Dieser Artikel behandelt den Verkauf aller Vermögenswerte eines Unternehmens oder Vereins Für andere Bedeutungen siehe L
Liquidation

Liquidation (von lateinisch liquidare ‚verflüssigen‘) ist die Abwicklung einer Gesellschaft durch den Verkauf aller Vermögensgegenstände, die Begleichung aller Schulden und die Verteilung der verbleibenden Geldmittel an die Anteilseigner oder eine andere in dem Gesellschaftsvertrag bestimmte Institution. Ziel der Liquidation ist die Beendigung der Gesellschaft.
Allgemeines
Aus der gesellschaftsrechtlichen Perspektive ist die Liquidation oder Abwicklung der Beginn des Zeitraumes nach der Auflösung der Gesellschaft oder des Vereins, durch den sie zur tatsächlichen Vermögenslosigkeit geführt werden, um die Vollbeendigung ihrer Existenz durch registerliche Löschung zu ermöglichen. Es handelt sich also um die zweite Phase der Beendigung einer Gesellschaft oder eines Vereins, ihr vorauszugehen hat rechtsformunabhängig die Auflösung, ihr folgt die Löschung im Register. Die Liquidationsphase findet nur statt, wenn eine (nicht insolvente) Gesellschaft regulär beendet werden soll oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde. Die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens folgt hingegen den komplexen Sondernormen der Insolvenzordnung.
Liquidator
Die Abwicklung wird nach der gesetzlichen Festlegung durch die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer durchgeführt, im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Hauptversammlung kann jedoch auch eine andere Person als Abwickler bestimmt werden (§ 265 Abs. 1 und 2 AktG, §§ 146 ff. HGB für Personengesellschaften). Die mit der Liquidation eines Vereins oder einer Handelsgesellschaft nach deutschem Recht (z. B. nach HGB, GmbHG, AktG oder BGB) betrauten Personen werden auch Liquidator genannt. Die gleiche Bezeichnung tragen in der Schweiz unter anderem die mit der Durchführung eines Liquidationsvergleichs betrauten Personen. Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 269 Abs. 1 AktG). Ähnliche Regeln gelten für die GmbH (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Die Liquidatoren werden bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen.
Aufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger sowie der Aktionäre und Gesellschafter eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften. Bei einer Offenen Liquidation haben die Abwickler die Liquidationsabsicht öffentlich bekanntzumachen, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und durch einen Gläubigeraufruf diese aufzufordern, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Ab dieser Bekanntmachung beginnt die Frist für das Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG), vor dessen Ablauf und kompletter Schuldentilgung darf das verbleibende Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden; bei Verstoß haften die Liquidatoren mit ihrem Privatvermögen (Gläubigerschutz). Vor dem 1. September 2009 hatte diese Bekanntmachung noch drei Mal zu erfolgen, bevor das Sperrjahr beginnen konnte.
Der Liquidator ist Organ der Gesellschaft und haftet in dieser Funktion nach den allgemeinen Regeln. Beispielsweise hat er die steuerlichen Pflichten für die Liquidationsgesellschaft zu erfüllen.
Durchführung der Liquidation
Zur Liquidation gehört auch die Veräußerung des Unternehmens insgesamt oder in betriebsfähigen Teilbetrieben. Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und gegebenenfalls auch Neuverträge abgeschlossen werden. Während der Liquidationsphase tragen die Gesellschaften einen den Abwicklungsprozess kennzeichnenden Firmenzusatz („i. L.“ für „in Liquidation“ oder „i. A.“/„i. Abw.“ für „in Abwicklung“; z. B. § 71 Abs. 5 GmbHG). Zweck und Inhalt der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende, ausschließlich in Geld bestehende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen (§ 72 GmbHG). Das zu verteilende Restvermögen abzüglich der Liquidationskosten wird als Liquidationserlös bezeichnet.
Ende der Liquidation
Nach Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter und der Erstellung der Schlussrechnung müssen die Abwickler die Beendigung der Abwicklung zum Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung sind dem Gericht ein Exemplar über die Bekanntmachung der Auflösungserklärung mit Gläubigeraufruf vorzulegen. Die Gesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister gelöscht (§ 273 AktG, § 74 Abs. 1 GmbHG). Die Liquidation führt nach ihrer Beendigung grundsätzlich zum Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit, das heißt eine Kapitalgesellschaft verfügt dann nicht mehr über Aktivvermögen und wird im Handelsregister gelöscht. Die im Verlauf eines anhängigen Prozesses betriebene Liquidation begründet dann einen Wegfall der Parteifähigkeit, wenn eine Gesellschaft vollständig beendet ist, sie mithin im Handelsregister gelöscht wurde, kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist und damit zugleich – bei einem Passivprozess – das Zugriffsobjekt für den Kläger entfallen ist. Eine Personengesellschaft ist hingegen steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich weiter existent anzusehen, wie gegen sie noch Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden; infolgedessen gilt sie für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid als steuerrechtlich existent. Bei Personengesellschaften ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen, weil Gläubigerschutzbestimmungen wegen der Vollhafterfunktion nicht erforderlich sind. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB scheidet nämlich ein persönlich haftender Gesellschafter erst mit der Vollbeendigung der OHG oder KG aus. OHG und KG erlöschen mit ihrer Vollbeendigung, die Löschung im Handelsregister hat lediglich noch deklaratorische Bedeutung.
Löschung
Das Ende der Liquidation überführt die Gesellschaft in das Stadium ihrer Löschungsfähigkeit, die durch das Registergericht sorgfältig nach § 26 FamFG zu prüfen ist. Dabei hat das Registergericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die Abwicklung tatsächlich beendet wurde und folglich weder Restvermögen vorhanden noch sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und kann in diesem Zusammenhang die Anmeldung z. B. dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Sollten Bedenken oder Einwände geäußert werden, wird die Eintragung der Löschung bis zur Vollbeendigung zurückgestellt. Ergeben sich keine Bedenken, trägt das Registergericht das Erlöschen ein („Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht“). Mit Löschung im Register tritt die Beendigung ein (§ 74 GmbHG).
Die Löschung im Handelsregister beeinträchtigt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit so lange nicht, als die Rechtsverhältnisse einer Personengesellschaft mit Dritten noch nicht abgewickelt sind. Der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft setzt nämlich deren Vollbeendigung voraus. Die Löschung hat lediglich deklaratorische Wirkung, so dass das Fehlen von Aktivvermögen für die Vollbeendigung maßgebend ist. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR bestimmt, dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, und scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus, so führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft.
Mit der Löschung aus dem Handelsregister hört die Gesellschaft auf zu existieren. Nur ausnahmsweise können die drei Stadien Auflösung-Liquidation-Vollbeendigung zusammenfallen, insbesondere bei Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen ist für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) materiell-rechtlich in dieser Vorschrift vorgesehen. Die Löschung führt zum Wegfall als juristische Person. Auch die Vermögenslosigkeit ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung vom Registergericht sorgfältig zu prüfen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass doch noch bisher unentdecktes Vermögen vorhanden ist, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.
Siehe auch
- Einzelunternehmen (Deutschland)#Beginn und Auflösung eines Einzelunternehmens
Weblinks
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)
- „Liquidation einer GmbH“ auf der Seite der IHK Frankfurt
Einzelnachweise
- Auflösung, Liquidation und Löschung einer GmbH, IHK Region Stuttgart, abgerufen am 24. Mai 2012
- Leibner/Pump, Die steuerlichen Pflichten eines Liquidators einer GmbH, GmbHR 2003, 996.
- OLG Rostock, Urteil vom 28. Juni 2001, Az.: 1 U 203/99 im Falle einer GmbH
- BFH, Urteil vom 12. Mai 2010, IV B 19/09
- BGH WM 1982, 974
- Christian Mezger, Die vollständige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften, 2010, S. 72
- BGH ZIP 2008, 224
- Max Hachenburg/Peter Ulmer, GmbH-Gesetz, 1997, S. 306
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel behandelt den Verkauf aller Vermogenswerte eines Unternehmens oder Vereins Fur andere Bedeutungen siehe Liquidation Begriffsklarung Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Liquidation von lateinisch liquidare verflussigen ist die Abwicklung einer Gesellschaft durch den Verkauf aller Vermogensgegenstande die Begleichung aller Schulden und die Verteilung der verbleibenden Geldmittel an die Anteilseigner oder eine andere in dem Gesellschaftsvertrag bestimmte Institution Ziel der Liquidation ist die Beendigung der Gesellschaft AllgemeinesAus der gesellschaftsrechtlichen Perspektive ist die Liquidation oder Abwicklung der Beginn des Zeitraumes nach der Auflosung der Gesellschaft oder des Vereins durch den sie zur tatsachlichen Vermogenslosigkeit gefuhrt werden um die Vollbeendigung ihrer Existenz durch registerliche Loschung zu ermoglichen Es handelt sich also um die zweite Phase der Beendigung einer Gesellschaft oder eines Vereins ihr vorauszugehen hat rechtsformunabhangig die Auflosung ihr folgt die Loschung im Register Die Liquidationsphase findet nur statt wenn eine nicht insolvente Gesellschaft regular beendet werden soll oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde Die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens folgt hingegen den komplexen Sondernormen der Insolvenzordnung LiquidatorDie Abwicklung wird nach der gesetzlichen Festlegung durch die Vorstandsmitglieder und Geschaftsfuhrer durchgefuhrt im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Hauptversammlung kann jedoch auch eine andere Person als Abwickler bestimmt werden 265 Abs 1 und 2 AktG 146 ff HGB fur Personengesellschaften Die mit der Liquidation eines Vereins oder einer Handelsgesellschaft nach deutschem Recht z B nach HGB GmbHG AktG oder BGB betrauten Personen werden auch Liquidator genannt Die gleiche Bezeichnung tragen in der Schweiz unter anderem die mit der Durchfuhrung eines Liquidationsvergleichs betrauten Personen Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich 269 Abs 1 AktG Ahnliche Regeln gelten fur die GmbH 66 Abs 1 GmbHG Die Liquidatoren werden bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen Aufgabe der Abwickler ist es im Interesse der Glaubiger sowie der Aktionare und Gesellschafter eine moglichst grosse Verteilungsmasse zu erwirtschaften Bei einer Offenen Liquidation haben die Abwickler die Liquidationsabsicht offentlich bekanntzumachen die laufenden Geschafte zu beenden die Forderungen einzuziehen das ubrige Vermogen in Geld umzusetzen und durch einen Glaubigeraufruf diese aufzufordern sich zu melden 65 Abs 2 GmbHG Ab dieser Bekanntmachung beginnt die Frist fur das Sperrjahr 73 Abs 1 GmbHG vor dessen Ablauf und kompletter Schuldentilgung darf das verbleibende Gesellschaftsvermogen nicht an die Gesellschafter verteilt werden bei Verstoss haften die Liquidatoren mit ihrem Privatvermogen Glaubigerschutz Vor dem 1 September 2009 hatte diese Bekanntmachung noch drei Mal zu erfolgen bevor das Sperrjahr beginnen konnte Der Liquidator ist Organ der Gesellschaft und haftet in dieser Funktion nach den allgemeinen Regeln Beispielsweise hat er die steuerlichen Pflichten fur die Liquidationsgesellschaft zu erfullen Durchfuhrung der LiquidationZur Liquidation gehort auch die Verausserung des Unternehmens insgesamt oder in betriebsfahigen Teilbetrieben Es durfen alle der Liquidation dienlichen Geschafte durchgefuhrt und gegebenenfalls auch Neuvertrage abgeschlossen werden Wahrend der Liquidationsphase tragen die Gesellschaften einen den Abwicklungsprozess kennzeichnenden Firmenzusatz i L fur in Liquidation oder i A i Abw fur in Abwicklung z B 71 Abs 5 GmbHG Zweck und Inhalt der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschafte mit dem Ziel nach Erfullung aller Verbindlichkeiten das verbleibende ausschliesslich in Geld bestehende Vermogen an die Gesellschafter zu verteilen 72 GmbHG Das zu verteilende Restvermogen abzuglich der Liquidationskosten wird als Liquidationserlos bezeichnet Ende der LiquidationNach Verteilung des Liquidationserloses an die Gesellschafter und der Erstellung der Schlussrechnung mussen die Abwickler die Beendigung der Abwicklung zum Handelsregister anmelden Mit der Anmeldung sind dem Gericht ein Exemplar uber die Bekanntmachung der Auflosungserklarung mit Glaubigeraufruf vorzulegen Die Gesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister geloscht 273 AktG 74 Abs 1 GmbHG Die Liquidation fuhrt nach ihrer Beendigung grundsatzlich zum Wegfall der Rechts und Parteifahigkeit das heisst eine Kapitalgesellschaft verfugt dann nicht mehr uber Aktivvermogen und wird im Handelsregister geloscht Die im Verlauf eines anhangigen Prozesses betriebene Liquidation begrundet dann einen Wegfall der Parteifahigkeit wenn eine Gesellschaft vollstandig beendet ist sie mithin im Handelsregister geloscht wurde kein Aktivvermogen mehr vorhanden ist und damit zugleich bei einem Passivprozess das Zugriffsobjekt fur den Klager entfallen ist Eine Personengesellschaft ist hingegen steuerrechtlich so lange als materiell rechtlich weiter existent anzusehen wie gegen sie noch Gewerbesteueranspruche geltend gemacht werden infolgedessen gilt sie fur die Dauer des Rechtsstreits uber den Gewerbesteuermessbescheid als steuerrechtlich existent Bei Personengesellschaften ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen weil Glaubigerschutzbestimmungen wegen der Vollhafterfunktion nicht erforderlich sind Nach 131 Abs 3 Satz 1 Nr 1 HGB scheidet namlich ein personlich haftender Gesellschafter erst mit der Vollbeendigung der OHG oder KG aus OHG und KG erloschen mit ihrer Vollbeendigung die Loschung im Handelsregister hat lediglich noch deklaratorische Bedeutung LoschungDas Ende der Liquidation uberfuhrt die Gesellschaft in das Stadium ihrer Loschungsfahigkeit die durch das Registergericht sorgfaltig nach 26 FamFG zu prufen ist Dabei hat das Registergericht von Amts wegen zu ermitteln ob die Abwicklung tatsachlich beendet wurde und folglich weder Restvermogen vorhanden noch sonstige Abwicklungsmassnahmen erforderlich sind Insbesondere hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und kann in diesem Zusammenhang die Anmeldung z B dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist Sollten Bedenken oder Einwande geaussert werden wird die Eintragung der Loschung bis zur Vollbeendigung zuruckgestellt Ergeben sich keine Bedenken tragt das Registergericht das Erloschen ein Die Liquidation ist beendet Die Gesellschaft ist geloscht Mit Loschung im Register tritt die Beendigung ein 74 GmbHG Die Loschung im Handelsregister beeintrachtigt die Parteifahigkeit und Prozessfahigkeit so lange nicht als die Rechtsverhaltnisse einer Personengesellschaft mit Dritten noch nicht abgewickelt sind Der Untergang der Parteifahigkeit und Prozessfahigkeit einer Personengesellschaft setzt namlich deren Vollbeendigung voraus Die Loschung hat lediglich deklaratorische Wirkung so dass das Fehlen von Aktivvermogen fur die Vollbeendigung massgebend ist Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR bestimmt dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird und scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus so fuhrt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft Mit der Loschung aus dem Handelsregister hort die Gesellschaft auf zu existieren Nur ausnahmsweise konnen die drei Stadien Auflosung Liquidation Vollbeendigung zusammenfallen insbesondere bei Loschung der Gesellschaft wegen Vermogenslosigkeit durch das Registergericht gemass 394 Abs 1 FamFG Eine Loschung wegen Vermogenslosigkeit von Amts wegen ist fur alle Kapitalgesellschaften AG GmbH und KGaA materiell rechtlich in dieser Vorschrift vorgesehen Die Loschung fuhrt zum Wegfall als juristische Person Auch die Vermogenslosigkeit ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer Loschung vom Registergericht sorgfaltig zu prufen Stellt sich nachtraglich heraus dass doch noch bisher unentdecktes Vermogen vorhanden ist muss eine Nachtragsliquidation durchgefuhrt werden Siehe auchEinzelunternehmen Deutschland Beginn und Auflosung eines EinzelunternehmensWeblinksWiktionary Liquidation Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11 April 1889 SchKG SR 281 1 Liquidation einer GmbH auf der Seite der IHK FrankfurtEinzelnachweiseAuflosung Liquidation und Loschung einer GmbH IHK Region Stuttgart abgerufen am 24 Mai 2012 Leibner Pump Die steuerlichen Pflichten eines Liquidators einer GmbH GmbHR 2003 996 OLG Rostock Urteil vom 28 Juni 2001 Az 1 U 203 99 im Falle einer GmbH BFH Urteil vom 12 Mai 2010 IV B 19 09 BGH WM 1982 974 Christian Mezger Die vollstandige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften 2010 S 72 BGH ZIP 2008 224 Max Hachenburg 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