Kommentar zum BGB Bernd von Maydell 3 Aufl 1993 246 Rn 1 Karl Lackner Kristian Kuhl Strafgesetzbuch 2014 242 Rn 8 Hierbei handelt es sich nicht um eine Legaldefinition da Wegnahme von der Rechtsliteratur als Merkmal der Legaldefinition des Begriffs Diebstahl definiert wurde Ingeborg Puppe Strafrechtsdogmatische Analysen 2006 S 85 Zur legislatorischen Bedeutung der Legaldefinition am Beispiel des 194 Abs 1 BGB und zu dessen Gehalt Thomas Winkelmann Der Anspruch Funktion Entstehung Anknupfungen Mohr Siebeck Tubingen 2021 ISBN 978 3 16 159773 2 Dissertation S 117 bis 161 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4167115 6 GND Explorer lobid OGND AKS

Neueste Artikel
  • Mai 25, 2025

    Nachrichten

  • Mai 25, 2025

    Naturgeschichte

  • Mai 25, 2025

    Naturalismus

  • Mai 25, 2025

    Nationalstaat

  • Mai 25, 2025

    Nostratisch

www.NiNa.Az - Studio

    Newsletter abonnieren

    Durch die Anmeldung zu unserem Mailing-Verteiler erhalten Sie immer die aktuellsten Neuigkeiten von uns.
    Kontaktieren Sie uns
    Sprachen
    Kontaktieren Sie uns
    DMCA Sitemap
    © 2019 nina.az - Alle Rechte vorbehalten.
    Copyright: Dadash Mammadov
    Eine kostenlose Website, die Daten- und Dateiaustausch aus der ganzen Welt ermöglicht.
    Spi.