Von Vollbeendigung wird im Gesellschafts und Vereinsrecht gesprochen wenn eine Gesellschaft die drei Phasen Auflösung Li
Vollbeendigung

Von Vollbeendigung wird im Gesellschafts- und Vereinsrecht gesprochen, wenn eine Gesellschaft die drei Phasen Auflösung, Liquidation und Löschung im Register durchlaufen hat. Erst mit der Vollbeendigung ist eine Gesellschaft oder ein Verein als Rechtsträger erloschen. Dabei kommt dem Registergericht wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung die Aufgabe zu, die Vermögenslosigkeit vor Löschung sorgfältig zu prüfen.
Allgemeines
Vollbeendigung setzt bei allen Rechtsformen den Abschluss der drei Beendigungsstadien Auflösung, Liquidation und Löschung voraus. Auflösung ist hierbei der Zeitraum, durch den die Gesellschaft aus einer gewerblichen Tätigkeit in die Phase der Abwicklung oder Liquidation ihrer Geschäfte eintritt. Abwicklung wiederum ist die vollständige Lösung der persönlichen und vermögensrechtlichen Bindungen der Gesellschafter durch Veräußerung aller Aktiva und etwaiger Verteilung des Restvermögens, um durch tatsächliche Vermögenslosigkeit die Löschung einer Gesellschaft zu ermöglichen. In rechtlicher Hinsicht setzt die Abwicklung einer Gesellschaft ihre vorherige Auflösung voraus. Wirtschaftlich bleibt die Gesellschaft bestehen, jedoch in Änderung ihres Gegenstandes nunmehr zum Zweck der Abwicklung; dazu muss sie jedoch als Abwicklungsgesellschaft bezeichnet werden (vgl. etwa § 157 Abs. 1 HGB) und auch registerlich den Zusatz „i. L.“ („in Liquidation“) oder „i. Abw.“ („in Abwicklung“) tragen, damit ihre Abwicklungsphase im Handelsverkehr erkannt wird.
Lehre vom Doppeltatbestand
Sowohl die Personenhandels- als auch die Kapitalgesellschaft müssen die drei Phasen Auflösung, Abwicklung und Löschung durchlaufen. Umstritten ist lediglich, ob die registerliche Löschung im Rahmen einer Vollbeendigung konstitutive oder bloß deklaratorische Wirkung hat. Für Kapitalgesellschaften wird vorausgesetzt, dass neben der Vermögenslosigkeit auch die Löschung im Handelsregister erfolgt ist. Bei Personenhandelsgesellschaften hat die Löschung lediglich deklaratorischen Charakter, denn beispielsweise die GmbH & Co. KG ist mit kompletter Verteilung ihres Aktivvermögens voll beendet.
Nach der in der Literatur herrschenden und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Lehre vom Doppeltatbestand werden für die Vollbeendigung einer Handelsgesellschaft kumulativ die tatsächliche Vermögenslosigkeit und die Löschung im Register vorausgesetzt. Nachträglich aufgefundenes Gesellschaftsvermögen verhindert trotz registerlicher Löschung den Eintritt der Vollbeendigung, weil es am Tatbestand der Vermögenslosigkeit fehlt. Deshalb kommt dem Registergericht im Rahmen der Vollbeendigung eine wichtige Aufgabe zu. Es hat nach § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen, ob die Abwicklung tatsächlich beendet wurde und folglich weder Restvermögen noch sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Deshalb sei § 394 FamFG so auszulegen, dass nur eine tatsächlich vermögenslose Gesellschaft gelöscht werden kann. Aus § 394 FamFG lässt sich nicht entnehmen, welche Anforderungen an eine Vollbeendigung zu stellen sind, weil hier lediglich die Voraussetzungen einer Amtslöschung bei Vermögenslosigkeit geregelt sind. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG räumt dem Registergericht bei vermögenslosen Gesellschaften einen Ermessensspielraum ein, während nach Satz 2 bei Vermögenslosigkeit nach Durchführung des Insolvenzverfahrens eine Löschungspflicht besteht.
Hat eine Kapitalgesellschaft noch verwertbares Vermögen, so ist sie zu liquidieren, sodass eine Löschung nicht zu ihrer Beendigung führt, denn die Beendigung erfordert Löschung und tatsächliche Beendigung der Abwicklung. Wurde noch Restvermögen gefunden, ist eine Nachtragsliquidation erforderlich. Die Lehre vom Doppeltatbestand verlangt mithin Vermögenslosigkeit und Registerlöschung lediglich bei Kapitalgesellschaften, während bei Personenhandelsgesellschaften die Vermögenslosigkeit die einzige Voraussetzung einer Vollbeendigung ist. Denn Personenhandelsgesellschaften sind mit Abschluss der Abwicklung voll beendet und damit bereits erloschen.
Löschung
Die Löschung der Gesellschaft oder des Vereins im jeweiligen Register hat für den Handelsverkehr schwerwiegende Folgen, denn aufgrund der „positiven Publizität“ der Register darf der Auskunft suchende darauf vertrauen, dass eine gelöschte Gesellschaft nicht mehr besteht. Durch Löschung entsteht für den Rechtsverkehr der Anschein der Beendigung einer Gesellschaft. Allerdings nehmen nur eintragungspflichtige Tatsachen an der „positiven Publizität“ teil. Eintragungspflichtig ist die Auflösung bei „Kannkaufleuten“ (§ 31 Abs. 2 Satz 1 HGB) und bei Kapitalgesellschaften (§§ 65 Abs. 1 GmbHG, § 273 Abs. 1 AktG). Wurde eine Gesellschaft dieser Rechtsformen gelöscht und die Löschung bekannt gemacht, obwohl die Abwicklung noch nicht abgeschlossen war, so handelt es sich dann um die unrichtige Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache (§ 15 Abs. 3 HGB). Ein Dritter kann sich auf eine falsch bekannt gemachte Tatsache gegenüber demjenigen berufen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, wobei der Dritte nach herrschender Meinung das Wahlrecht hat, ob er sich auf den Bekanntmachungsinhalt oder die wahre Rechtslage beruft. Eine GmbH verliert trotz Löschung im Handelsregister ihre Rechts- und Parteifähigkeit erst mit Vollbeendigung. Die Vollbeendigung geschieht also nicht durch die registerliche Löschung, sondern erst durch den Abschluss ihrer Abwicklung. Die Löschung ist somit die letzte Stufe des Beendigungsprozesses einer Kapitalgesellschaft. Bei Personenhandelsgesellschaften bedarf es einer Löschung im Handelsregister für den Eintritt der Vollbeendigung nicht.
Dem OLG Celle zufolge gilt der durch Löschung hervorgerufene Anschein der Beendigung einer Gesellschaft nicht nur, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, sondern auch dann, wenn die Gesellschaft zwar wegen Vermögenslosigkeit gelöscht ist, in Wirklichkeit aber noch über Vermögen verfügt. Wollten die Gesellschafter eine noch Vermögen besitzende und gelöschte Gesellschaft fortsetzen, sei ein Neubeginn nur durch eine Neugründung möglich. Die Fortsetzung einer wegen Vermögenslosigkeit nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG gelöschten Gesellschaft ist somit ausnahmslos unzulässig.
Einzelnachweise
- Heidemarie Wagner, Hans-Joachim Rux: Die GmbH & Co. KG, 2004, S. 394
- BGH NJW 2001, 304, 305
- Christian Mezger: Die vollständige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften, 2010, S. 71.
- Christian Mezger: Die vollständige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften, 2010, S. 72.
- Wolfram Henckel, Walter Gerhardt: Insolvenzordnung Band 1, 2004, S. 670.
- Wolfram Henckel, Walter Gerhardt: Insolvenzordnung Band 1, 2004, S. 669.
- OLG Naumburg, Urteil vom 19. September 2007, Az.: 2 U 77/07
- OLG Celle, Urteil vom 3. Januar 2008, Az.: 9 W 124/07
Autor: www.NiNa.Az
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Von Vollbeendigung wird im Gesellschafts und Vereinsrecht gesprochen wenn eine Gesellschaft die drei Phasen Auflosung Liquidation und Loschung im Register durchlaufen hat Erst mit der Vollbeendigung ist eine Gesellschaft oder ein Verein als Rechtstrager erloschen Dabei kommt dem Registergericht wegen der schwerwiegenden Folgen einer Loschung die Aufgabe zu die Vermogenslosigkeit vor Loschung sorgfaltig zu prufen AllgemeinesVollbeendigung setzt bei allen Rechtsformen den Abschluss der drei Beendigungsstadien Auflosung Liquidation und Loschung voraus Auflosung ist hierbei der Zeitraum durch den die Gesellschaft aus einer gewerblichen Tatigkeit in die Phase der Abwicklung oder Liquidation ihrer Geschafte eintritt Abwicklung wiederum ist die vollstandige Losung der personlichen und vermogensrechtlichen Bindungen der Gesellschafter durch Verausserung aller Aktiva und etwaiger Verteilung des Restvermogens um durch tatsachliche Vermogenslosigkeit die Loschung einer Gesellschaft zu ermoglichen In rechtlicher Hinsicht setzt die Abwicklung einer Gesellschaft ihre vorherige Auflosung voraus Wirtschaftlich bleibt die Gesellschaft bestehen jedoch in Anderung ihres Gegenstandes nunmehr zum Zweck der Abwicklung dazu muss sie jedoch als Abwicklungsgesellschaft bezeichnet werden vgl etwa 157 Abs 1 HGB und auch registerlich den Zusatz i L in Liquidation oder i Abw in Abwicklung tragen damit ihre Abwicklungsphase im Handelsverkehr erkannt wird Lehre vom DoppeltatbestandSowohl die Personenhandels als auch die Kapitalgesellschaft mussen die drei Phasen Auflosung Abwicklung und Loschung durchlaufen Umstritten ist lediglich ob die registerliche Loschung im Rahmen einer Vollbeendigung konstitutive oder bloss deklaratorische Wirkung hat Fur Kapitalgesellschaften wird vorausgesetzt dass neben der Vermogenslosigkeit auch die Loschung im Handelsregister erfolgt ist Bei Personenhandelsgesellschaften hat die Loschung lediglich deklaratorischen Charakter denn beispielsweise die GmbH amp Co KG ist mit kompletter Verteilung ihres Aktivvermogens voll beendet Nach der in der Literatur herrschenden und von der hochstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Lehre vom Doppeltatbestand werden fur die Vollbeendigung einer Handelsgesellschaft kumulativ die tatsachliche Vermogenslosigkeit und die Loschung im Register vorausgesetzt Nachtraglich aufgefundenes Gesellschaftsvermogen verhindert trotz registerlicher Loschung den Eintritt der Vollbeendigung weil es am Tatbestand der Vermogenslosigkeit fehlt Deshalb kommt dem Registergericht im Rahmen der Vollbeendigung eine wichtige Aufgabe zu Es hat nach 26 FamFG von Amts wegen zu prufen ob die Abwicklung tatsachlich beendet wurde und folglich weder Restvermogen noch sonstige Abwicklungsmassnahmen erforderlich sind Deshalb sei 394 FamFG so auszulegen dass nur eine tatsachlich vermogenslose Gesellschaft geloscht werden kann Aus 394 FamFG lasst sich nicht entnehmen welche Anforderungen an eine Vollbeendigung zu stellen sind weil hier lediglich die Voraussetzungen einer Amtsloschung bei Vermogenslosigkeit geregelt sind 394 Abs 1 Satz 1 FamFG raumt dem Registergericht bei vermogenslosen Gesellschaften einen Ermessensspielraum ein wahrend nach Satz 2 bei Vermogenslosigkeit nach Durchfuhrung des Insolvenzverfahrens eine Loschungspflicht besteht Hat eine Kapitalgesellschaft noch verwertbares Vermogen so ist sie zu liquidieren sodass eine Loschung nicht zu ihrer Beendigung fuhrt denn die Beendigung erfordert Loschung und tatsachliche Beendigung der Abwicklung Wurde noch Restvermogen gefunden ist eine Nachtragsliquidation erforderlich Die Lehre vom Doppeltatbestand verlangt mithin Vermogenslosigkeit und Registerloschung lediglich bei Kapitalgesellschaften wahrend bei Personenhandelsgesellschaften die Vermogenslosigkeit die einzige Voraussetzung einer Vollbeendigung ist Denn Personenhandelsgesellschaften sind mit Abschluss der Abwicklung voll beendet und damit bereits erloschen LoschungDie Loschung der Gesellschaft oder des Vereins im jeweiligen Register hat fur den Handelsverkehr schwerwiegende Folgen denn aufgrund der positiven Publizitat der Register darf der Auskunft suchende darauf vertrauen dass eine geloschte Gesellschaft nicht mehr besteht Durch Loschung entsteht fur den Rechtsverkehr der Anschein der Beendigung einer Gesellschaft Allerdings nehmen nur eintragungspflichtige Tatsachen an der positiven Publizitat teil Eintragungspflichtig ist die Auflosung bei Kannkaufleuten 31 Abs 2 Satz 1 HGB und bei Kapitalgesellschaften 65 Abs 1 GmbHG 273 Abs 1 AktG Wurde eine Gesellschaft dieser Rechtsformen geloscht und die Loschung bekannt gemacht obwohl die Abwicklung noch nicht abgeschlossen war so handelt es sich dann um die unrichtige Bekanntmachung einer eintragungspflichtigen Tatsache 15 Abs 3 HGB Ein Dritter kann sich auf eine falsch bekannt gemachte Tatsache gegenuber demjenigen berufen in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war wobei der Dritte nach herrschender Meinung das Wahlrecht hat ob er sich auf den Bekanntmachungsinhalt oder die wahre Rechtslage beruft Eine GmbH verliert trotz Loschung im Handelsregister ihre Rechts und Parteifahigkeit erst mit Vollbeendigung Die Vollbeendigung geschieht also nicht durch die registerliche Loschung sondern erst durch den Abschluss ihrer Abwicklung Die Loschung ist somit die letzte Stufe des Beendigungsprozesses einer Kapitalgesellschaft Bei Personenhandelsgesellschaften bedarf es einer Loschung im Handelsregister fur den Eintritt der Vollbeendigung nicht Dem OLG Celle zufolge gilt der durch Loschung hervorgerufene Anschein der Beendigung einer Gesellschaft nicht nur wenn die geloschte Gesellschaft tatsachlich vermogenslos ist sondern auch dann wenn die Gesellschaft zwar wegen Vermogenslosigkeit geloscht ist in Wirklichkeit aber noch uber Vermogen verfugt Wollten die Gesellschafter eine noch Vermogen besitzende und geloschte Gesellschaft fortsetzen sei ein Neubeginn nur durch eine Neugrundung moglich Die Fortsetzung einer wegen Vermogenslosigkeit nach 60 Abs 1 Nr 7 GmbHG geloschten Gesellschaft ist somit ausnahmslos unzulassig EinzelnachweiseHeidemarie Wagner Hans Joachim Rux Die GmbH amp Co KG 2004 S 394 BGH NJW 2001 304 305 Christian Mezger Die vollstandige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften 2010 S 71 Christian Mezger Die vollstandige Abwicklung insolventer Handelsgesellschaften 2010 S 72 Wolfram Henckel Walter Gerhardt Insolvenzordnung Band 1 2004 S 670 Wolfram Henckel Walter Gerhardt Insolvenzordnung Band 1 2004 S 669 OLG Naumburg Urteil vom 19 September 2007 Az 2 U 77 07 OLG Celle Urteil vom 3 Januar 2008 Az 9 W 124 07Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten