Dieser Artikel behandelt das Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn Für Lehr und Forschungseinrichtungen siehe Insti
Rechtsinstitut

Rechtsinstitut (auch Rechtseinrichtung und Rechtsfigur) bezeichnet die Summe der Rechtsgrundsätze, die durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts entwickelt worden sind. Beispiele sind das Eigentum, das „Berufsbeamtentum“, die Sicherungsübereignung, die „Betriebsrisikolehre“ oder die „Actio libera in causa“.
Rechtsgeschichte und Bedeutung
Ausgehend von den im Corpus iuris civilis unter Kaiser Justinian I. u. a. zusammengefassten Institutionen und Digesten des römischen Rechts entwickelte sich unter dem Einfluss der Glossatoren und auf sie folgend den Postglossatoren bis in das 14. Jahrhundert eine Sammlung von Rechts- und Gesetzestexten, die in dieser Form im gemeinen Recht rezipiert wurde.
Okko Behrends macht in seiner kulturanthropologischen Abhandlung zur geistigen Mitte des römischen Rechts auf die Synonymität der Begriffe institutum und res incorporalis aufmerksam, denn sie betonen als „gedankliche Einrichtungen“ ihre menschliche (skeptische) Herkunft.
Das Bestehen bestimmter Rechtsinstitute wird heute durch das Grundgesetz garantiert. Diese sogenannten Einrichtungsgarantien gewährleisten ihrem Wesen nach in erster Linie den Bestand eines bestimmten Rechtsinstituts an sich. Sie können jedoch – wie die Grundrechte – auch für den Einzelnen subjektive Rechte begründen.
Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt, so wird das als institutionelle Garantie bezeichnet. Bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt, so wird sie Institutsgarantie genannt. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt.
Schmitt rezipiert dabei die maßgeblich von Maurice Hauriou und Santi Romano entwickelte Institutionenlehre.
Literatur
- Albert Bleckmann: Zum Rechtsinstitut der Bundestreue – Zur Theorie der subjektiven Rechte im Bundesstaat. Juristenzeitung 1991, S. 900–907.
Weblinks
- Jörg Benedict: Jenseits von Ehe und Familie. Amorphe Sonderverbindungen: Freundschaft als Rechtsinstitut, Online-Magazin polar#5, Campus-Verlag (o. J.)
- Wolfgang Sass: Die Gesamtschuld ist alles schuld? – Ein Rechtsinstitut unter falschem Verdacht BauR 2014, S. 1378–1385
- Manuel Schramm: Das Rechtsinstitut der Liebhaberei. Ein Ergebnis einer einzelfallabhängigen Rechtsprechung des BFH, Diplomarbeit, Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, 2005
- Sina Czapek: Französisches Handelsrecht: Der fonds de commerce in Frankreich, ein Rechtsinstitut eigener Art. 6. Oktober 2006
Einzelnachweise
- Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8, S. 1072.
- Okko Behrends: Die geistige Mitte des römischen Rechts: Die Kulturanthropologie der skeptischen Akademie, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 125, Heft 1, 2008. S. 67 f.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel behandelt das Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn Fur Lehr und Forschungseinrichtungen siehe Institut Organisation fur Regelungs und Ordnungssysteme Institution Rechtsinstitut auch Rechtseinrichtung und Rechtsfigur bezeichnet die Summe der Rechtsgrundsatze die durch Gesetzgebung Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts entwickelt worden sind Beispiele sind das Eigentum das Berufsbeamtentum die Sicherungsubereignung die Betriebsrisikolehre oder die Actio libera in causa Rechtsgeschichte und BedeutungAusgehend von den im Corpus iuris civilis unter Kaiser Justinian I u a zusammengefassten Institutionen und Digesten des romischen Rechts entwickelte sich unter dem Einfluss der Glossatoren und auf sie folgend den Postglossatoren bis in das 14 Jahrhundert eine Sammlung von Rechts und Gesetzestexten die in dieser Form im gemeinen Recht rezipiert wurde Okko Behrends macht in seiner kulturanthropologischen Abhandlung zur geistigen Mitte des romischen Rechts auf die Synonymitat der Begriffe institutum und res incorporalis aufmerksam denn sie betonen als gedankliche Einrichtungen ihre menschliche skeptische Herkunft Das Bestehen bestimmter Rechtsinstitute wird heute durch das Grundgesetz garantiert Diese sogenannten Einrichtungsgarantien gewahrleisten ihrem Wesen nach in erster Linie den Bestand eines bestimmten Rechtsinstituts an sich Sie konnen jedoch wie die Grundrechte auch fur den Einzelnen subjektive Rechte begrunden Bezieht sich eine solche Garantie auf einen offentlich rechtlichen Sachverhalt so wird das als institutionelle Garantie bezeichnet Bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt so wird sie Institutsgarantie genannt Diese Unterscheidung geht zuruck auf Carl Schmitt Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Eine Hinzufugung sollte idealerweise mit einem Einzelnachweis belegt werden Schmitt rezipiert dabei die massgeblich von Maurice Hauriou und Santi Romano entwickelte Institutionenlehre LiteraturAlbert Bleckmann Zum Rechtsinstitut der Bundestreue Zur Theorie der subjektiven Rechte im Bundesstaat Juristenzeitung 1991 S 900 907 WeblinksJorg Benedict Jenseits von Ehe und Familie Amorphe Sonderverbindungen Freundschaft als Rechtsinstitut Online Magazin polar 5 Campus Verlag o J Wolfgang Sass Die Gesamtschuld ist alles schuld Ein Rechtsinstitut unter falschem Verdacht BauR 2014 S 1378 1385 Manuel Schramm Das Rechtsinstitut der Liebhaberei Ein Ergebnis einer einzelfallabhangigen Rechtsprechung des BFH Diplomarbeit Helmut Schmidt Universitat Universitat der Bundeswehr Hamburg 2005 Sina Czapek Franzosisches Handelsrecht Der fonds de commerce in Frankreich ein Rechtsinstitut eigener Art 6 Oktober 2006EinzelnachweiseCarl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 S 1072 Okko Behrends Die geistige Mitte des romischen Rechts Die Kulturanthropologie der skeptischen Akademie in Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Romanistische Abteilung Band 125 Heft 1 2008 S 67 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4121566 7 GND Explorer lobid OGND AKS