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Investitur von lateinisch vestire bekleiden bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an G

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Investitur (von lateinisch vestire ‚bekleiden‘) bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an Grundbesitz. Entscheidend für die Investitur ist die Benutzung von Symbolen, welche bei dem entsprechenden Akt überreicht werden. Der Streit um die kirchliche Investitur bzw. Einweisung von Klerikern mündete im Investiturstreit (etwa 1075 bis 1122). Investituren finden in der Gegenwart noch statt bei den Amtseinführungen von Universitäts- bzw. Hochschulrektoren, von Pfarrern der evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg sowie eher selten bei der Einkleidung von höheren Ämtern in Aristokratie und Staatswesen.

Begriff

Investitur (wörtlich „Einkleidung“, wobei vestitus eher die „Tracht“ bezeichnet) bezog sich auf die Amtskleidung und entstand als Gegenbegriff zu revestire, im Kirchenwesen für eine rechtmäßige Rückgabe. Um die erste Jahrtausendwende tauchte vereinzelt das Verbum investire auf; der substantivierte positive Begriff investitura entstand um 1065.

Ursprung

Die Investiturpraxis entspringt dem germanischen Raum, wo es gängige Praxis war, nach dem Erwerb eines Grundstückes eine Einweisung des vorherigen Besitzers zu erhalten. Überreichte Symbole für jene Praxis waren beispielsweise Halm oder Zweig. Durch zunehmende Ferngeschäfte löste sich auch die Investitur vom ausschließlichen Grundstücksbezug. Entsprechend wurden bei der Einweisung im Eigenkirchenwesen bzw. in Niederkirchen ebenfalls Symbole überreicht, wie Altartuch, Kirchenbuch oder . Im Gegenzug wurde dem Grundbesitzer der Kirche aufgetragen, für regelmäßige Besetzung des Amtes und Einhaltung der Messen Sorge zu tragen.

Investitur im Investiturstreit

Investituranspruch auf Hochkirchen

Mit der Herrschaft über einen Grundbesitzer erhob der König natürlich auch den Anspruch auf dessen Investiturrecht. Das Eigenkirchenwesen galt mithin als Rechtfertigung. Einfluss auf Bischofswahlen nahmen Könige jedoch schon, bevor es den Investiturbegriff oder das Eigenkirchenwesen gab. Neben der Berufung auf das Eigenkirchenrecht war die sakrale Würde des Königs ein Status, auf welchen er sich zusätzlich berufen konnte.

Schon die Merowinger investierten Bischöfe, doch erst die Karolinger überreichten hierbei den (Krumm-)Stab, ein Hinweis auf das Hirtenamt und eine Imitation der Bischofsweihe. Seit Otto I. wurde diese Übergabe zur Regel. Gesteigert wurde dies durch die zusätzliche Überreichung des Bischofsrings als Lehrsymbol, ebenfalls eine ursprünglich geistliche Befugnis, durch Heinrich III.

Kritik im Rahmen der Kirchenreformen

Die Kritik an der Investitur als solche entstand vergleichsweise spät in der Zeitspanne des Investiturstreits während der Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts. Im Fokus standen bis 1078 hauptsächlich Simonie und Nikolaitismus. Kritisiert wurden folglich die Nebeneffekte der Einflussnahme weltlicher Mächte auf kirchliche Ämter (Laieninvestitur), nicht aber die Praxis selbst. Dies zeigt sich an Formulierungen synodaler Beschlüsse und der Datierung des ersten tatsächlich rechtsfähigen Investiturverbots für Laien im Jahr 1078, also nach dem Gang nach Canossa. Im Rahmen der Absichten der Kirchenreform steht an vorderer Stelle die Ausweitung und Sicherung der Vormacht Roms in der christlichen Welt. Die Ausrottung simonistischer Praktiken musste daher der erste Schritt sein, da ein solcher feudale Bindungen lösen und neu mit Rom verbinden konnte. Die Praxis, Bischöfe zu entheben und neu – diesmal in der Gnade Roms – einzusetzen wurde häufiger.

Kanonische Wahl

Die Erneuerung der kanonischen Wahl, sprich der Wahl durch Volk und Klerus, vor allem nach 1059, als durch das Papstwahldekret der Einfluss des Königs auf den Papst gemindert worden war, stellte eine gute Möglichkeit für den Papst dar, eigenen Einfluss herzustellen. Faktisch investierte der König weiter, wobei ihm die simonistischen Vorteile, wie finanzielle Unterstützungen und Unterwerfung, immer weiter entzogen wurden und er von nun an auf die Zustimmung Roms durch den Metropoliten warten musste.

Verbote der Investitur für Laien

Zu Unterscheiden bei der Frage der Laieninvestitur ist:

  • Investitur durch einen Laien (König) an einen Kleriker (Reichsbischof)
  • Investitur durch einen Kleriker an einen Laien (z. B. das Erkaufen einer Lehrstelle im Kloster)

Es muss demnach ebenfalls unterschieden werden, ob sich das Verbot an

  • einen investierenden Laien (1),
  • einen Kleriker, der einen Laien investiert (2),
  • einen Laien, der die Investitur erhält (3), oder
  • einen Kleriker, der von einem Laien die Investitur erhält (4),

richtet.

Ab 1078 – und damit nach dem Gang nach Canossa – wurde dem Klerus auf einer Synode in Poitiers, Frankreich, explizit verboten, von Laien investiert zu werden (somit der 4. Fall). Ein rechtsfähiges Verbot der Investitur direkt und explizit an den investierenden Laien gerichtet, d. h. implizit: den König, (Fall Nr. 1) erhob man erst ab 1080 auf der damaligen . Der signifikante Unterschied ist, dass sich der Papst 1078 an Kleriker wandte, also die Gruppe, über welche er rechtliche Autorität besitzt. 1080 jedoch wandte er sich an Laien, womit er in die weltliche Sphäre eingriff.

Im Wormser Konkordat akzeptierte Kaiser Heinrich V. den Anspruch des Papstes auf das Recht der Investitur und verzichtete auf die Investitur mit Ring und Stab. Im Gegenzug räumte Papst Calixt II. ein, dass die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt, der Gewählte aber mit den Regalien, die mit seinem geistlichen Amt verbundenen waren, vom Kaiser durch das Szepter belehnt werden solle.

Lehnsrechtliche Investitur

Nach dem Investiturstreit fand der Begriff Investitur verstärkt Anwendung auf lehnsrechtlicher Ebene. Das bedeutet, mit der Investitur wurde die Lehnsbindung eines Vasallen an seinen Lehnsherrn verbildlicht. Das entsprechende Prozedere konnte variieren, erwähnt seien Treueeid, oder das Einlegen der gefalteten Hände in die des Lehnsherrn. Auch wurde die Amtseinsetzung von höheren Weltlichen, z. B. einem König als Investitur bezeichnet. Die Ökumenische Enzyklopädie von J.G. Krünitz (1773–1858) schreibt: „In Pfründensachen, heißt Investitur eigentlich der feyerliche Actus, wodurch bescheiniget und bekräftiget wird, daß der Collator der an das Subject quaest. vergebenen Pfründe das Recht gehabt habe, diese Pfründe zu besetzen.“

Gegenwart

  • Das Wort „Investitur“ erscheint zwar nicht im Kodex des kanonischen Rechts, dennoch wird es im Partikularrecht verwendet. So etwa in der Regelung der Diözese Rottenburg-Stuttgart für die Investitur eines Pfarrers für die Gemeinden einer Seelsorgeeinheit. Ebenso findet das Wort Gebrauch in den sowohl kirchlichen als auch weltlichen Ritterorden, bei denen die Aufnahme neuer Ordensritter in Form einer Investitur stattfindet.
  • In der evangelischen Kirche existiert die Investitur in der Form, dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nach der Ordination durch die Gemeinde anerkannt wird. Dies geschieht in einem Investiturgottesdienst und ist oft mit der Übergabe von Symbolen verbunden.
  • Im weltlichen Bereich wird vor allem die Einweisung eines Rektors in sein Amt an einer Universität als Investitur bezeichnet. Dies geschieht in feierlichem Rahmen und für gewöhnlich in Präsenz ministerialer Repräsentanten.
  • Im Grundgesetz ist die Mitwirkung an der eigentlichen Wahl, wie es im Mittelalter vorkam, explizit verboten (Art. 140 GG, WV 137,3).
  • Im säkularen englischen Sprachgebrauch wird investiture häufig für die Einsetzung amerikanischer Richter in den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten (Supreme Court of the United States) gebraucht.

Siehe auch

  • Kirchenreformen des 11. Jahrhunderts
  • Urban II.
  • Devestitur

Literatur

  • Johannes Laudage: Der Investiturstreit. Quellen und Materialien. Böhlau, Köln 1990, ISBN 3-412-28205-7.
  • Rudolf Schieffer: Die Entstehung des päpstlichen Investiturverbots für den deutschen König. Hiersemann, Stuttgart 1981, ISBN 3-7772-8108-5.
  • Marion Steinicke: Investitur- und Krönungsrituale. Herrschaftseinsetzungen im kulturellen Vergleich. Böhlau, Köln u. a. 2005, ISBN 3-412-09604-0.

Weblinks

  • Investitur. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 8, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 1011.
  • Investitur in der Oeconomischen Encyclopädie online
  • Ordnung der Investitur eines Pfarrers (Memento vom 24. Februar 2017 im Internet Archive) In: recht.drs.de. 2. Februar 2007, archiviert vom Original am 24. Februar 2017.

Einzelnachweise

  1. Das änderte sich auch in der Regierungszeit Lothars III., des Nachfolgers Heinrichs V., nicht. Vgl. Classen, Peter: Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Fleckenstein, Josef (Hrsg.): Investiturstreit und Reichsverfassung, Sigmaringen 1973, S. 411–460, hier S. 422ff.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 May 2025 / 08:38

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Investitur von lateinisch vestire bekleiden bezeichnet die Praxis der Einweisung in ein Amt oder das Eigentumsrecht an Grundbesitz Entscheidend fur die Investitur ist die Benutzung von Symbolen welche bei dem entsprechenden Akt uberreicht werden Der Streit um die kirchliche Investitur bzw Einweisung von Klerikern mundete im Investiturstreit etwa 1075 bis 1122 Investituren finden in der Gegenwart noch statt bei den Amtseinfuhrungen von Universitats bzw Hochschulrektoren von Pfarrern der evangelischen Landeskirchen in Baden und Wurttemberg sowie eher selten bei der Einkleidung von hoheren Amtern in Aristokratie und Staatswesen BegriffInvestitur wortlich Einkleidung wobei vestitus eher die Tracht bezeichnet bezog sich auf die Amtskleidung und entstand als Gegenbegriff zu revestire im Kirchenwesen fur eine rechtmassige Ruckgabe Um die erste Jahrtausendwende tauchte vereinzelt das Verbum investire auf der substantivierte positive Begriff investitura entstand um 1065 UrsprungDie Investiturpraxis entspringt dem germanischen Raum wo es gangige Praxis war nach dem Erwerb eines Grundstuckes eine Einweisung des vorherigen Besitzers zu erhalten Uberreichte Symbole fur jene Praxis waren beispielsweise Halm oder Zweig Durch zunehmende Ferngeschafte loste sich auch die Investitur vom ausschliesslichen Grundstucksbezug Entsprechend wurden bei der Einweisung im Eigenkirchenwesen bzw in Niederkirchen ebenfalls Symbole uberreicht wie Altartuch Kirchenbuch oder Im Gegenzug wurde dem Grundbesitzer der Kirche aufgetragen fur regelmassige Besetzung des Amtes und Einhaltung der Messen Sorge zu tragen Investitur im InvestiturstreitInvestituranspruch auf Hochkirchen Mit der Herrschaft uber einen Grundbesitzer erhob der Konig naturlich auch den Anspruch auf dessen Investiturrecht Das Eigenkirchenwesen galt mithin als Rechtfertigung Einfluss auf Bischofswahlen nahmen Konige jedoch schon bevor es den Investiturbegriff oder das Eigenkirchenwesen gab Neben der Berufung auf das Eigenkirchenrecht war die sakrale Wurde des Konigs ein Status auf welchen er sich zusatzlich berufen konnte Schon die Merowinger investierten Bischofe doch erst die Karolinger uberreichten hierbei den Krumm Stab ein Hinweis auf das Hirtenamt und eine Imitation der Bischofsweihe Seit Otto I wurde diese Ubergabe zur Regel Gesteigert wurde dies durch die zusatzliche Uberreichung des Bischofsrings als Lehrsymbol ebenfalls eine ursprunglich geistliche Befugnis durch Heinrich III Kritik im Rahmen der Kirchenreformen Die Kritik an der Investitur als solche entstand vergleichsweise spat in der Zeitspanne des Investiturstreits wahrend der Kirchenreformen des 11 Jahrhunderts Im Fokus standen bis 1078 hauptsachlich Simonie und Nikolaitismus Kritisiert wurden folglich die Nebeneffekte der Einflussnahme weltlicher Machte auf kirchliche Amter Laieninvestitur nicht aber die Praxis selbst Dies zeigt sich an Formulierungen synodaler Beschlusse und der Datierung des ersten tatsachlich rechtsfahigen Investiturverbots fur Laien im Jahr 1078 also nach dem Gang nach Canossa Im Rahmen der Absichten der Kirchenreform steht an vorderer Stelle die Ausweitung und Sicherung der Vormacht Roms in der christlichen Welt Die Ausrottung simonistischer Praktiken musste daher der erste Schritt sein da ein solcher feudale Bindungen losen und neu mit Rom verbinden konnte Die Praxis Bischofe zu entheben und neu diesmal in der Gnade Roms einzusetzen wurde haufiger Kanonische Wahl Die Erneuerung der kanonischen Wahl sprich der Wahl durch Volk und Klerus vor allem nach 1059 als durch das Papstwahldekret der Einfluss des Konigs auf den Papst gemindert worden war stellte eine gute Moglichkeit fur den Papst dar eigenen Einfluss herzustellen Faktisch investierte der Konig weiter wobei ihm die simonistischen Vorteile wie finanzielle Unterstutzungen und Unterwerfung immer weiter entzogen wurden und er von nun an auf die Zustimmung Roms durch den Metropoliten warten musste Verbote der Investitur fur Laien Zu Unterscheiden bei der Frage der Laieninvestitur ist Investitur durch einen Laien Konig an einen Kleriker Reichsbischof Investitur durch einen Kleriker an einen Laien z B das Erkaufen einer Lehrstelle im Kloster Es muss demnach ebenfalls unterschieden werden ob sich das Verbot an einen investierenden Laien 1 einen Kleriker der einen Laien investiert 2 einen Laien der die Investitur erhalt 3 oder einen Kleriker der von einem Laien die Investitur erhalt 4 richtet Ab 1078 und damit nach dem Gang nach Canossa wurde dem Klerus auf einer Synode in Poitiers Frankreich explizit verboten von Laien investiert zu werden somit der 4 Fall Ein rechtsfahiges Verbot der Investitur direkt und explizit an den investierenden Laien gerichtet d h implizit den Konig Fall Nr 1 erhob man erst ab 1080 auf der damaligen Der signifikante Unterschied ist dass sich der Papst 1078 an Kleriker wandte also die Gruppe uber welche er rechtliche Autoritat besitzt 1080 jedoch wandte er sich an Laien womit er in die weltliche Sphare eingriff Im Wormser Konkordat akzeptierte Kaiser Heinrich V den Anspruch des Papstes auf das Recht der Investitur und verzichtete auf die Investitur mit Ring und Stab Im Gegenzug raumte Papst Calixt II ein dass die Wahl der deutschen Bischofe und Abte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneter verhandelt der Gewahlte aber mit den Regalien die mit seinem geistlichen Amt verbundenen waren vom Kaiser durch das Szepter belehnt werden solle Lehnsrechtliche InvestiturNach dem Investiturstreit fand der Begriff Investitur verstarkt Anwendung auf lehnsrechtlicher Ebene Das bedeutet mit der Investitur wurde die Lehnsbindung eines Vasallen an seinen Lehnsherrn verbildlicht Das entsprechende Prozedere konnte variieren erwahnt seien Treueeid oder das Einlegen der gefalteten Hande in die des Lehnsherrn Auch wurde die Amtseinsetzung von hoheren Weltlichen z B einem Konig als Investitur bezeichnet Die Okumenische Enzyklopadie von J G Krunitz 1773 1858 schreibt In Pfrundensachen heisst Investitur eigentlich der feyerliche Actus wodurch bescheiniget und bekraftiget wird dass der Collator der an das Subject quaest vergebenen Pfrunde das Recht gehabt habe diese Pfrunde zu besetzen GegenwartDas Wort Investitur erscheint zwar nicht im Kodex des kanonischen Rechts dennoch wird es im Partikularrecht verwendet So etwa in der Regelung der Diozese Rottenburg Stuttgart fur die Investitur eines Pfarrers fur die Gemeinden einer Seelsorgeeinheit Ebenso findet das Wort Gebrauch in den sowohl kirchlichen als auch weltlichen Ritterorden bei denen die Aufnahme neuer Ordensritter in Form einer Investitur stattfindet In der evangelischen Kirche existiert die Investitur in der Form dass ein Pfarrer oder eine Pfarrerin nach der Ordination durch die Gemeinde anerkannt wird Dies geschieht in einem Investiturgottesdienst und ist oft mit der Ubergabe von Symbolen verbunden Im weltlichen Bereich wird vor allem die Einweisung eines Rektors in sein Amt an einer Universitat als Investitur bezeichnet Dies geschieht in feierlichem Rahmen und fur gewohnlich in Prasenz ministerialer Reprasentanten Im Grundgesetz ist die Mitwirkung an der eigentlichen Wahl wie es im Mittelalter vorkam explizit verboten Art 140 GG WV 137 3 Im sakularen englischen Sprachgebrauch wird investiture haufig fur die Einsetzung amerikanischer Richter in den Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten Supreme Court of the United States gebraucht Siehe auchKirchenreformen des 11 Jahrhunderts Urban II DevestiturLiteraturJohannes Laudage Der Investiturstreit Quellen und Materialien Bohlau Koln 1990 ISBN 3 412 28205 7 Rudolf Schieffer Die Entstehung des papstlichen Investiturverbots fur den deutschen Konig Hiersemann Stuttgart 1981 ISBN 3 7772 8108 5 Marion Steinicke Investitur und Kronungsrituale Herrschaftseinsetzungen im kulturellen Vergleich Bohlau Koln u a 2005 ISBN 3 412 09604 0 WeblinksInvestitur In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 8 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 1011 Investitur in der Oeconomischen Encyclopadie online Ordnung der Investitur eines Pfarrers Memento vom 24 Februar 2017 im Internet Archive In recht drs de 2 Februar 2007 archiviert vom Original am 24 Februar 2017 EinzelnachweiseDas anderte sich auch in der Regierungszeit Lothars III des Nachfolgers Heinrichs V nicht Vgl Classen Peter Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte in Fleckenstein Josef Hrsg Investiturstreit und Reichsverfassung Sigmaringen 1973 S 411 460 hier S 422ff

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