Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen mit Fokus auf Deutschland Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rec
Rechtsstaat

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der allgemein verbindliches Recht schafft und zudem seine eigenen Organe zur Ausübung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet. Als Gegenbegriff gilt der Unrechtsstaat oder später der Polizeistaat.

Die verfassungsmäßige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung, Gesetzgebung oder Verwaltung und schützt vor staatlicher Willkür. Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Maßhaltung bei allem staatlichen Handeln ab, verhilft aber gleichzeitig dazu, im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen. Mit dieser Beschränkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Ziel dabei ist die Gewährleistung von Gerechtigkeit im Verhältnis der Bürger untereinander, weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen.
Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen (z. B. dem Subsidiaritätsprinzip) einer Kultivierung der Demokratie.
Rechtsstaatsprinzip
Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen überragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen übergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen. Das Rechtsstaatsprinzip zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprägt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“. In der Verfassungsurkunde lässt sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelausprägungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“ und das Bundesverfassungsgericht erläutert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfände.
Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte Homogenitätsklausel und seit 1992 in der auf die Europäische Union ausgerichteten „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwähnen den Rechtsstaatsbegriff überhaupt. Diese positivgesetzlichen Hinweise genügen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab für eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfüllungsbedürftig.
Begriff
Grundlagen
Der Rechtsstaatsbegriff ist in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstanden und hat seitdem eine eigenständige und spezifische Entwicklung im deutschen Sprachraum genommen. Er erlangte zunächst Bedeutung in den Auseinandersetzungen um den Übergang von der ständischen Gesellschaft des Ancien Régime zur konstitutionellen Monarchie und lebte auch von der Abgrenzung vom feudalen sogenannten Polizei- oder Wohlfahrtsstaat.
Auffällig im Vergleich mit ähnlichen Konzepten in westeuropäischen und nordamerikanischen Ländern ist, dass das deutsche Rechtsstaatskonzept nicht mit Volks- beziehungsweise Parlamentssouveränität verbunden war, sondern lange Zeit noch die Monarchen als gottgegeben hinnahm und nur deren Macht begrenzen wollte. Eine aktuell weiterhin bedeutsame Kontroverse ist die um ein formelles oder materielles Rechtsstaatsverständnis und das Verhältnis des Rechtsstaates zu Gesetzespositivismus und Antipositivismus, insbesondere in Bezug zum Rechtsstaatsverständnis im Nationalsozialismus.
Vorläufer der Wort- und Begriffsgeschichte

Das Wort „Rechtsstaat“ ist die deutsche Version des englischen Wortes Laws Empire, das James Harrington in seinem Werk The Commonwealth of Oceana (1656) in die Staatstheorie einführte und mit dem er das Bild eines Staates verband, in dem die Gesetze herrschen sollten. In Deutschland hat der Begriff des Rechtsstaates einen Vorläufer in Johann Wilhelm Placidus (Johann Wilhelm Petersen). Placidus bezeichnete 1798 in seiner Literatur der Staatslehre die vernunftrechtliche Staatstheorie Immanuel Kants, der vom „Rechtsstaat“ selbst noch nicht sprach, sowie dessen Anhänger als die kritische Schule oder Schule der Rechts-Staats-Lehrer. Vermittels des 1797 entstandenen Werkes Metaphysik der Sitten steht Kant in Deutschland wohl am Anfang der Begriffsgeschichte, denn das Werk thematisierte die bürgerlichen Rechte und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, gegen die der Bürger sich aufgrund von Verfahrensrechten sollte wehren dürfen; mithin waren sowohl materielle wie formelle Merkmale eines Rechtsstaatsverständnisses vorweggenommen. Diese „kritische“ Schule stand im Gegensatz zur eudämonistischen Staatslehre oder der – wie Placidus sagte – Schule der „Staatsglückseeligkeitslehrer oder politischen Eudämonisten“. Placidus teilte diese Opposition der Kritischen Schule gegenüber den Eudämonisten im Grundsatz und bezeichnet Kant als den „unsterblichen Urheber des kritischen Systems“. Aber er machte auch bereits entscheidende Einwände gegen die kantianische Lehre: Erstens gegen die Vernachlässigung der „Erfahrung“ (im Sinne der empirie-orientierten britischen Philosophie und Wissenschaftstheorie) und zweitens gegen die politische Konsequenz, die aus Kants transzendentaler statt demokratischer Begründung des Rechts und der Staatsgewalt folgt: nämlich gegen Kants „Verdammlichkeit jedes Aufstandes“ der Bürger gegen den Staat.
Damit wurde Placidus freilich nicht schulbildend für den Begriff des Rechtsstaats. Dieses Wort (in der heutigen Schreibweise) wurde erstmals (und zwar in affirmativer Verwendung) durch den Romantiker Adam Müller bekannt, einen Anhänger der absoluten Monarchie: Müller spricht vom „wahre[n] organische[n] Rechtsstaat“ und macht damit einen impliziten Gegensatz zum ‚unwahren‘ bzw. ‚unorganischen‘ (Rechts)Staat auf. In diesem Sinne nimmt Müller eine Unterscheidung zwischen einerseits „einseitigen“ und andererseits „organischen, lebendigen Staaten“ vor: „Staaten, welche die Natur bloß für den Handel, oder bloß für den Ackerbau, oder bloß für den momentanen Krieg mit physischen Waffen abgerichtet hat, sind einseitige, vorübergehende, unorganische Staaten; denn ihnen fehlt das eigentliche Kennzeichen des Lebens, das, was dem Staat Dauer und wahre Haltung giebt, […], die große Spur der wachsenden Rechts-Idee“.

Hier sind in der Tat zwei für die weitere Begriffsgeschichte wichtige Gedanken ausgesprochen: 1. ein idealistisches Rechtsverständnis („große Spur der wachsenden Rechts-Idee“) und 2. die staatsaffirmative Wendung des Rechtsstaatskonzeptes (die „Rechts-Idee“ gibt „dem Staat Dauer und wahre Haltung“), die aber beide in der weiteren Begriffsgeschichte nicht unumstritten blieben.
In dieser erhielt das Wort als Nächstes im 19. Jahrhundert eine liberale Wendung gegen die absolute Monarchie, aber immer noch nicht für demokratisch-republikanische Verhältnisse, sondern für die konstitutionelle, nicht einmal parlamentarische Monarchie. In diesem Sinne wird das Wort von den führenden Vertretern des süd(west)deutschen Liberalismus, Carl Theodor Welcker, Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck verwendet, ohne bereits eine große Verbreitung zu erlangen. Diese setzt vielmehr – nach weitgehend übereinstimmender Einschätzung in der späteren Literatur – erst mit den Schriften von Robert von Mohl ein, der das Wort wohl als erster im Rahmen eines Buchtitels verwendet. Robert von Mohls 1840 erschienenes Werk Staatsrecht des Königreichs Württemberg verortet den Rechtsstaatsbegriff auf dem Begriffspaar Menschenrechte und Gewaltenteilung. Freiheit und Eigentum als Menschenrechte bilden den Ausgangspunkt für Eingriffsgesetze des Staates, die legitimiert wiederum allein durch das vom Bürger gewählte Parlament. Seiner Ansicht folgend, formulieren sich Rechte aus der „vernünftigen Einsicht“ heraus, gegenbegrifflich zu den Staatsformen der Theokratie und der Despotie.
Robert von Mohl behält die Präferenz für die konstitutionelle Monarchie bei. Für ihn ist der Rechtsstaat (auch wenn er dessen Verbindung mit Demokratie, Aristokratie und auch absoluter Monarchie ebenfalls für möglich hält) doch „namentlich […] die Einherrschaft mit Volksvertretung“, also die deutsch-konstitutionelle (nicht britisch-parlamentarische) Monarchie. Das englische Beispiel der „repräsentative[n] Demokratie“, in der die Krone weitgehend entmachtet ist (der Begriff „Demokratie“ war angesichts der damaligen Wahlrechtsregelungen allerdings übertrieben), sei „während der französischen Umwälzungstürme nur zu häufig nachgeahmt“ worden, bedauerte Mohl.
Spätere Lehren zum Rechtsstaatsbegriff
Während geklärt ist, dass „Rechtsstaat“ in der eben beschriebenen Weise ein deutsches Erbwort ist, das in verschiedene andere Sprachen entlehnt worden ist, ist in der neueren Forschung umstritten, ob auch das Konzept „Rechtsstaat“ spezifisch deutsch ist oder begriffliche Entsprechungen in anderen Ländern, insbesondere im angelsächsischen Raum, hat.

Die klassische Sichtweise formulierte in den 1860er Jahren Lorenz Stein: „Man muß zunächst davon ausgehen, dass Wort und Begriff des ‚Rechtsstaates‘ spezifisch deutsch sind. Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor, noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben.“
Mehr als 100 Jahre später musste Richard Bäumlin dies nur wenig ergänzen: Auch er stellte fest, dass sich der deutsche Rechtsstaat von vornherein von der britischen rule of law unterscheidet, aber er musste nunmehr hinzufügen: „Übersetzungen wie État de Droit im Französischen und Estado de Derecho im Spanischen sind von der deutschen Staatsrechtslehre (insbesondere über G. Jellinek und C. Schmitt) inspiriert und verbinden sich z. T. (etwa in Italien, Spanien und Lateinamerika) mit der Forderung nach vor allem ökonomischen Rest-Freiheiten unter autoritären Regierungsformen.“
Lorenz Stein hatte nicht nur den „spezifisch deutsch[en]“ Charakter des Rechtsstaats festgestellt, sondern auch diese Spezifik des deutschen Rechtsstaats näher ausgeführt: Es sei die prekäre Stellung des Gesetzes in Deutschland. Die Idee des Rechtsstaats beinhaltet nach Stein ein „System von Rechtsgrundsätzen und Rechtsmitteln, durch welche die Regierung zur Innehaltung des gesetzlichen Rechts in ihren Verordnungen und concreten Thätigkeiten gezwungen werden soll. Ein solcher Begriff war für England durchaus überflüssig, da die Thatsache seines öffentlichen Rechts ohnehin jene Forderung erfüllte; für Frankreich ebenfalls, weil hier neben dem Begriff des Gesetzes die Grundsätze der Verantwortlichkeit und des Verfahrens sehr klar ausgesprochen waren, […]. Allein für Deutschland, das ein halbes Jahrhundert hindurch keine Verfassung, keinen festen Begriff des Gesetzes, und also auch keinen Begriff der Regierung hatte, mußte man die Begränzung“ – N. B.: nicht Konstituierung – „der letzteren [das heißt: Begrenzung der Regierung] in das Gebiet der Theorie“ – d. h. außerhalb der geschriebenen Gesetze – „verlegen, da man sie in dem der Gesetzgebung vergeblich suchte.“
Die Regierung wurde also nicht parlamentarisch konstituiert; sie wurde auch nicht in ihrer Macht durch parlamentarische Gesetze, sondern durch Konstruktionen der Rechtstheoretiker begrenzt, so Steins Beschreibung des Rechtsstaats.
In der neueren wissenschaftlichen Diskussion gibt es vereinzelte Versuche diese klassische Unterscheidung zwischen der deutschen Rechtsstaatskonzeption einerseits und andererseits der französischen des État légal und der angelsächsischen der rule of law in Frage zu stellen. So sieht MacCormick Rechtsstaat und rule of law als Ausdruck des „gleichen Ideal[s]“.
Im Anschluss an MacCormick sowie unter Hinweis auf Sommermann und Buchwald vertritt Schulze-Fielitz die These, dass angelsächsische rule of law und deutscher Rechtsstaat „mittlerweile […] weithin deckungsgleich“ geworden seien, was impliziert, dass dem nicht immer so war („mittlerweile“).
Im Kontext eines betont formellen Rechtsstaatsverständnisses – schon MacCormick verglich seine britische, „doch recht formale“ Konzeption mit der ebenfalls „relativ formalen[en]“ von Hans Kelsen – gelangt Erhard Denninger zu der These, dass Rechtsstaat und rule of law weitgehend ‚gleichsinnig‘ seien und fordert in diesem Sinne eine Öffnung der deutschen für die angelsächsische Diskussion.
Die Formulierung von Schulze-Fielitz ist also eher deskriptiv und lässt im Übrigen offen, welche Seite im mittlerweile vollzogenen Angleichungsprozess die den stärkeren Änderungen unterzogene ist. Die Formulierung von Denninger ist dagegen teilweise programmatisch und verortet den Anpassungsbedarf auf deutscher Seite.
Auch in der neuesten Auflage des Evangelischen Staatslexikons kommen zwei unterschiedliche Sichtweisen zu Wort:
Katharina Gräfin von Schlieffen stellt den Rechtsstaat als deutschen Exportschlager dar: „Bis in das 20. Jh. bleibt der R.[echtsstaat] als Begriff und Institut auf den deutschen Sprachraum beschränkt. Jedoch bewährt sich der Begriff seit einem halben Jh. in anderen Ländern und in internationalen Beziehungen, so dass der R.[echtsstaat] aus heutiger Sicht nicht mehr als ‚deutscher Sonderweg‘ bezeichnet werden kann.“
Wolfgang Lienemann erinnert dagegen an die traditionellen Unterschiede zwischen der angelsächsischen rule of law und dem hegemonial „materiellen“ deutschen Rechtsstaatsverständnis: „Ob man den R[echtsstaat] eher i[m] S[inne] d[es] (formalen) angelsächsische Prinzips der ‚rule of law‘ versteht und einer Form des Rechtspositivismus anhängt (Kelsen) oder eher für eine (minimale) sittliche Rechtfertigungsbedürftigkeit des Rechts (Dreier) argumentiert, hängt von der Extension des jeweiligen Rechtsbegriffs und (auch) von der historisch-kulturellen Einbettung des Rechtssystems im Leben einer politischen Gesellschaft ab.“
Unabhängig davon, ob das Folgende nun ein deutsches Spezifikum darstellt oder nicht, besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin, dass das deutsche Rechtsstaatskonzept durch die starke Stellung der Gerichte gekennzeichnet ist; sie sind es, die das eingangs angesprochene Idealrecht gegebenenfalls auch ohne gesetzliche Grundlage implementieren:
„Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die […] in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen“
In diesem Sinne ist der deutsche Rechtsstaat zunächst ein Staat der Verwaltungsgerichte und dann auch der Verfassungsgerichte.
Auch Autoren, die es im Übrigen ablehnen, scharf zwischen westlichem Parlamentarismus und deutschem Rechtsstaat zu unterscheiden, sondern vielmehr von der Existenz einer großen, alten und in sich differenzierten Familie von Rechtsstaaten sprechen, erwähnen als Besonderheit des deutschen Rechtsstaatskonzeptes seine weitgehende politische Zahnlosigkeit im Verhältnis zum feudal-monarchischen Ancien Régime und in Bezug auf eine Demokratisierung des politischen Systems.
Michael Stolleis schreibt: Die „politische Mitwirkung des Dritten Standes“ als Element des „politische[n] Programm[s]“, das sich in der Formel vom „Rechtsstaat“ ausdrückte, sei „in Deutschland ungleich schwächer ausgebildet [gewesen] als in Frankreich oder England.“
Nach Denninger nimmt die „Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens“ (den er aber dennoch auch mit westlichen und antiken Autoren in Verbindung bringt) „im Unterschied zur etwa vergleichbaren angelsächsischen rule of law eine charakteristische Richtung: Während in England die individuellen Freiheitsrechte des Bürgers stets in enger Verbindung zu einem freiheitlich funktionierenden Prozeß politisch-rechtlicher Willensbildung, zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft gesehen wurden, während auch in Frankreich mit der Revolution die politische Selbstorganisation der Nation […] gelungen war, treten in Deutschland […] die unpolitischen […] Komponenten in der Hauptforderung des Liberalismus: Rechtsstaat, in den Vordergrund.“ (Hervorhebung im Original)
Rechtsstaat und Positivismus

Eine vielfach vertretene, aber umstrittene These geht davon aus, dass die Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sich ursprünglich in der formellen Betrachtung des Rechtsstaats erschöpft habe. Im Gegensatz zum Naturrecht könne allein positives Recht Maßstab für die Rechtsbindung der Staatsgewalt sein. Ausreichend sei, dass ein positiv formuliertes Gesetz die staatliche Maßnahme vorsieht. Diese Betrachtung habe zwar die Rechtssicherheit, die vor allem in der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns liege (und die nach wie vor wichtig sei), gewährleistet, habe aber durch ihre Beschränkung auf die Form nicht verhindern können, dass selbst das größte moralische Unrecht noch in Gesetzesform gegossen wurde. Von dieser Ausgangslage ausgehend, hätten die Nationalsozialisten ab 1933 in Deutschland eine gesetzliche Grundlage in Form der Nürnberger Gesetze und vieler weiterer Einzelregelungen geschaffen, um so ihre Ziele bis hin zum Völkermord auf eine formaljuristische Grundlage stellen zu können.
Nach Auffassung beispielsweise Michael Sachs’ habe die Rechtswissenschaft ab 1945 zur Verhinderung weiteren Missbrauchs im Rahmen des Rechtspositivismus, den materiellen Rechtsstaatsbegriff auf der Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte entwickelt. Als wichtigster rechtsphilosophischer Ansatz dieser Korrektur gilt die Radbruchsche Formel:

„… es sei denn, daß …“ (siehe den nebenstehenden vollständigen Text)
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. [...] [W]o Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
Die Gegenauffassung verweist auf das bereits im 19. Jahrhundert in Deutschland vielfach vertretene idealistische Rechtsverständnis und die späte Parlamentarisierung des politischen Systems im Land. Hervorgehoben wird, dass während der Weimarer Republik der parlamentarische Gesetzgeber gerade im Namen eines anti-positivistischen Rechtsverständnisses angegriffen worden sei, während das idealistische Rechtsverständnis gegenüber den Gesetzgebungsinstanzen des Deutschen Kaiserreichs kaum praktisch in Anschlag gebracht wurde, sondern gleichsam im Hintergrund oder ‚virtuell‘ blieb. Des Weiteren wird die (formelle) Legalität der nationalsozialistischen Machtübernahme und somit die Mitverantwortung des Positivismus für selbige bestritten. Vielmehr wird die These vertreten, in Deutschland sei von der Kontinuität eines hegemonial anti-positivistischen Rechtsverständnisses vor, während und nach der Herrschaft des Nationalsozialismus auszugehen. Walter Pauly gibt an, dass Gesetzgebung und Gesetzmäßigkeit keinesfalls vorrangige Handlungs- und Legitimationsformen des Nationalsozialismus gewesen seien. Die industrielle Ermordung von Millionen Juden entbehrte insoweit auch im Nationalsozialismus einer gesetzlichen Grundlage. Radbruchs Basisbegriffe von „Gleichheit“ und „Gerechtigkeit“ böten keinen soliden Unterbau für die Beurteilbarkeit von Recht und Nicht-Recht, zumal deren konzeptionelle Einführung nicht weniger umstritten sei als die Rechts- und Rechtsstaatskonzepte. So liege im Übergang von substantialistischen, antiken zu modernen, prozeduralen Gerechtigkeitskonzeptionen eine Demokratisierung der Definition von Gerechtigkeit; und es seien gerade die Nazis gewesen, die sich statt auf ‚bloß formelle‘, juristische Gleichheit auf substantialistische Artgleichheit berufen hätten. Schließlich stelle der Satz, „Es sollte ausreichen, daß eine staatliche Maßnahme in einem Gesetz vorgesehen ist.“, die positivistische Position auch nur insofern korrekt dar, als es die juristische Beurteilung von Legalität oder Illegalität einer Handlung o. ä. betreffe. Davon sei aber die politische Beurteilung der fraglichen Handlung und auch die Frage, ob im jeweiligen Fall legal gehandelt werden solle oder vielmehr illegaler Widerstand zu leisten sei, zu unterscheiden. Die Identifizierung von juristischer Erkenntnis, politischer Beurteilung und praktischer Handlung sei eine von den Antipositivisten erst von außen an den Positivismus herangetragene, aber keine Grundlage für eine Kritik der tatsächlichen Position des Letzteren.
Geschichtliche Entwicklungsetappen

Der neuzeitliche Begriff des Rechtsstaates ist Ende des 18. Jahrhunderts aufgekommen. Die Bedeutung des Wortes stabilisierte sich – nach der dargestellten Verwendungsweise bei Placidus und Müller – als Gegenbegriff zu „Despotie“ und „Theokratie“, aber nicht als Gegenbegriff zu „Monarchie“ und „Aristokratie“ –, und die Abgrenzung von der „Despotie“ schloss die Abgrenzung vom „Pöbeldespotismus“, d. h. von der Demokratie, ein.
Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs. „Polizeystaat“
Ein weiterer Begriff, der als Gegenbegriff die Bedeutung von „Rechtsstaat“ mitprägte, war der des „Polizeystaates“. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der damalige Polizey-Begriff viel umfassender war als der heutige Polizeibegriff. Wovon der Rechtsstaat damals abgegrenzt wurde, war nicht die Repressivfunktion, die für den heutigen Polizei-Begriff charakteristisch ist, sondern der umfassende, die Gesellschaft gestaltende Anspruch der damaligen „guten Polizey“.
Eine Kritik der Repressivfunktion der Polizei beinhaltete der Rechtsstaatsbegriff zunächst nicht oder allenfalls am Rande. Vielmehr zielte er auf eine Reduktion des umfassenden Polizey-Begriffs und bekräftigte sogar dessen repressive Aspekte.

Ein „Rechtsstaat“ ist in seiner liberalsten – d. h. am wenigsten von den spezifischen Verhältnissen im „Deutschland“ des 19. Jahrhunderts geprägten – Bedeutung schlicht ein moderner, d. h. mit Gewaltmonopol ausgestatteter Staat, wie er durch die westlichen Gesellschaftsvertragstheorien gerechtfertigt wird. Der „Staatsbegriff […] in seiner Vollendung [ist] ja nicht Anderes […] als der Rechtsstaat“. Die Menschen verzichten durch den Gesellschaftsvertrag, mit dem sie sich gegenseitig als freie und gleiche Vertragspartner (später auch: -innen) anerkennen, auf ihr „Naturrecht auf alles“, beschränken sich fernerhin auf konkret gesetzlich festgelegte Rechte und schaffen den Staat, der die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages gegen Rechts- bzw. Vertragsbrecher durchsetzt. In dieser Weise war für Johann Aretin und Karl von Rotteck „Rechtsstaat“ derjenige Staat, „in welchem nach dem vernünftigen Gesammtwillen regiert, und nur das allgemeine Beste bezweckt wird.“ Der entscheidende Punkt dabei sei, dass das „allgemeine Beste“ „die möglichste Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der bürgerlichen Gesellschaft“ sei. Unter Bezugnahme auf Hugo Grotius stellt Robert von Mohl im Kapitel „Ursprung; erste wissenschaftliche Begründung“ seines Werks Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften die „Idee des Rechtsstaates“ in gleicher Weise dar: „Zunächst zeigt er (Grotius), dass der Mensch nach Offenbarung und Geschichte das Bedürfnis eines vernünftigen, d. h. friedlich geordneten, Zusammenlebens mit Anderen habe, und entwickelte dann die Regeln dieses Zusammenlebens der Einzelnen auf der Grundlage der gegenseitigen Rechtsachtung. Hieraus ging auch die allgemeine Begründung des Staates hervor. Eine Macht und Ordnung zur Aufrechterhaltung des friedlichen Zusammenlebens der zu einem Volk Gehörigen, lehrte er, sei unentbehrlich; […].“ Der „Vertrag freier Menschen“ sei „nicht nur die Form der Entstehung des Staates, sondern zu gleicher Zeit auch die rechtliche Begründung desselben und seiner Gewalt.“
Mohl selbst war allerdings mit dieser anti-polizeystaatlichen Stoßrichtung des Rechtsstaatsbegriffs nicht einverstanden: „Rechtssicherheit für den Einzelnen“ sei eine „allzu enge Zweckbestimmung des Staates“. Mohl lobte demgegenüber Johann Friedrich Herbart, der „dem Staate nicht nur ein[en], den wirklichen menschlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechendere[n] Umfang gegeben; sondern auch überhaupt das negative Wesen des Kant’schen Staatswesens beseitigt“ habe. Der Rechtsstaat habe nicht nur Rechtsschutz als Aufgabe, sondern die Aufgabe, zwei Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die dem einzelnen bei der „möglichst allseitigen Ausbildung seiner Naturkräfte und folglich de[m] Erwerb und Genuß der dazu dienlichen Mittel“ im Weg stehen können: nämlich „den unrechtlichen Willen anderer Menschen und die Übermacht äußerer Hindernisse. Beiderlei Hindernisse muß der Staat entfernen“. Die erste Funktion nennt Mohl „Justiz“ und die zweite Funktion – für den heutigen Sprachgebrauch etwas überraschend, aber an den älteren, weiteren absolutistisch-wohlfahrtsstaatlichen Polizey-Begriff anknüpfend – „Polizei“. Mohl kommt, da „Recht nur die Hälfte der Tätigkeit dieser Staatsgattung ist“, zu dem Ergebnis: „man müßte ihn [den Rechtsstaat] eigentlich ‚Rechts- und Polizeistaat‘ nennen“, spricht aber im Übrigen – da dies der „gebrauchtere“ (d. h. üblichere) Begriff ist – auch seinerseits nur von „Rechtsstaat“, um beide Funktionen abzudecken.
Zweite Etappe: Zuspitzung des Rechtsstaatskonzeptes auf die Forderung nach einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle

In einer zweiten Etappe, nachdem in den meisten deutschen Kleinstaaten und ab 1848 auch in Preußen konstitutionell-monarchische Verhältnisse geschaffen worden waren, wurde das Rechtsstaatskonzept auf die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung zugespitzt. Jedenfalls für diese Phase ist (noch) nicht von Formalisierung des Rechtsstaatskonzepts (zur diesbzgl. Forschungskontroverse siehe den folgenden Abschnitt) zu sprechen, sondern von einer Institutionalisierung des Rechtsstaatskonzeptes – eben in Form der Verwaltungsgerichte. Charakteristische Schriften dieser Zeit sind: Der Rechtsstaat – eine publicistische Skizze von Otto Bähr aus dem Jahr 1864 sowie Der Rechtsstaat von Rudolf Gneist aus dem Jahre 1872 (zweite Auflage unter dem Titel Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte 1879).
Die – weitgehend bloß terminologische – Differenz der beiden nationalliberalen Autoren sollte nicht überbewertet werden, waren sich doch beide im Sinne der 1848er Forderung einig, dass die verwaltungsinterne „Verwaltungsrechtspflege“ durch eine gerichtliche Kontrolle ersetzt werden sollte. Dabei präferierte Bähr eine Übertragung der Kontrolle an die bereits bestehende ordentliche Gerichtsbarkeit (womit er sich wohl an der Bestimmung in § 35 II der landständischen 1831er Verfassung seines kurhessischen Heimatstaates orientierte), während Gneist kompromissweise vorschlug, eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen. „[…] die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit [vereint] Elemente von Bährs und G.s Vorschlägen, kombiniert mit dem dritten Typus, dem süddt. Modell des Verwaltungsrechtsschutzes.“
Von einer Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes ist hier aus zweierlei Gründen nicht zu sprechen:
Erstens (und v. a. im Vergleich mit England, wo Parlament und Gerichte gegen die Krone verbündet waren, und Frankreich, wo lange Zeit die parlamentarische (soweit vorhanden) der gerichtlichen Exekutivekontrolle vorgezogen wurde, wichtig), weil der Verwaltungsrechtsweg hier nicht das individuelle, den einzelnen Bürgern offenstehende Korrelat zur ‚kollektiven‘ parlamentarischen Regierungsbildung und -kontrolle, sondern deren Substitut ist. So bestimmte die – nie wirksam gewordene – Verfassung von 1849 in § 182 zwar: „Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.“ Aber eine parlamentarische Regierungsbildung war nicht vorgesehen (§ 72 II), sondern allein eine Ministeranklage vor dem Reichsgericht (§ 126 lit. i), und die vom Kaiser zu ernennende Regierung sollte ein Vetorecht (§ 102) gegen Gesetzesbeschlüsse des aus zwei Kammern bestehenden Reichstags haben – und ähnlich verhielt es, als am Ende des 19. Jahrhunderts dann tatsächlich Verwaltungsgerichte in den deutschen Bundesstaaten eingeführt wurden.
Und zweitens und wichtiger, weil diese Verwaltungsgerichte nicht etwa nur Gesetzesanwendungs- und -durchsetzungsinstanzen, sondern Rechtsschöpfungsinstanzen wurden: „Die damals in den Ländern errichteten Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe), vorab das Preußische Oberverwaltungsgericht, etablierten sich […] neben dem Gesetzgeber und der Wissenschaft als wichtigste Kraft für die Fortbildung des Verwaltungsrechts. Das von Anfang an geplante Reichsverwaltungsgericht kam zwar im 19. Jahrhundert nicht mehr zustande, aber dies hinderte die Rechtsprechung nicht, fallweise voranschreitend allgemeinere, landerübergreifende Sätze zu entwickeln, die sich allmählich zu einem ‚Allgemeinen Teil‘ zusammenfügten.“
Forschungskontroverse: Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes?
Soweit in der herrschenden Lehre von der Geschichte des Rechtsstaats nicht die Auffassung vertreten wird, dieser sei ursprünglich im formellen Sinne verstanden worden, wird im Rahmen der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, auf ein – wünschenswertes – materielles Rechtsstaatsverständnis in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts sei in der zweiten Hälfte ein – negativ zu beurteilendes – formelles gefolgt. Verantwortlich gemacht wird dafür insbesondere Julius Stahl. Das diesbezüglich immer wieder angeführte Referenzzitat lautet:
„Der Staat soll Rechtsstaat seyn, das ist die Losung, und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit. Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen, also direkt, nicht weiter verwirklichen (erzwingen), als es der Rechtssphäre angehört, d.i. nur bis zur notwendigsten Umzäunung. Dies ist der Begriff des Rechtsstaates, nicht etwa, daß der Staat bloß die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke, oder vollends bloß die Rechte der einzelnen schütze, er bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.“
Von der herrschenden Meinung wird dieses Zitat im Sinne eines formellen Rechtsstaatverständnisses interpretiert und kritisiert. Der Rechtsstaat sei dadurch zu einem „Gesetzesstaat“ geworden. Für diesen ist in diesem Sinne charakteristisch, dass durch die Herrschaft der Gesetze, allgemeiner und bestimmter Rechtssätze, erreicht werden soll, dass das staatliche Handeln vorhersehbar, berechenbar und durch unabhängige Gerichte kontrollierbar sei. Dies wird – gemessen an einem substantiellen Begriff von Gerechtigkeit – als unzureichend angesehen.
Eine Minderheit unter den Rechtsstaatshistorikern und Rechtstheoretikern widerspricht dieser Auffassung in doppelter Hinsicht: Weder teilen sie die implizit negative Wertung der formellen Konzeption des Gesetzesstaates, noch sind sie der Ansicht, dass Julius Stahl ein Vertreter dieser Konzeption gewesen sei.
In Wertungshinsicht macht die Mindermeinung geltend, dass zwar auch gesetzesstaatliche Verhältnisse keine demokratischen Verhältnisse garantieren, dass die Verbindung von Gesetzesstaat und Demokratie aber immerhin möglich ist, während eine materielle Rechtsstaatskonzeption von vornherein bedeute, dem demokratischen (sei es parlamentarischen, plebiszitären oder rätedemokratischen) Gesetzgeber eine Elite aus Richtern und/oder Rechtsphilosophen überzuordnen.
Hinsichtlich der Interpretation des Stahl-Zitates argumentiert die Mindermeinung, dass Stahl den Rechtsstaat dem „Volksstaate (Rousseau, Robespierre), […], in welchem das Volk die vollständige und positive politische Tugend von Staatswegen jedem Bürger zumuthet und seiner eigenen sittlichen Würdigung gegenüber keine rechtliche Schranke anerkennt“, entgegensetzte. Stahl habe keine formelle Rechts(staats)konzeption vertreten, sondern dem (insbesondere dem potentiell demokratischen) Gesetzgeber mit Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit eine sittliche Schranke übergeordnet. Die Bürger dürften keine ‚unsittlichen‘ Gesetze beschließen und folglich auch nicht selbst definieren, was sittlich und was unsittlich ist. Dies sei keine formelle, sondern eine materielle Rechtsstaatskonzeption.

Das von der Mindermeinung beanspruchte demokratische Potential einer formellen Rechtsstaatskonzeption hätte in Deutschland – wenn auch weiterhin mit Einschränkungen – erstmals unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung realisiert werden können, die die Republik einführte, die Regierungsbildung vom parlamentarischen Vertrauen abhängig machte und die Rolle des Reichstags im Gesetzgebungsprozess stärkte. In der juristischen Lehre wurde diese Verfassungskonzeption am ehesten von Gerhard Anschütz und Richard Thoma sowie dem Österreicher Hans Kelsen, der vor dem Machtantritt des NS kurze Zeit in Köln lehrte, ernst genommen.
Die Gegenposition wurde prominent u. a. von dem bereits mehrfach erwähnten Carl Schmitt vertreten, dem seinerzeit sehr angesehenen Staatsrechtler, der die dem parlamentarischen Gesetzgeber durch die Weimarer Verfassung gegebenen Kompetenzen im Namen des „bürgerlichen Rechtsstaat[s]“ als beschränkt ansah. Schmitt ist vor allem durch seine spätere Aussage „Der Führer schafft das Recht“ verrufen. Diese Aussage entsprach zwischen 1933 und 1945 der Praxis im nationalsozialistischen Deutschen Reich, denn nach dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 hatte die NS-Regierung die volle Kompetenz, Gesetze direkt zu erlassen, und der Begriff Rechtsstaat war in dieser Zeit völlig obsolet geworden. Aber der Staat selbst wurde nicht zu einem Polizeistaat im Sinne des 19. Jahrhunderts deformiert, sondern es bildete sich ein „Staat im Staate“, der SS-Staat (siehe das gleichnamige Buch von Eugen Kogon), der nur dem „Führer“ selbst verantwortlich war.
Schmitt schrieb vorher u. a., nach der Novemberrevolution sei eine rechtlich verbindliche „fundamentale Entscheidung […] für den bürgerlichen Rechtsstaat […] erfolgt“, für „den bisherigen sozialen status quo, d. h. für die Beibehaltung der bürgerlichen Gesellschaftsordnung“.
Geschichte der Rechtsstaatlichkeit
Wegbereitend wurde Rechtsstaatlichkeit als ein Government of Laws in England gefordert. In der Forderung artikulierte sich ein Streben nach einer staatlichen Ordnung, die Antwort sein sollte auf die aus den politischen Wirren des 17. Jahrhunderts gezogenen Erkenntnisse. Auch war es England, wo sich schrittweise individuelle Freiheitsrechte herausbildeten. In der Zeit dieser Wirren hatten sich in Konflikten mit der Königsgewalt Gedanken dahin verdichtet, dass zukünftig ein allgemeiner Schutz vor willkürlich obrigkeitlichen Verhaftungen besteht und insbesondere Freiheitsrechte gewährt werden. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde zügig formuliert und durchgesetzt.
Auf dem Kontinent kamen ähnlich lautende Forderungen im 18. Jahrhundert auf. Gerichtet waren sie gegen die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates. Die Französische Revolution steht dabei als Inkarnation des Freiheits- und Gleichheitsrechtsstrebens für alle Bürger. Bis dahin war das Gesellschaftsbild – zwar unterschiedlich geschichtet – aber ständisch geprägt und der Monarch gerierte sich als alleiniger Inhaber staatlicher Gewalt; an von ihm gesetztes Recht waren alle, nur nicht er selbst gebunden. Motiviert war das Aufbegehren gegen diese Herrschaftsform zumeist aus einem religiös-weltanschaulichen Kontext heraus. Mit dem Aufkommen der Aufklärung und der mit ihr verbundenen Ablösung der weltlichen Politik von den religiösen Vorstellungen war die Frage der Rechtsstaatlichkeit im Keim bereits angelegt und begehrte kurz vor der Jahrhundertwende gegen den Absolutismus (L’État, c’est moi) auf.
Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernünftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Sicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt ein, die für eine Wiederherstellung des Rechts dann sorge, so dieses verletzt sein würde. Letztlich entwickelte sich der Begriff des Rechtsstaats aus diesen Überlegungen heraus als Gegenbegriff zum abzulösenden Polizeistaat, im Wesentlichen wurde er nun als Verfassungsstaat verstanden. Hervorgehobene Ziele sind seither die Mäßigung der Staatsgewalt, die Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten, das Selbstbestimmungsrecht und das Recht eines jeden, gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Auch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, politische Dezentralisation und der Föderalismus sind, zumal in Verbindung mit dem Prinzip der Subsidiarität, bedeutende Elemente dieses Rechtsverständnisses. Bereits in der späten Mitte des 19. Jahrhunderts war in den meisten Ländern eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut und Staats- wie Verwaltungsrecht wurde an Universitäten gelehrt. Kennzeichen des Rechtsstaats war insofern die „Formalisierung, die Zuordnung der verwaltungstätigkeit zu kalkulierbaren Rechtsformen“.
Nach Einschätzung des Politikwissenschaftlers Maximilian Pichl wird der Begriff des Rechtsstaats zunehmend als Synonym für Sicherheit oder das staatliche Gewaltmonopol verwendet. Nach Auffassung von Kritikern werde damit jedoch sein Gehalt in sein Gegenteil verkehrt. „Rechtsstaat“ meine dann nicht mehr Schutz vor exekutiver Gewalt, sondern Stärkung der Staatsgewalt gegenüber seinen Bürgern.
Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale Legalität (d. h. positive Rechtsetzung ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) zur Begründung der Rechtsgeltung genügt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise („ethische“) Legitimität erforderlich sind. Kurz, Rechtsstaat ist nur ein Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen: mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an das förmliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind. Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben.
Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit
Die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat knüpft an die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Recht an sich an. Materielles Recht regelt in seinen Ordnungen „Sache selbst“, es wird beispielsweise durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Strafgesetzbuch (StGB) repräsentiert. Regelungsmaterie ist die materielle Rechtslage. In Abgrenzung dazu werden als formelles Recht die (gerichtlichen) Verfahrensordnungen bezeichnet, etwa die Zivilprozessordnung (ZPO) oder das Strafprozessrecht (StPO). Formelles Recht regelt den Verfahrenszuschnitt, um dem materiellen Recht zur Anwendung und Auslegung zu verhelfen.
Diese terminologische Anlehnung ist freilich nur so lange gerechtfertigt, wie es sich um den „materiellen Rechtsstaat“ im engeren (eine Berufung auf überpositives Recht ausschließende) Sinne handelt. Denn bei der Unterscheidung zwischen einerseits BGB, StGB etc. und andererseits ZPO, StPO etc. handelt es sich um eine Unterscheidung innerhalb des geschriebenen Rechts. Wird dagegen vom „materiellen Rechtsstaat“ im überpositiven Sinne gesprochen, so handelt es sich bei dieser Verwendung des Wortes „materiell“ nicht mehr um die gleiche Verwendungsweise wie bei der Rede vom materiellen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht.
Gleichfalls ein falscher Eindruck entsteht, wenn die juristische Unterscheidung zwischen einem formalen und einem materialen Rechtsstaatsverständnis mit der philosophischen Unterscheidung zwischen Idealismus und Materialismus in Verbindung gebracht wird: „Der deutsche ‚materielle‘ Rechtsstaats-Begriff hat […] nichts mit philosophischem Materialismus, und schon gar nichts mit Historischem Materialismus im Sinne des Marxismus zu tun – auch wenn einige, geisteswissenschaftlich geprägte und in ihrer philosophischen Position idealistische sozialdemokratische Juristen seit Hermann Hellers Prägung des Begriffs des ‚sozialen Rechtsstaats‘ an der weiteren Begriffsentwicklung mitgewirkt haben und dabei eine Zeitlang einige sozialstaatliche Brosamen abfielen. Gegen-Begriff zum ‚materiellen Rechtsstaat‘ ist nicht der ‚ideelle‘ oder ‚idealistische Rechtsstaat‘ (wie dies im Falle einer Begriffsverwendung i.S.v. philosophischem Materialismus der Fall wäre), sondern […] der ‚formelle Rechtsstaat‘.“
Der Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes ist nicht nur formeller, sondern auch materieller Art. Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an bestimmte Formen ihrer Ausübung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Staatsgewalt wird im Rahmen gewaltbegrenzender Zuständigkeiten und in kontrollierbaren Verfahren ausgeübt. Materielle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an überpositives Recht durch Grundrechte und an den Grundsatz des Übermaßverbots, mithin den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
In ähnlicher Weise wird von einem formalen oder materialen oder auch substantialistischen Rechtsstaatsverständnis gesprochen.
Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf. Das gilt für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gleichermaßen.
Abgrenzung
Verschiedentlich werden „formelle“ und „materielle“ (oder „substantielle“) Rechtsstaatlichkeit einander angenähert, so, wenn gesagt wird: „Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat, der die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt und eine öffentlich-rechtliche Entschädigung als unverzichtbare Institute anerkennt: Der Begriff ist historisch bedingt und schon für sich genommen weniger formell als er vorgibt.“
Nach dieser Definition weist schon der formelle Rechtsstaat Elemente auf, die bei Kelsen nicht einmal im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstaat ausdrücklich erwähnt werden – nämlich „Gewaltenteilung“ und „Entschädigung“ (gemeint ist wohl auch die Staatshaftung).
Ein heute in der Bundesrepublik vielfach vertretener materieller Rechtsstaats-Begriff geht noch weiter: Der Gesetzgeber wird einer „höheren Normenordnung“ unterstellt: „‚Nur‘ formell ist ein Rechtsstaat allerdings, sofern er sich in der Beachtung [der] Formelemente erschöpft und eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetzgebung an einer höheren Normenordnung nicht kennt (Gesetzesstaat). Als materieller Rechtsstaat gilt ein Staat, der auch diese inhaltliche Ausrichtung gewährleistet und sie insbesondere durch die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und durch die Normierung von Grundrechten sichert.“
Es gibt also unterschiedliche Verständnisse von „materieller Rechtsstaatlichkeit“: Zum einen bedeutet der Ausdruck, dass die Verfassung des jeweiligen Landes inhaltliche Festlegungen trifft (beispielsweise in Form der von Kelsen erwähnten Freiheitsrechte); zum anderen bedeutet der Ausdruck, dass bestimmte Grundsätze inhaltlicher Richtigkeit (welche das im Einzelnen sind, kann umstritten sein) nicht nur den Gesetz-, sondern auch den Verfassungsgeber binden.
Dies letzte ist das vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene materielle Rechtsstaatsverständnis.
Auf diesem Wege kann „materielle Rechtsstaatlichkeit“ die „formelle Rechtsstaatlichkeit“ ergänzen und erweitern: „Stellt man auf die Rechtsquelle ab, der die einzelne rechtsstaatliche Institution ihre Existenz verdankt, so kann die Aufnahme materiell-rechtlicher, auch den – verfassungsändernden – Gesetzgeber bindenden rechtsstaatlicher Grundsätze in der Verfassung als eine Erweiterung und Ergänzung des formellen Rechtsstaates angesehen werden; die […] Neuschöpfungen des Grundgesetzes (gemeint sind insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG und die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes, unter dem die meisten Grundrechte stehen, durch die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG) gehören dann noch zur formellen Rechtsstaatlichkeit und erst die Rekurse auf überpositive Grundsätze“ zur „materielle[n]“. „Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle, sondern auf den Inhalt der in Frage stehenden Institutionen bzw. Normen ab, sind nicht nur die Rückgriffe auf überpositives Recht unter den Begriff der materiellen Rechtsstaatlichkeit zu subsumieren, sondern auch die weiteren materiell-rechtlichen Bindungen, die das Grundgesetz enthält.“
Nach anderer Ansicht ist „der materielle nicht das Gegenteil des formellen Rechtsstaates, sondern ein materielle und formelle Elemente des Rechts vereinigender Staat.“ Diese Begriffsbildung ist aber fragwürdig:
Bildet man einen nur positivrechtlich angereicherten Begriff des „materiellen Rechtsstaats“, der aber keine überpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, dann kommen die Vertreter eines (positivistischen) materiellen Rechtsstaatsverständnisses zum gleichen Ergebnis wie die Vertreter eines (positivistischen) formellen Rechtsstaatsverständnisses, nämlich: Die positive Verfassung ist anzuwenden. Es ist nicht zu erkennen, was ein positivistisch verstandener materieller Rechtsstaat einem formellen begrifflich hinzufügt.
Bildet man dagegen einen Begriff des „materiellen“ Rechtsstaates, der auch überpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, dann wird der (positivistisch zu verstehende) formelle Rechtsstaatsbegriff und das ihm zugeordnete formelle Recht durch ein von ihm abweichendes überpositives Recht nicht „ergänzt“. Vielmehr besteht dann ein Konflikt zwischen dem positiven und dem überpositiven Recht.
Integrales und summatives Rechtsstaatsverständnis
Das integrale und summative Rechtsstaatsverständnis formuliert zwei gegensätzliche Ansätze zur Interpretation des Grundgesetzes (GG).
Dabei begreifen das Bundesverfassungsgericht und die überwiegende Rechtsliteratur den Rechtsstaat begrifflich integral, was bedeutet, dass sich das Rechtsstaatsprinzip nicht in Einzelbestimmungen wie den Grundrechtsnormen oder Art. 20 Abs. 3 GG erschöpft, sondern über die rechtsphilosophische und rechtspolitische Bedeutung hinausgeht und als „Grundlage für […] im Grundgesetz nicht erwähnte – unbenannte – Einzelgewährleistungen“ heranzuziehen ist.
Begründet wird das Prinzip mit dem Wortlaut der Art. 20 Abs. 3 GG Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 28 Abs. 1 GG. Losgelöst vom Wortlaut wird das Prinzip als Teil der „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ aufgefasst, dessen Geltung auch bei den Beratungen während der Verfassunggebung vorausgesetzt worden sei. Vertreter des integralen Ansatzes sehen das Rechtsstaatsprinzip als subsidiär zu den konkretisierenden Bestimmungen des Grundgesetzes an.
Als summativ wird jenes Rechtsstaatsverständnis bezeichnet, das das Wort „Rechtsstaat“ (als Begriff des geltenden Rechts der Bundesrepublik) ausschließlich als Namen beziehungsweise „Sammelbezeichnung einzelner im Text des Grundgesetzes belegbarer rechtsstaatlicher Gewährleistungen“ ansieht.
Diese Auffassung stützt sich darauf, dass die Bundesrepublik im Grundgesetz nicht ausdrücklich als Rechtsstaat bezeichnet werde. Die Erwähnung der Rechtsstaatlichkeit in Art. 28 GG wird dahingehend interpretiert, dass dort ausschließlich „Grundsätze des […] Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes“ gemeint seien. Außerhalb der in Einzelbestimmungen liegenden Elemente oder Grundsätze des Rechtsstaatsprinzips würden weder den Bundesländern durch Art. 28 GG verbindlich gemacht, noch seien sie für die Bundesebene juristisch relevant.
Grenzen der Verrechtlichung
Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen, „dass es unmöglich ist, die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen, dass es auch Situationen gibt, in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen, ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein“.
Doch „auch die alltägliche Staatstätigkeit ist weitgehend nicht bloßer Gesetzesvollzug, sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen Spielräumen“. „Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich […] in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger.“ Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende Bürokratisierung. Darüber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit.
Siehe auch
- Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
- Effektiver Rechtsschutz
- Mehrrechtsstaat
- Rechtliches Gehör
- Legalitätsprinzip
Literatur
- Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, DNB 870223380, Sp. 2806–2818.
- Ernst-Wolfgang Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. Frankfurt am Main 1969, S. 53–76.
- Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Auflage. C.H. Beck, München 1976.
- Katharina Gräfin von Schlieffen: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
- Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: JS 1980, S. 704–709.
- Friedhelm Hase, Karl-Heinz Ladeur, Helmut Ridder: Nochmals: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: JS 1981, S. 794–798.
- Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
- Horst Pötzsch: Die Deutsche Demokratie. 5., überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2009, S. 28–31 (PDF).
- Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 1. u. unveränd. 2. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 1987, ISBN 3-8114-2887-X und 1995, ISBN 3-8114-2495-5;
- Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rdnrn.);
- Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rdnrn.), 3. Auflage 2004, ISBN 3-8114-5071-9.
- Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hrsg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
- Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band I: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung. 2., völlig neubearb. Auflage, § 20, Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
- Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) 4 (1990), S. 367–375.
Weblinks
- Literatur von und über Rechtsstaat im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Rechtsstaat im Dossier Deutsche Demokratie, Bundeszentrale für politische Bildung/bpb, 15. Dezember 2009
- Der deutsche Rechtsstaat und der österreichische Rechtsstaat – zwei Begriffserklärungen (Auszug aus einem Vortrag, der am 15. Dezember 2008 am Internationalen Forschungsinstitut für Kulturwissenschaften IFK in Wien gehalten wurde)
- Informationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“ des Bundesjustizministeriums
- Andreas Voßkuhle, Rechtsstaat unter Druck, Die Zeit vom 26. September 2018
- Videoclip des Bundesjustizministeriums
- Bayerischer Rundfunk, Der deutsche Rechtsstaat und seine Bedeutung für die Demokratie
Anmerkungen
- BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, Rdnr. 547
- Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.
- Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, Tübingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, Tübingen 1986, S. 77.
- Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.
- Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe für Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, Tübingen 1962, S. 71.
- Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.
- Jo[hann] Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag [laut Katalog der Österreichischen Nationalbibliothek: Metzler], Stuttgart 1798, 73 – Hervorhebungen im Original.
- Georg-Christoph von Unruh: Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und ihre Vorläufer in vorkonstitutioneller Zeit. Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsätzen im deutschen Schrifttum. In: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, [West-]Berlin 1983, S. 250–281 (251).
- Michael Becker, Hans-Joachim Lauth, Gert Pickel: Rechtsstaat und Demokratie: Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 978-3-531-13645-5, S. 30 f.
- Von griech. εὐδαιμονία. „[It] is a Greek word commonly translated as ‘happiness’. Etymologically, it consists of the word ‘eu’ (‘good’ or ‘well being’) and ‘daimōn’ (‘spirit’ or ‘minor deity’).“ (Artikel Eudaimonia in der englischsprachigen Wikipedia). Vgl. Polizeistaat: „Entsprechend dem vorherrschenden zentralistischen Staatsmodell hatte der jeweilige monarchische Herrscher als ‚oberster Diener des Staates‘ eine als absolut legitimierte Machtposition, die mit der Verpflichtung zur Sorge für das umfassende Wohlergehen der Bürger verbunden war (siehe auch Wohlfahrtsstaat). Das Instrument dafür war die ‚gute Polizey‘ als eine Politik, die mit allumfassenden Befugnissen ihrer Organe das Wohlergehen der Untertanen sichern sollte.“
- Jo[hann] Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag [laut Katalog der Österreichischen Nationalbibliothek: Metzler]: Stuttgart 1798 (LdStL), S. 78 f.
- Adam H. Müller: „die große Spur der wachsenden Rechts-Idee [gibt] dem Staat Dauer und wahre Haltung“. Zit. in: Die Elemente der Staatskunst, 1. Teil (Die Herdflamme. 1. Band herausgegeben von Othmar Spann), Fischer, Jena 1922 (Erstveröffentlichung mit abweichender Paginierung: Sander, Berlin 1809), 200, 196 – Hervorhebung im Original.
- Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1926–1934 (1928): „Im 19. Jh. löst sich Deutschland vom Absolutismus und entwickelt eine eigene Form der konstitutionellen Monarchie […]. Herrscher und Bürgertum einigen sich auf Verfassungen, die das monarchische Prinzip als gottgegeben voraussetzen, aber Eingriffe in Freiheit und Eigentum unter Parlamentsvorbehalt stellen. So wird ein rechtsförmiger Mittelweg beschritten, der einerseits den schrankenlosen Wohlfahrtsstaat […] und andererseits die Volksherrschaft unter Beteiligung des vierten Standes vermeidet.“ Zu ergänzen ist nur, dass Preußen bis 1848 eine absolute Monarchie blieb, und auch in den konstitutionell-monarchischen deutschen Staaten nicht einmal von einer Herrschaft des Volkes im Sinne des dritten Standes gesprochen werden kann, da dieser – wie Schlieffen darstellt – nicht die allein übernahm, sondern sich mit den weiterhin göttlich legitimierten Monarchen auf einen Kompromiss einigte: „Der Rechtsstaat war also nicht die politische Form des sich selbst regierenden Volkes, er war nicht die rechtliche Erscheinungsform der Demokratie, sondern die rechtliche Form eines überwiegend von den Interessen der Monarchie und der sie tragenden Schichten bestimmten Kompromisses – er war die rechtliche Form der konstitutionellen Monarchie“ (Ulrich K. Preuß, Legalität und Pluralismus (PDF; 737 kB). Beiträge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1973, 11). Siehe dazu schließlich auch noch: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958, 118 („konstitutionelle Monarchie, die [für Aretin] den wahren Rechtsstaat darstellt“) und 117, Fn 2 („Die Theoretiker des frühen Konstitutionalismus ziehen im Grunde das monarch[is]che Prinzip nirgends in Zweifel und fordern auch keine parlamentarische Monarchie etwa nach Art des französischen Juli-Königtums oder der belgischen Verfassung.“)
- Vgl. hierzu das Rotteck-Welckersche Staatslexikon, ab den 1830er Jahren zeitgenössische Grundlage liberaler Weltsicht.
- Siehe die entsprechenden Nachweise unter edocs.fu-berlin.de, S. 101, Fn 44; s. außerdem Erhard Denninger: Rechtsstaat, in: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft. Ehrenwirth, München 1972, 344–349 (344): „Von Robert von Mohl […] systematisch eingeführt“; Michael Stolleis: Rechtsstaat, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990, Sp. 367–375 (370): „Von großer Bedeutung für die weitere Popularisierung des Begriffs wurde R.v. → Mohl“.
- Die Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaats, 1. Band. Laupp, Tübingen 1. Auflage 1832, 2. Auflage 1844.
- Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. C.H. Beck, München 2001, ISBN 978-3-406-54716-4, Rn. 273.
- Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 21, Fn 6.
- Siehe ausführlich zum vorstehenden Detlef Georgia Schulze: Rechtsstaat versus Demokratie. Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre. In: ders./Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S. 553–628 (565 f., 573–579).
- Ein Wort (z. B. „Rechtsstaat“) kann verschiedene Begriffe (z. B. einen formellen oder einen substantialistischen Rechtsstaatsbegriff) repräsentieren; „Begriff“ ist also die Verbindung von Wort und präziser Bedeutung. „Konzept“ wiederum bezeichnet die spezifische Bedeutung, unabhängig von der Verknüpfung mit einem bestimmten einzelsprachlichen Wort.
- Lorenz Stein: Verwaltungslehre. Erster Teil. Cotta, Stuttgart, 2. Auflage 1869, 296 f. – Hervorhebung von „deutsch“ im Original. Rund 100 Jahre später greift Böckenförde (Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 53–76 [54 mit Fn 4]; ähnlich auch ders.: Rechtsstaat. In: Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 8, Schwabe, Basel 1992, Sp. 332–342 [332]) die Steinsche Formulierung wieder auf: „‚Rechtsstaat‘ ist eine dem deutschen Sprachraum eigene Wortverbindung und Begriffsprägung, die in anderen Sprachen so keine Entsprechung findet. Die ‚rule of law‘ im angelsächsischen Bereich ist keine inhaltlich parallele Begriffsbildung, […]“. Die – auch bestehenden – „Gemeinsamkeiten des rechtsstaatlichen Denkens […] mit der Tradition des abendländischen Staatsdenkens und der abendländischen Verfassungsentwicklung machen nicht das spezifische des Rechtsstaatsgedankens aus.“.
- Weitere Nachweise und Zitate zur Diskussion dieser Frage: Detlef Georgia Schulze, Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Überlegungen zum Forschungsstand, S. 89 f., Fn 5.
- Richard Bäumlin, Stichwort „Rechtsstaat“, in: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon, Kreuz, Stuttgart, 3. Auflage 1987, Sp. 2806–2818 (2806). Den Unterschied zwischen Rechtsstaat und rule of law charakterisierte Bäumlin an gleicher Stelle folgendermaßen: „So unterscheidet sich der [Rechtsstaat] von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begrenzendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (repräsentativstaat[liches] beziehungsweise demokratisches) Prinzip gemeint ist.“
- Lorenz Stein: Verwaltungslehre. Erster Teil. Cotta, 2. Auflage, Stuttgart 1869, 298 – Hervorhebungen im Original.
- Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law. In: Juristenzeitung, 1984, 65–70 (67).
- Karl-Peter Sommermann: Staatsziele und Staatszielbestimmungen, Mohr Siebeck, Tübingen 1997, 45 ff.
- Delf Buchwald: Prinzipien des Rechtsstaats. Zur Kritik der gegenwärtigen Dogmatik des Staatsrechts anhand des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Shaker, Aachen 1996, S. 99 f.
- Helmuth Schulze-Fielitz, [Kommentierung zu] Art. 20 (Rechtsstaat). In: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar. Band 2: Art. 20–82, Mohr Siebeck, Tübingen 1998, S. 128–209, Rn. 5; mit ergänzten Literaturhinweisen: 2. Auflage 2006, 170–277 (177, Rn. 5).
- Erhard Denninger: „Rechtsstaat“ oder „Rule of law“ – was ist das heute? In: Cornelius Prittwitz et al. (Hrsg.): Festschrift für Klaus Lüderssen. Zum 70. Geburtstag am 2. Mai 2002, Nomos, Baden-Baden 2002, 41–54; wieder abgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, 537–552 (538): „‚Positivisten‘, denen ich mich gerne zurechne“.
- Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law. In: Juristenzeitung, 1984, 70, 67.
- Erhard Denninger: „Rechtsstaat“ oder „Rule of law“ – was ist das heute?, 2002, 42, Fn 5 und 47–50 (Mitte) bzw. 2010, 538, Fn 3 und 542–545; s. aber auch: 2002, 50 (untere Hälfte) bzw. 2010, 545 f.
- Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1927.
- Wolfgang Lienemann: „Rechtsstaat (Th)“. In: Heun et al., Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1934–1929 (1935) – Hervorhebungen im Original.
- Auf die „deutsche frühbürgerliche Fixierung auf die ‚Rechtsidee‘ und auf die Justiz als deren Inkarnation“ weist Karl-Heinz Ladeur (Strukturwandel der Staatsrechtsideologie im Deutschland des 19. Jahrhunderts. In: ders./Friedhelm Hase: Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System. Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland, Campus: Frankfurt am Main/New York 1980, S. 15–102 [49]) hin. Vgl. für die, jedenfalls soweit es Deutschland betrifft, eher vor- als frühbürgerliche Zeit Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1927: „In England behauptet sich […] seit dem 17. Jh. das Parlament als Rechtssetzer im Verhältnis zur Krone. […]. In Deutschland werden seit dem Mittelalter Recht und Gerechtigkeit von den Gerichten verkörpert.“
- BVerfGE 34, 269–293 (287) – Soraya; vgl. kritisch zu dieser Entscheidung: Helmut Ridder: Alles fließt. Bemerkungen zum „Soraya-Urteil“ des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. In: Archiv für Presserecht, 1973, S. 453–457.
- Katharina Gräfin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1930: „unabhängige Verwaltungsgerichtsbarkeit, die bis heute als Proprium des deutschen R.es angesehen wird“.
- Georg-Christoph von Unruh: Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und ihre Vorläufer in vorkonstitutioneller Zeit. Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsätzen im deutschen Schrifttum, in: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, [West-]Berlin 1983, 280 f.: „Als […] das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die von Althusius Ephorat genannte Einrichtung zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit allen staatlichen Handelns durch die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes verwirklicht wurde, war damit ein […] Prozeß in einer Form abgeschlossen, die man eine ‚Krönung des Rechtsstaates‘ nennen durfte.“ (mit weiteren Nachweisen für die Formel „Krönung des Rechtsstaates“; Original-Hervorhebungen getilgt, fehlerhafte Grammatik im Original)
- So sieht es der (brockhaus-enzyklopaedie.de ( vom 8. August 2011 im Internet Archive) Brockhaus, s. v. Rechtsstaat) als eine der „Eigentümlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland“, die für diesen eine von mehreren rechtsstaatlichen Entwicklungen ist, an, dass dem „frühen deutschen Naturrechtsdenken“, das anscheinend als Vorläufer des Rechtsstaatskonzeptes begriffen wird, die „scharfe Frontstellung zum Staat [fehlte], [d]ie […] dem Aufklärungsdenken in England und Frankreich eigen war.“
- Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp. 368.
- Erhard Denninger: Rechtsstaat. In: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft. Ehrenwirth, München 1972 (H-Lex.), 344.
- In etwa in diese Richtung argumentieren die ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm und Ernst Benda: „Der formale Rechtsstaat, der die Exekutive ans Gesetz band, ohne dieses selbst anderen als formellen Bedingungen zu unterwerfen, war machtlos gegenüber Unrecht in Gesetzesform gewesen. Der materielle Rechtsstaat traf daher auch Sicherungsvorkehrungen gegen die Legislative. Seine Materialität besteht im Einbau eines Qualitätsmaßstabes in den Gesetzesbegriff.“ (Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: Juristische Schulung 1980, 704–709 [704]). „Die Erfahrung der Weimarer Republik und vor allem der nationalsozialistischen Diktatur haben gezeigt, daß die Bindung der Staatstätigkeit an bestimmte Formen und Verfahren keine hinreichende Garantie für die Geltung und Durchsetzung des Rechts ist. Das Rechtsstaatsverständnis des Grundgesetzes […] beschränkt sich nicht auf formale Sicherungen, sondern enthält inhaltliche Aussagen über die Staatstätigkeit, die an oberste Rechtsgrundsätze gebunden wird.“ (Ernst Benda: Rechtsstaat. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch zur Politik, Piper: München, Zürich, 3. Auflage 1989 (1. Auflage 1985), S. 837–840 [838]).
- So argumentiert beispielsweise Uwe Wesel, der Rechtsstaatsbegriff sei für Robert von Mohl „materiell“ von Bedeutung gewesen, dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Menschenrechte, Gewaltenteilung und Justizreform gewährleistet gewesen seien; erst danach habe sich der Begriff zu einem „formellen“ gewandelt und verengt. In: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. Beck, München 2001, Rn. 273 (S. 434 f.).
- Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt. 3., vollst. überarb. u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004, S. 244: „In der frühren [deutschen] verfassungsgeschichtlichen Phase verstand sich das Rechtsstaatskonzept lediglich als eine Garantie zur Durchsetzung der Legalitätskontrolle der Verwaltung. Dieses Konzept war von einem Staats- und Gesetzespositivismus abhängig, […]. Dementsprechend haben sogar die liberalen Denker der damaligen Zeit dieses formalistisch positivistische Rechtsstaatskonzept übernommen.“ Dagegen habe Kant (bei dem das Wort „Rechtsstaat“ allerdings noch nicht vorkommt) „einen substanziellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff entwickelt“, der aber „kaum wesentlichen Einfluss auf die deutsche Staats- und Verfassungslehre“ gehabt habe. Ebenso wohl Rudolf Wassermann (Der Richter im Grundgesetz. In: Werner Schmidt-Hieber, Rudolf Wassermann (Hrsg.): Justiz und Recht. Festschrift aus Anlass des 10-jährigen Bestehens der Deutschen Richterakademie in Trier, Müller, Heidelberg 1983, S. 19–41, hier S. 22 (online)), der bereits den „altliberale[n]“ Rechtsstaats als Gesetzesstaat bezeichnet und anders als andere Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverständnisses nicht von der Formalisierung eines ursprünglich (auch) materiellen Rechtsstaatsverständnisses (erst) in der Kaiserzeit spricht: „Der altliberale, bürgerliche Rechtsstaat war ein ‚Gesetzesstaat‘ gewesen, der sich damit begnügt hatte, für das Handeln der als frei vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen. Auf dem realen Hintergrund der bürgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals Staat und Gesellschaft als getrennte Sphären definieren und zur Bändigung der Staatsmacht auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit vertrauen zu können.“
- Michael Sachs, [Kommentarierung zu] Art. 20 [Verfassungsgrundsätze, Widerstandsrecht]. In: ders. (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. Beck, München 1. Auflage 1996, 621–653 (634, Rn. 49) = 2. Auflage 1999, 743–799 (766) = 3. Auflage 2003, 802–868 (829) = 4. Auflage 2007, 766–824 (790) = 5. Auflage 2009, 774–834 (798), 2.–5. Auflage jew. Rn. 74 – Hv. getilgt: „Nach der Erfahrung des NS-Unrechtsstaates wurde Rechtsstaatlichkeit (wieder) auch materiell verstanden“.
- Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. In: Süddeutsche Juristenzeitung, 1946, S. 105 (107).
- Siehe u. a. Ingo Müller: Gesetzliches Recht und übergesetzliches Unrecht. Gustav Radbruch und die Kontinuität der deutschen Staatsrechtslehre. In: Leviathan 1979, S. 308–338.
- Detlef Georgia Schulze, Frieder Otto Wolf: Rechtsstaat und Verrechtlichung – Ein deutsch-spanischer Sonderweg der Ent-Politisierung und Demokratie-Vermeidung? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S. 53–82 (54 f., 60–63).
- Vgl. Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte. In: Leviathan 1977, S. 467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 355–415 (367–383); spez. zur Umdeutung der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes: ebd., S. 481 ff., 483 ff. bzw. 374 ff. sowie Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats. In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, München, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9), S. 11–82 (38–40) und schließlich zum Aufstieg der Freirechtsschule: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S. 34–79.
- Helmut Ridder: Das Bundesverfassungsgericht. Bemerkungen über Aufstieg und Verfall einer antirevolutionären Einrichtung. In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth [Abendroth-Festschrift II]. Syndikat, Frankfurt am Main 1977, S. 98–132 (75) spricht insofern von einer 150-jährigen Inkubationszeit für die Herausbildung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit.
- Dazu: A.W.: War die nationalsozialistische Revolution legal? In: Schweizerische Rundschau, 1933/34 (Jan.-Heft 1934), S. 891–902 (insb. 893: „Es wird schwer sein zu behaupten, daß dem Wortlaut dieser Vorschrift [der Weimarer Verfassung über die Wahlfreiheit] entsprochen worden sei.“). Dieter Deiseroth: Die Legalitäts-Legende. Von Reichstagsbrand zum NS-Regime. In: Blätter für deutsche und internationale Politik 2/2008, S. 91–102 (online). Ausführlicher zu diesem Thema: edocs.fu-berlin.de, S. 56–58.
- Richard Bäumlin: Rechtsstaat. In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage, Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2814: „Nicht die (für den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat eintretenden) Rechtspositivisten, sondern die Vertreter des ‚materiellen R.‘ sind es gewesen, die – soweit Rechtsdogmatik überhaupt dazu beiträgt, Geschichte zu machen – der Rechtsideologie des Nationalsozialismus den Weg bereitet haben.“ Außerdem Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat. Zur Kritik juridischer Demokratieverhinderung. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, 7/2004, S. 835–850 (846); durchgesehen wiederabgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S. 517–536 (539): „Bis heute finden sich noch Anhänger jener Nachkriegslegende, die besagt, es sei die Gesetzestreue der deutschen Richter, ihr rechtspositivistisches Verständnis der Anwendung des Rechts gewesen, das ihre Willfährigkeit im NS-System bedingt habe.“ (Hv. hinzugefügt) und dazu ausführlich dies.: „Gesetzesbindung“ der Justiz und die Struktur der nationalsozialistischen Rechtsnormen. In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“, Suhrkamp: Frankfurt am Main 1989, S. 81–103. Schließlich Klaus Füßer: Rechtspositivismus und „gesetzliches Unrecht“. Zur Destruktion einer verbreiteten Legende. In: Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie 1992, 301–331 und Harald Russig: Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus. In: Leviathan 1983, S. 422–432 sowie Manfred Walther: Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen im „Dritten Reich“ wehrlos gemacht? In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S. 323–354.
- Friedrich Karl Kübler: Die nationalsozialistische „Rechtsordnung“ im Spiegel neuer juristischer Literatur. In: Neue Politische Literatur. Berichte über das internationale Schrifttum 1970, S. 291–299 (299): „beunruhigende Kontinuität einer […] Haltung, die den Nationalsozialismus […] ermöglicht hat“.
- Richard Bäumlin, Helmut Ridder: [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1–3 III. Rechtsstaat. In: Richard Bäumlin et al.: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Band 1. Art. 1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), Luchterhand: Neuwied, Darmstadt, 1984, 1288–1337 (1310) = 2., überarb. Auflage 1989, 1340–1389 (1361) – jew. Rn. 26: Der NS sei „aufgrund seiner massiv entformalisierenden und materialisierenden ‚Rechtsstaatlichkeit‘ […] Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum“ der deutschen Geschichte; vgl. auch schon Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte. In: Leviathan 1977, S. 467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier, Nomos, Baden-Baden 2010, S. 355–415 (367–383), 1977, 491 = 2010, 386: „keine ‚Zäsur‘, sondern nur maximierende Aktualisierung“.
- Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 60, 2001, 73–105 (104): „Parallel zur Apotheose des ‚Führers‘ verlief […] der Verfall des Gesetzesbegriffs, der weitgehend seiner formalen Kriterien […] entkleidet wurde.“ Vgl. auch noch Frieder Günther: Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration, Oldenbourg: München, 2004, 51, Fn 95 m. w. N., unter Zusammenfassung der damals neuesten Literatur zum Thema: „Das nationalsozialistische Regime war […] an einer systematischen juristischen Erfassung des unberechenbaren dynamischen Führerstaates schlichtweg nicht interessiert.“ Siehe dazu edocs.fu-berlin.de, S. 59 unten / 60 oben die entsprechenden Zitate aus der NS-Zeit.
- „wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur.“
- Vgl. Klaus Günther: Was heißt: „Jedem das Seine“? Zur Wiederentdeckung der distributiven Gerechtigkeit. In: Günter Frankenberg (Hrsg.): Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft, Fischer: Frankfurt am Main 1994, S. 151–181 (bes. 152, 159 f., 167).
- „Wir suchen eine Bindung, die zuverlässiger, lebendiger und tiefer ist als die trügerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen. Wo anders könnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art? Auch hier […] münden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit, ohne die ein totaler Führerstaat nicht einen Tag bestehen kann.“ (Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1933, S. 46).
- Vgl. dazu Peter Römer: Kleine Bitte um ein wenig Positivismus. Thesen zur neueren Methodendiskussion. In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth [Abendroth-Festschrift II], Syndikat, Frankfurt am Main 1977, 87–97 (90): „Es gibt Rechtsordnungen, […], denen gegenüber […] nur noch die radikale Negation zulässig ist. Die Nürnberger Gesetze interpretiert man nicht mehr, sondern bekämpft sie.“
- Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer, Gießen 1813, 103, 102.
- Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen 1813, 24, 30, 33.
- Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 58 mit Nachweisen in Fn 22.
- Carl Theodor Welcker: Die letzten Gründe von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwürdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen, 1813, 102.
- Siehe oben bereits Placidus’ Entgegensetzung von „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und Eudämonismus. Später stellte dann Otto Mayer in seinem Werk Deutsches Verwaltungsrecht (Erster Band, Duncker & Humblot: München/Leipzig, 1. Auflage 1895; 2. Auflage 1914; 3. Auflage 1923; Nachdruck: 2004) den „Rechtsstaat“ des 19. und frühen 20. Jahrhunderts und den früheren „Polizeistaat“ gegenüber (in der dritten Auflage § 4 [S. 38–54] und § 5 [S. 54–63]), ohne dabei allerdings noch einmal auf die frühe rechtsstaatliche Literatur von um 1800 zurückzukommen.
- Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp. 367: „R. ist also von Anfang an eine Formel mit politischem Programm. Sie zielte im ausgehenden 18. Jh. darauf, den absolutistischen Interventionsstaat zurückzudrängen und ihn auf die Gewährung von Sicherheit und Ordnung zu beschränken“. Vgl. auch Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, C.F. Müller, Heidelberg 2004, 541–612 (549 = Band I, 1987 = 1995, 994 – jew. Rn. 13): „für Kant, und ähnlich für Wilhelm v. Humboldt und Fichte“ – die allesamt das Wort „Rechtsstaat“ noch nicht verwandten, bei denen Schmidt-Aßmann aber die „Grundlegung“ der „Idee des Rechtsstaates“ ausmacht – blieb „der Sicherheitszweck des Staates unbestritten; es ging um die Ausklammerung des Wohlfahrtszweckes.“
- Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 240: „als […] aus Territorien Staaten entstanden“.
- Otto Bähr: Der Rechtsstaat. Eine publicistische Skizze, Wigand: Kassel, Göttingen, 1864, IV.
- Der „vernünftige“ Gesamtwille war dabei nicht der empirische, durch demokratische Verfahren zu ermittelnde Mehrheitswille des Volkes. – Erläuterung hinzugefügt.
- Johann Christoph von Aretin: Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie. Ein Handbuch für Geschäftsmänner, studierende Jünglinge, und gebildete Bürger. Band 1, 1. Auflage, Leipzig 1824, S. 163 f.; ders., Karl von Rottek: Staatsrecht der constitutionellen Monarchie. Ein Handbuch für Geschäftsmänner, studierende Jünglinge, und gebildete Bürger. Band 1, 2. Auflage, Leipzig 1838, 163 bzw. 156.
- Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 227.
- Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 229, 230.
- Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 242.
- Mohl zitiert dessen Buch Allgemeine praktische Philosophie (die Vornamen sind bei Mohl allerdings nur abgekürzt).
- Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 244.
- Mohl: Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 8.
- Mohl: Staatsrecht des Königreichs Württemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, Tübingen 1829, 11, Fn 3.
- Vgl. brockhaus-enzyklopaedie.de ( vom 8. August 2011 im Internet Archive) Brockhaus, s. v. Rechtsstaat: „Die weitere Entwicklung des Rechtsstaats wird durch den historischen Kompromiss nach dem Scheitern der Revolution von 1848/49 bestimmt, der zwischen dem nun politisch resignierenden Bürgertum und einem Staat zustande kam, der zwar dem liberalen Bürgertum die Konstitution und eine begrenzte Mitwirkung an der Politik in den Parlamenten zugestehen musste, aber seine Machtfülle im Wesentlichen behielt. […]. Zur Kontrolle der Verwaltung wurden in den deutschen Bundesstaaten Verwaltungsgerichte geschaffen, die zugleich die Rechte des Bürgers gegen die Verwaltung schützten.“
- „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen“ (§ 35 II Kurhess. Verf. 1831 ( vom 15. Mai 2007 im Internet Archive)).
- Thomas Henne: „Gneist, Heinrich Rudolf Hermann Friedrich (1816–1895)“. In: Albrecht Cordes et al. (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig überarb. u. erw. Auflage: 10. Lfg. Erich Schmidt, Berlin 2009, Sp. 430–432. Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992, S. 242: „Dem Scheitern der Reichsverfassung folgte nicht nur eine Phase der sog. zweiten Restauration, sondern auch eine entsprechende Besinnung im liberalen Lager, in diesem Falle also eine Annäherung an die Administrativjustiz. Der Vorschlag von RUDOLF VON GNEIST aus dem Jahre 1860, eigenständige Verwaltungsgerichte mit Laienbeteiligung einzurichten, fand ein positives Echo gerade bei OTTO BÄHR, der eigentlich Justizstaatler war, dem es aber wesentlich darauf ankam, der Kontrollinstanz Gerichtsqualität zu verleihen. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ist es dann zu einer kompromißhaft ausgestalteten ‚Verwaltungsgerichtsbarkeit‘ gekommen.“ (Namen im Original als Kapitälchen hervorgehoben.)
- Helmut Ridder: Empfiehlt es sich, die vollständige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzuführen? ( vom 9. Januar 2011 im Internet Archive) In: Ständige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages. Hamburg 1953. Band I (Gutachten). Mohr, Tübingen 1953, 91–134 (112 f., Fn 51): „Der Suprematie des Parlaments war nicht eine widersprüchliche Suprematie der Justiz gegenübergestellt, sondern eine der Rechtsbewahrung dienende Richterherrschaft zugesellt.“ (Hv. hinzugefügt).
- Am Vorabend der Revolution von 1789 bestanden 14 Provinzgerichte (parlements). „Das käufliche und vererbliche Richteramt besaß wegen der hohen Gerichtskosten einen hohen Vermögenswert und hatte zu einer konservativen, auf die Bewahrung ihrer Privilegien bedachten Richterschaft geführt, […]. Um ihre Privilegien zu bewahren, hatte diese sich bereits unter dem Ancien Régime beharrlich und wirkungsvoll den Versuchen widersetzt, die Verwaltung zu modernisieren und die Gesellschaft zu reformieren.“ Mit Gesetz vom 16.–24. August 1790, Titel II, Art. 13 wurde daher bestimmt: „Die Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von der Verwaltung verschieden und werden davon immer getrennt bleiben. Die Richter dürfen unter Strafe wegen Amtspflichtverletzung auf keinerlei Art die Tätigkeit der Verwaltungsorgane stören, noch die Verwaltungsbeamten wegen ihrer Tätigkeit vor Gericht zitieren.“ Auch eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach der Revolution und auch unter Napoléon nicht eingerichtet: „eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im modernen Sinne wurde unter dem Konsulat und dem Ersten Kaiserreich nicht geschaffen.“ (Johannes Koch: Verwaltungsrechtsschutz in Frankreich. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbefehlen des Bürgers gegenüber der Verwaltung. Duncker & Humblot, Berlin 1998, 21, 23, 24, 26), 255: „Den Staat verstand Napoleon als ein Instrument, um aus der hierarchischen Feudalgesellschaft eine moderne Gesellschaft rechtsgleicher Personen zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchte er eine […] Exekutive, die in der Lage war, den Willen des Gesetzgebers […] umzusetzen. Dies war seiner Auffassung aber nur möglich, indem er die Verwaltung von der traditionellen Gerichtsbarkeit unabhängig machte. Den konservativen Richtern musste der Zugang zur Verwaltungskontrolle […] verwehrt werden.“ (Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt. 3., vollst. überarb. u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004 [Fn 31 / StL], S. 255). In diesem Sinne diente die Schaffung des Staatsrates (Conseil d’État) durch Napoléon weiterhin gerade dem Ausschluss einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle und war nicht etwa deren Vorwegnahme (auch wenn der Staatsrat ab 1872 teilweise zu einem Verwaltungsgericht wurde). Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992 (GdÖR), S. 241 f. mit Fn 85 und Ellen Meiksins Wood: Britain vs. France: How many Sonderwegs? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010 (RsR), 2010, 82–97 (88): „the French ‘état légal’ evolved as a means of asserting the power of the central state against fragmented jurisdictions and independent local powers. This meant, among other things, limiting the independence of the judiciary and effectively absorbing it into the civil service. It remained for Napoleon to complete the project begun by the Revolution.“ (Hv. i.O.).
- So auch Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), 371 „hat […] den Charakter eines Ersatzes für die nicht erlangte politische Mitbestimmung auf nationaler Ebene“, wo jener Rechtsschutz aber dennoch missverständlich als „formal“ bezeichnet wird.
- Auch § 108 der kurhessischen Verfassung von 1831 sah nur eine juristische Verantwortung der Minister für die „Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit“ von Regierungshandlungen, aber keine politische Verantwortlichkeit und parlamentarische Regierungsbildung vor.
- Auch in Kurhessen erforderten Gesetzesbeschlüsse ein Zusammenwirken von Regierung und Landständen. § 95 der Verfassung von 1831 bestimmte: „Ohne ihre [der Landstände] Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. […]. Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen.“ (Hv. hinzugefügt)
- Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, München 1992 (GdÖR), S. 242 f. – Hv. hinzugefügt.
- So heißt es bei Ulrich Scheuner: Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl. In: Der Staat, 1979, S. 1–30 (18): „Im Anschluß an Stahl, aber auch an Bähr und Gneist, entstand ein Rechtsstaats-Begriff, der die formalen Elemente, die Gesetzesbindung und den individuellen Rechtsschutz in den Vordergrund rückte und aus dem Staat ein Systems formaler Legalität machte.“ Schon zehn Jahre zuvor schrieb Böckenförde (Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift für Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 59): „Der Rechtsstaatsbegriff in dieser [materielle Elemente einschließenden] Ausprägung hat das politische Denken des Bürgertums und ebenso das konstitutionelle Leben in der Vormärzzeit und noch darüber hinaus nachhaltig bestimmt. Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs im 19. Jahrhundert steht indessen im Zeichen der Reduktion auf einen sog. formellen Rechtsstaatsbegriff.“ 1992 relativierte Böckenförde in seinen in Joachim Ritter, Karlfried Gründer (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 8. Schwabe, Basel 1992 (HWbPh) genanntem Wörterbuch-Artikel seine ältere Auffassung mit dem Hinweis in Sp. 335, dass der formelle Rechtsstaatsbegriff „in den letzten Jahren [der Weimarer Republik] zunehmend der Kritik ausgesetzt“ war.
- Quelle des Bildes: Stahl, Friedrich Julius. In: Theodor Westrin, Ruben Gustafsson Berg, Eugen Fahlstedt (Hrsg.): Nordisk familjebok konversationslexikon och realencyklopedi. 2. Auflage. Band 26: Slöke–Stockholm. Nordisk familjeboks förlag, Stockholm 1917, Sp. 943 (schwedisch, runeberg.org).
- Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, Tübingen, 5., unveränd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl. 1870, S. 137 f. = 3., verm. Aufl. 1856, S. 137 f. = 2. [veränd.] Aufl. 1845, S. 106 – Hv. i.O. (In der ersten Auflage von 1837 [vgl. dort S. 10 f.] scheint die Formulierung noch nicht enthalten zu sein.)
- „Die Verfassung wurde [im Kaiserreich] zum Verfassungsgesetz formalisiert. Der Rechtsstaat wurde im wesentlichen als Gesetzesstaat verstanden.“ (Ulrich Karpen: Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands, Nomos, Baden-Baden 1992, 77). „Ende des 19. Jahrhunderts […] wurde [… der Rechtsstaat] verengt und formalisiert, er wurde zu einem gesetzespositivistischen, formellen Begriff (‚Gesetzesstaat‘).“ (Alfred Katz: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Auflage, Müller, Heidelberg [u. a.] 2010, 86, Rn. 159 – an der Stelle der ersten Auslassung unter Paraphrasierung des Stahl-Zitates.)
- Horst Pötzsch (Deutsche Demokratie, Abschnitt „Grundlagen“, Unterabschnitt „Rechtsstaat“ [15. Dezember 2009]) auf der Website der Bundeszentrale für politische Bildung (abgerufen am 15. Dezember 2010) charakterisiert den „liberalen Rechtsstaat“, dem dann schließlich der soziale und materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes gefolgt sei, wie folgt: „Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), vor dem Gesetz sind alle Bürger gleich (Rechtsgleichheit), unabhängige Gerichte schützen die Bürger vor willkürlichen Eingriffen des Staates (Rechtsschutz).“
- Vgl. Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats. In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, München 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9) (EuF), 35–37, wo sie auf S. 35 von einer „latent demokratischen Intention“ der formellen Rechtsstaatskonzeption spricht.
- Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010 (RsR), 599: „diejenigen, die […] Recht als vorgegebene Größe behandeln, vermindern nicht die Zahl der politischen (Definitions)entscheidungen [darüber, was Recht ist], sondern verdecken nur die entscheidende Frage nach den TrägerInnen der Definitionsmacht […]: Sollen die gesellschaftlichen Regeln von einer JuristInnen- und PhilosophInnen-Elite durch freihändige Rechts- und Gerechtigkeitsschöpfung definiert werden, oder soll dies in einem demokratischen Gesetzgebungsprozeß erfolgen?“ (Hv. i.O.).
- Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, Tübingen, 5., unveränd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl. 1870, 137 f. = 3., verm. Aufl. 1856, 137 f. = 2. [veränd.] Aufl. 1845 (RuStL), 1878, 1870 und 1856, jew. 138 sowie 1845, 106 – erste Hv. i.O.; zweite hinzugefügt. (Auch diese Formulierung scheint in der ersten Auflage von 1837 nicht enthalten zu sein.)
- Für Carl Schmitt bedeutete „Rechtsstaat“ die Beibehaltung des „sozialen status quo“. Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958 (GuggG), 170 f., Fn 8:„Allein mit Formalismus hat sie [Stahls Definition] sehr wenig zu tun, wenn man sie nicht willkürlich verkürzt oder aus ihrem Zusammenhang reißt. […] Ein paar Zeilen weiter heißt es dann: ‚Der Staat soll aber nichtsdestoweniger ein sittliches Gemeinwesen sein. Die Rechtsordnung soll für alle Lebensverhältnisse und öffentlichen Bestrebungen ihre sittliche Idee zum Prinzip haben … und sie soll durch die sittliche Gemeingesinnung getragen werden.‘ Auch für Stahl ist also der Inhalt der Staatstätigkeit keineswegs beliebig“ (Auslassung in dem Zitat im Zitat durch Böckenförde). Nicht das Recht schaffe nach Stahl diesen Inhalt, sondern es finde „sie vor und ermöglicht durch seine Ordnung deren Verwirklichung.“ Nach dieser Lesart ist der Gesetzgeber also durchaus nicht frei, die Inhalte der Staatstätigkeit zu definieren, sondern auf die vorgefundenen und von Stahl als sittlich affirmierten Verhältnisse verpflichtet.
- „Wenn […] Stahl […] fordert, daß das Recht in ‚seiner wahren Bedeutung‘ mit den inhaltlichen Geboten von Moral und Sittlichkeit zusammenfalle, das Recht die ‚Lebensordnung des Volkes zur Erhaltung von Gottes Weltordnung‘ und die Rechtspflege die Realisierung der Idee der Gerechtigkeit seien, so erfährt das Rechtsstaatsprinzip selbst eine materiale Aufwertung.“ (Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats. In: dies.: Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, München 1986 urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 [Fn 35 / EuF], 29).
- Helmut Ridder: Wie und warum (schon) Weimar die Demokratie verfehlte. In: Roland Herzog (Hrsg.): Zentrum und Peripherie. Zusammenhänge – Fragmentierungen – Neuansätze (FS Bäumlin), Rüegger, Chur/Zürich 1992, S. 79–93.
- Carl Schmitt: Verfassungslehre. 1. Auflage, Duncker & Humblot, München/Leipzig 1928. 3. Auflage: [West-]Berlin 1957, S. 30.
- Carl Schmitt: Verfassungslehre. 1. Auflage, Duncker & Humblot, München/Leipzig 1928, 3. Auflage: [West-]Berlin 1957, S. 31 – Hv. i.O.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., ISBN 978-3-406-60342-6, § 30 I 2 h.
- So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
- Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945. C.H. Beck, München 1999, ISBN 3-406-37002-0, S. 42–44.
- Peter Badura: Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, Göttingen 1967, S. 51 ff.
- Maximilian Pichl: Gefährliche Rede vom „Rechtsstaat“. Legal Tribune Online, 27. Februar 2019 .
- Eine historisch begründete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurückgeht.
- Vgl. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger. 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
- Vgl. dazu ausführlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
- Detlef Georgia Schulze/Sabine Berghahn/Frieder Otto Wolf, Rechtsstaatlichkeit – Minima Moralia oder Maximus Horror?, in: dies. (Hrsg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot, Münster 2010, S. 9–52 (15).
- Schulze/Berghahn/Wolf 2010, S. 14.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, ISBN 978-3-406-61191-9, § 30 I.
- Rainer Hofmann: Rechtsstaat, 2012.
- Z. B. Ulrich Scheuner, Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl, in: Der Staat 1979, 1–30 (14, 16) (in Bezug auf von Mohl): „materiale Rechtsstaatsgedanken“ / „materiale Gedanken des Rechtsstaates“; Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986, S. 11–82 (31) (in Bezug auf Julius Stahl): „materiale Aufwertung“ des Rechtsstaatsprinzips.
- BVerfGE 52, 131, 144
- Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Heidelberg 2004, S. 541–612 (552 Rn. 18); ähnlich: Grzesick 2006, S. 20 f., Rn. 36.
- Schmidt-Aßmann 2004, S. 553 Rn. 19.
- „Zur Rechtsstaatlichkeit gehören […] auch […] materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit.“ (BVerfGE 7, 89, 92 – Hundesteuer). „[…] die Gerechtigkeit [ist] wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.“ (BVerfGE 7, 194, 196 – Berichtigung rechtskräftiger Steuerbescheide). „[…] der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [enthält] die Idee der Gerechtigkeit“ (BVerfGE 33, 367, 383 – Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso: BVerfGE 70, 297, 308 – psychiatrische Unterbringung). „[…] auch der Gesetzgeber [kann] Unrecht setzen, [so] daß also […] die Möglichkeit gegeben sein muß, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu werten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes […] zum Ausdruck kommt.“ „Auch ein ursprünglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr, jene äußersten Grenzen der Gerechtigkeit zu überschreiten, nicht denknotwendig entrückt.“ (BVerfGE 3, 225, 232 – Gleichberechtigung). „Ebenso wie der originäre Verfassungsgeber […] darf auch der verfassungsändernde Gesetzgeber […] grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.“ (BVerfGE 84, 90, 121 m.w.N. – Bodenreform I).
- Grzesick 2006, S. 21 Rn. 39.
- Schmidt-Aßmann 2004, S. 553 Rn. 19. Ähnlich heißt es auch bei Brockhaus Enzyklopädie Online, s. v. Rechtsstaat: „Der Rechtsstaat gewährleistet zum einen, liberaler Tradition gemäß, die Form staatlicher Machtausübung, zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung, die in den Grundrechten – besonders in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – und in den Staatszielbestimmungen (Art. 20 GG) zum Ausdruck kommt; insofern kann man vom materiellen, wertgebundenen Rechtsstaat sprechen, der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschöpft, sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt.“ (Hervorhebungen hinzugefügt)
- In diesem Sinne die Kritik von Richard Bäumlin/Helmut Ridder, [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1–3 III. Rechtsstaat, in: Richard Bäumlin et al., Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, Art. 1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), 2., überarb. Auflage. Luchterhand, Neuwied/Darmstadt 1989, S. 1340–1389 (S. 1371 Rn. 39): „deswegen [wegen des problem-exzentrischen Verlaufs der Rechtsstaatsdebatten in nunmehr drei Jahrzehnten] können sich sämtliche Erläuterungswerke, Handbücher, Grundrisse usw. zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten, der dahin lautet: Das GG beschränke sich nicht auf den ‚formellen Rechtsstaat‘ (‚Gesetzesstaat‘), d. h. die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“ – das Grundgesetz eingeschlossen –, „sondern bekenne sich darüber hinaus(!) auch zum ‚materiellen Rechtsstaat‘ (‚Gerechtigkeitsstaat‘). Klar sollte demgegenüber sein, daß die irgendwelchen Vorstellungen vom ‚Gerechtigkeitsstaat‘ entsprechenden Staatshandlungen, soweit sie gesetzmäßig sind, durchaus dem ‚formellen Rechtsstaat‘ unterfallen und, soweit unter Berufung auf den ‚materiellen Rechtsstaat‘ (in welchem Umfang auch immer) gegen die Gesetze gehandelt wird, der ‚formelle Rechtsstaat‘ eben nicht respektiert wird.“ S. zu letztem auch noch Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, München 1986, S. 11–82 (48 f.).
- Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art. 20 Rn. 129.1.
- Bernd Grzeszick, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 20 Rn. 42.
- Frank Raue: Müssen Grundrechtsbeschränkungen wirklich verhältnismäßig sein?, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 2006, S. 79–116 (108 mit Fn 99 f.)
- Überblick bei Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art. 20 Rn. 129.1.
- BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
- BVerfGE 52, 131, 143 = NJW 1979, 1925.
- BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
- BVerfGE 45, 187, 246 = NJW 1977, 1525
- Bernd Grzeszick, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 20 Rn. 44 mit Verweis auf Rn. 16 ff.
- Vertreten wird dies insbesondere von Philip Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, Tübingen 1986.
- Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrecht für die Bundesrepublik Deutschland. Bd. 2, Müller, Heidelberg 2004, S. 541–612 (545, 546, Rn. 8 und 9): „Ist das Rechtsstaatsprinzip nur eine Sammelbezeichnung für einzelne Gewährleistungen des Verfassungsrechts oder existiert es als Prinzip mit einem eigenständigen dogmatischen Gehalt? Dieser Frage nach einem summativen oder einem integralen Rechtsstaatsverständnis ist Philip Kunig nachgegangen. Seine gründlichen Analysen zeigen, daß die Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip in Judikatur und Schrifttum vielfach nur bündelnde […] Bedeutung besitzt, während die Lösung in dem entsprechenden Kontext konkreteren Vorschriften entnommen wird. Kunig sieht sich dadurch zu der Meinung veranlaßt, alle rechtsstaatlichen Fragestellungen durch problemnähere Normen beantworten zu können, so daß der Rückgriff auf ein dahinterstehendes Prinzip ‚des‘ Rechtsstaates methodisch verwehrt sei. Von einem solchen Vorgehen erhofft er sich klarere, rechtlich belegbare Lösungen; und in der Tat sticht sein Vorschlag wohltuend ab von jenen Grenzverwischungen zwischen Verfassungsrecht und politischer Programmatik, wie sie gerade im Zeichen des Rechtsstaatsprinzips oft vorkommen. […]. Allen auftretenden Fragen ist auf diese Weise jedoch nicht beizukommen. […]. ‚Das‘ Rechtsstaatsprinzip besitzt folglich zwei Schichten, […]: Es wirkt deklaratorisch als Kurzform, wo spezielle Gewährleistungen bestehen, konstitutiv aber dort, wo es um den Ausdruck gerade des Allgemeinen und des Systematischen geht.“
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 1.
- Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 2.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 30 III.
- Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 23 III.
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen mit Fokus auf Deutschland Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rechtsstaat Schweiz Ein Rechtsstaat ist ein Staat der allgemein verbindliches Recht schafft und zudem seine eigenen Organe zur Ausubung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet Als Gegenbegriff gilt der Unrechtsstaat oder spater der Polizeistaat Das Gesetz zwischen Gerechtigkeit und Macht Allegorie von 1899 Die verfassungsmassige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung Gesetzgebung oder Verwaltung und schutzt vor staatlicher Willkur Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Masshaltung bei allem staatlichen Handeln ab verhilft aber gleichzeitig dazu im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen Mit dieser Beschrankung eroffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen Ziel dabei ist die Gewahrleistung von Gerechtigkeit im Verhaltnis der Burger untereinander weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen z B dem Subsidiaritatsprinzip einer Kultivierung der Demokratie RechtsstaatsprinzipVon grosser Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip Es bringt einen uberragenden Grundsatz zum Ausdruck der zudem einen ubergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen Das Rechtsstaatsprinzip zielt auf die Bindung und Begrenzung offentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente gepragt die in Art 20 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 GG nur teilweise normativ verankert sind In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Im Gegensatz zum Demokratie Republik oder Sozialstaatsprinzip vgl insoweit Art 20 GG fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag unterliegt vielmehr einer sprachlichen Offenheit In der Verfassungsurkunde lasst sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von Einzelauspragungen nachweisen Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen gesetzt und das Bundesverfassungsgericht erlautert dass die Gesamtkonzeption des Grundgesetzes auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfande Allein Art 28 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz die sogenannte Homogenitatsklausel und seit 1992 in der auf die Europaische Union ausgerichteten Struktursicherungsklausel des Art 23 Abs 1 Satz 1 GG erwahnen den Rechtsstaatsbegriff uberhaupt Diese positivgesetzlichen Hinweise genugen allerdings nicht als rechtlicher Massstab fur eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfullungsbedurftig BegriffGrundlagen Der Rechtsstaatsbegriff ist in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstanden und hat seitdem eine eigenstandige und spezifische Entwicklung im deutschen Sprachraum genommen Er erlangte zunachst Bedeutung in den Auseinandersetzungen um den Ubergang von der standischen Gesellschaft des Ancien Regime zur konstitutionellen Monarchie und lebte auch von der Abgrenzung vom feudalen sogenannten Polizei oder Wohlfahrtsstaat Auffallig im Vergleich mit ahnlichen Konzepten in westeuropaischen und nordamerikanischen Landern ist dass das deutsche Rechtsstaatskonzept nicht mit Volks beziehungsweise Parlamentssouveranitat verbunden war sondern lange Zeit noch die Monarchen als gottgegeben hinnahm und nur deren Macht begrenzen wollte Eine aktuell weiterhin bedeutsame Kontroverse ist die um ein formelles oder materielles Rechtsstaatsverstandnis und das Verhaltnis des Rechtsstaates zu Gesetzespositivismus und Antipositivismus insbesondere in Bezug zum Rechtsstaatsverstandnis im Nationalsozialismus Vorlaufer der Wort und Begriffsgeschichte Immanuel Kant nach Placidus ein Rechtsstaatslehrer avant la lettre Das Wort Rechtsstaat ist die deutsche Version des englischen Wortes Laws Empire das James Harrington in seinem Werk The Commonwealth of Oceana 1656 in die Staatstheorie einfuhrte und mit dem er das Bild eines Staates verband in dem die Gesetze herrschen sollten In Deutschland hat der Begriff des Rechtsstaates einen Vorlaufer in Johann Wilhelm Placidus Johann Wilhelm Petersen Placidus bezeichnete 1798 in seiner Literatur der Staatslehre die vernunftrechtliche Staatstheorie Immanuel Kants der vom Rechtsstaat selbst noch nicht sprach sowie dessen Anhanger als die kritische Schule oder Schule der Rechts Staats Lehrer Vermittels des 1797 entstandenen Werkes Metaphysik der Sitten steht Kant in Deutschland wohl am Anfang der Begriffsgeschichte denn das Werk thematisierte die burgerlichen Rechte und die Gesetzmassigkeit der Verwaltung gegen die der Burger sich aufgrund von Verfahrensrechten sollte wehren durfen mithin waren sowohl materielle wie formelle Merkmale eines Rechtsstaatsverstandnisses vorweggenommen Diese kritische Schule stand im Gegensatz zur eudamonistischen Staatslehre oder der wie Placidus sagte Schule der Staatsgluckseeligkeitslehrer oder politischen Eudamonisten Placidus teilte diese Opposition der Kritischen Schule gegenuber den Eudamonisten im Grundsatz und bezeichnet Kant als den unsterblichen Urheber des kritischen Systems Aber er machte auch bereits entscheidende Einwande gegen die kantianische Lehre Erstens gegen die Vernachlassigung der Erfahrung im Sinne der empirie orientierten britischen Philosophie und Wissenschaftstheorie und zweitens gegen die politische Konsequenz die aus Kants transzendentaler statt demokratischer Begrundung des Rechts und der Staatsgewalt folgt namlich gegen Kants Verdammlichkeit jedes Aufstandes der Burger gegen den Staat Damit wurde Placidus freilich nicht schulbildend fur den Begriff des Rechtsstaats Dieses Wort in der heutigen Schreibweise wurde erstmals und zwar in affirmativer Verwendung durch den Romantiker Adam Muller bekannt einen Anhanger der absoluten Monarchie Muller spricht vom wahre n organische n Rechtsstaat und macht damit einen impliziten Gegensatz zum unwahren bzw unorganischen Rechts Staat auf In diesem Sinne nimmt Muller eine Unterscheidung zwischen einerseits einseitigen und andererseits organischen lebendigen Staaten vor Staaten welche die Natur bloss fur den Handel oder bloss fur den Ackerbau oder bloss fur den momentanen Krieg mit physischen Waffen abgerichtet hat sind einseitige vorubergehende unorganische Staaten denn ihnen fehlt das eigentliche Kennzeichen des Lebens das was dem Staat Dauer und wahre Haltung giebt die grosse Spur der wachsenden Rechts Idee Robert von Mohl sorgte mit seinem Buch Die Polizei Wissenschaft nach den Grundsatzen des Rechtsstaats fur die weite Verbreitung des Wortes Rechtsstaat Hier sind in der Tat zwei fur die weitere Begriffsgeschichte wichtige Gedanken ausgesprochen 1 ein idealistisches Rechtsverstandnis grosse Spur der wachsenden Rechts Idee und 2 die staatsaffirmative Wendung des Rechtsstaatskonzeptes die Rechts Idee gibt dem Staat Dauer und wahre Haltung die aber beide in der weiteren Begriffsgeschichte nicht unumstritten blieben In dieser erhielt das Wort als Nachstes im 19 Jahrhundert eine liberale Wendung gegen die absolute Monarchie aber immer noch nicht fur demokratisch republikanische Verhaltnisse sondern fur die konstitutionelle nicht einmal parlamentarische Monarchie In diesem Sinne wird das Wort von den fuhrenden Vertretern des sud west deutschen Liberalismus Carl Theodor Welcker Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck verwendet ohne bereits eine grosse Verbreitung zu erlangen Diese setzt vielmehr nach weitgehend ubereinstimmender Einschatzung in der spateren Literatur erst mit den Schriften von Robert von Mohl ein der das Wort wohl als erster im Rahmen eines Buchtitels verwendet Robert von Mohls 1840 erschienenes Werk Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg verortet den Rechtsstaatsbegriff auf dem Begriffspaar Menschenrechte und Gewaltenteilung Freiheit und Eigentum als Menschenrechte bilden den Ausgangspunkt fur Eingriffsgesetze des Staates die legitimiert wiederum allein durch das vom Burger gewahlte Parlament Seiner Ansicht folgend formulieren sich Rechte aus der vernunftigen Einsicht heraus gegenbegrifflich zu den Staatsformen der Theokratie und der Despotie Robert von Mohl behalt die Praferenz fur die konstitutionelle Monarchie bei Fur ihn ist der Rechtsstaat auch wenn er dessen Verbindung mit Demokratie Aristokratie und auch absoluter Monarchie ebenfalls fur moglich halt doch namentlich die Einherrschaft mit Volksvertretung also die deutsch konstitutionelle nicht britisch parlamentarische Monarchie Das englische Beispiel der reprasentative n Demokratie in der die Krone weitgehend entmachtet ist der Begriff Demokratie war angesichts der damaligen Wahlrechtsregelungen allerdings ubertrieben sei wahrend der franzosischen Umwalzungsturme nur zu haufig nachgeahmt worden bedauerte Mohl Spatere Lehren zum Rechtsstaatsbegriff Wahrend geklart ist dass Rechtsstaat in der eben beschriebenen Weise ein deutsches Erbwort ist das in verschiedene andere Sprachen entlehnt worden ist ist in der neueren Forschung umstritten ob auch das Konzept Rechtsstaat spezifisch deutsch ist oder begriffliche Entsprechungen in anderen Landern insbesondere im angelsachsischen Raum hat Lorenz Stein Man muss zunachst davon ausgehen dass Wort und Begriff des Rechtsstaates spezifisch deutsch sind Die klassische Sichtweise formulierte in den 1860er Jahren Lorenz Stein Man muss zunachst davon ausgehen dass Wort und Begriff des Rechtsstaates spezifisch deutsch sind Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben Mehr als 100 Jahre spater musste Richard Baumlin dies nur wenig erganzen Auch er stellte fest dass sich der deutsche Rechtsstaat von vornherein von der britischen rule of law unterscheidet aber er musste nunmehr hinzufugen Ubersetzungen wie Etat de Droit im Franzosischen und Estado de Derecho im Spanischen sind von der deutschen Staatsrechtslehre insbesondere uber G Jellinek und C Schmitt inspiriert und verbinden sich z T etwa in Italien Spanien und Lateinamerika mit der Forderung nach vor allem okonomischen Rest Freiheiten unter autoritaren Regierungsformen Lorenz Stein hatte nicht nur den spezifisch deutsch en Charakter des Rechtsstaats festgestellt sondern auch diese Spezifik des deutschen Rechtsstaats naher ausgefuhrt Es sei die prekare Stellung des Gesetzes in Deutschland Die Idee des Rechtsstaats beinhaltet nach Stein ein System von Rechtsgrundsatzen und Rechtsmitteln durch welche die Regierung zur Innehaltung des gesetzlichen Rechts in ihren Verordnungen und concreten Thatigkeiten gezwungen werden soll Ein solcher Begriff war fur England durchaus uberflussig da die Thatsache seines offentlichen Rechts ohnehin jene Forderung erfullte fur Frankreich ebenfalls weil hier neben dem Begriff des Gesetzes die Grundsatze der Verantwortlichkeit und des Verfahrens sehr klar ausgesprochen waren Allein fur Deutschland das ein halbes Jahrhundert hindurch keine Verfassung keinen festen Begriff des Gesetzes und also auch keinen Begriff der Regierung hatte musste man die Begranzung N B nicht Konstituierung der letzteren das heisst Begrenzung der Regierung in das Gebiet der Theorie d h ausserhalb der geschriebenen Gesetze verlegen da man sie in dem der Gesetzgebung vergeblich suchte Die Regierung wurde also nicht parlamentarisch konstituiert sie wurde auch nicht in ihrer Macht durch parlamentarische Gesetze sondern durch Konstruktionen der Rechtstheoretiker begrenzt so Steins Beschreibung des Rechtsstaats In der neueren wissenschaftlichen Diskussion gibt es vereinzelte Versuche diese klassische Unterscheidung zwischen der deutschen Rechtsstaatskonzeption einerseits und andererseits der franzosischen des Etat legal und der angelsachsischen der rule of law in Frage zu stellen So sieht MacCormick Rechtsstaat und rule of law als Ausdruck des gleichen Ideal s Im Anschluss an MacCormick sowie unter Hinweis auf Sommermann und Buchwald vertritt Schulze Fielitz die These dass angelsachsische rule of law und deutscher Rechtsstaat mittlerweile weithin deckungsgleich geworden seien was impliziert dass dem nicht immer so war mittlerweile Im Kontext eines betont formellen Rechtsstaatsverstandnisses schon MacCormick verglich seine britische doch recht formale Konzeption mit der ebenfalls relativ formalen en von Hans Kelsen gelangt Erhard Denninger zu der These dass Rechtsstaat und rule of law weitgehend gleichsinnig seien und fordert in diesem Sinne eine Offnung der deutschen fur die angelsachsische Diskussion Die Formulierung von Schulze Fielitz ist also eher deskriptiv und lasst im Ubrigen offen welche Seite im mittlerweile vollzogenen Angleichungsprozess die den starkeren Anderungen unterzogene ist Die Formulierung von Denninger ist dagegen teilweise programmatisch und verortet den Anpassungsbedarf auf deutscher Seite Auch in der neuesten Auflage des Evangelischen Staatslexikons kommen zwei unterschiedliche Sichtweisen zu Wort Katharina Grafin von Schlieffen stellt den Rechtsstaat als deutschen Exportschlager dar Bis in das 20 Jh bleibt der R echtsstaat als Begriff und Institut auf den deutschen Sprachraum beschrankt Jedoch bewahrt sich der Begriff seit einem halben Jh in anderen Landern und in internationalen Beziehungen so dass der R echtsstaat aus heutiger Sicht nicht mehr als deutscher Sonderweg bezeichnet werden kann Wolfgang Lienemann erinnert dagegen an die traditionellen Unterschiede zwischen der angelsachsischen rule of law und dem hegemonial materiellen deutschen Rechtsstaatsverstandnis Ob man den R echtsstaat eher i m S inne d es formalen angelsachsische Prinzips der rule of law versteht und einer Form des Rechtspositivismus anhangt Kelsen oder eher fur eine minimale sittliche Rechtfertigungsbedurftigkeit des Rechts Dreier argumentiert hangt von der Extension des jeweiligen Rechtsbegriffs und auch von der historisch kulturellen Einbettung des Rechtssystems im Leben einer politischen Gesellschaft ab Unabhangig davon ob das Folgende nun ein deutsches Spezifikum darstellt oder nicht besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin dass das deutsche Rechtsstaatskonzept durch die starke Stellung der Gerichte gekennzeichnet ist sie sind es die das eingangs angesprochene Idealrecht gegebenenfalls auch ohne gesetzliche Grundlage implementieren Richterliche Tatigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern Wertvorstellungen die in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind in einem Akt bewertenden Erkennens dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen ans Licht zu bringen Bundesverfassungsgericht In diesem Sinne ist der deutsche Rechtsstaat zunachst ein Staat der Verwaltungsgerichte und dann auch der Verfassungsgerichte Auch Autoren die es im Ubrigen ablehnen scharf zwischen westlichem Parlamentarismus und deutschem Rechtsstaat zu unterscheiden sondern vielmehr von der Existenz einer grossen alten und in sich differenzierten Familie von Rechtsstaaten sprechen erwahnen als Besonderheit des deutschen Rechtsstaatskonzeptes seine weitgehende politische Zahnlosigkeit im Verhaltnis zum feudal monarchischen Ancien Regime und in Bezug auf eine Demokratisierung des politischen Systems Michael Stolleis schreibt Die politische Mitwirkung des Dritten Standes als Element des politische n Programm s das sich in der Formel vom Rechtsstaat ausdruckte sei in Deutschland ungleich schwacher ausgebildet gewesen als in Frankreich oder England Nach Denninger nimmt die Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens den er aber dennoch auch mit westlichen und antiken Autoren in Verbindung bringt im Unterschied zur etwa vergleichbaren angelsachsischen rule of law eine charakteristische Richtung Wahrend in England die individuellen Freiheitsrechte des Burgers stets in enger Verbindung zu einem freiheitlich funktionierenden Prozess politisch rechtlicher Willensbildung zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft gesehen wurden wahrend auch in Frankreich mit der Revolution die politische Selbstorganisation der Nation gelungen war treten in Deutschland die unpolitischen Komponenten in der Hauptforderung des Liberalismus Rechtsstaat in den Vordergrund Hervorhebung im Original Rechtsstaat und Positivismus Die Nurnberger Gesetze ein Argument fur juristischen Antipositivismus und oder fur illegalen Widerstand Eine vielfach vertretene aber umstrittene These geht davon aus dass die Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sich ursprunglich in der formellen Betrachtung des Rechtsstaats erschopft habe Im Gegensatz zum Naturrecht konne allein positives Recht Massstab fur die Rechtsbindung der Staatsgewalt sein Ausreichend sei dass ein positiv formuliertes Gesetz die staatliche Massnahme vorsieht Diese Betrachtung habe zwar die Rechtssicherheit die vor allem in der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns liege und die nach wie vor wichtig sei gewahrleistet habe aber durch ihre Beschrankung auf die Form nicht verhindern konnen dass selbst das grosste moralische Unrecht noch in Gesetzesform gegossen wurde Von dieser Ausgangslage ausgehend hatten die Nationalsozialisten ab 1933 in Deutschland eine gesetzliche Grundlage in Form der Nurnberger Gesetze und vieler weiterer Einzelregelungen geschaffen um so ihre Ziele bis hin zum Volkermord auf eine formaljuristische Grundlage stellen zu konnen Nach Auffassung beispielsweise Michael Sachs habe die Rechtswissenschaft ab 1945 zur Verhinderung weiteren Missbrauchs im Rahmen des Rechtspositivismus den materiellen Rechtsstaatsbegriff auf der Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte entwickelt Als wichtigster rechtsphilosophischer Ansatz dieser Korrektur gilt die Radbruchsche Formel Gustav Radbruch Ungesetzliches Recht muss uber gesetzlichem Unrecht stehen es sei denn dass siehe den nebenstehenden vollstandigen Text Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit durfte dahin zu losen sein dass das positive durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmassig ist es sei denn dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertragliches Mass erreicht dass das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat W o Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird wo die Gleichheit die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht vielmehr entbehrt es uberhaupt der Rechtsnatur Denn man kann Recht auch positives Recht gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung die ihrem Sinne nach bestimmt ist der Gerechtigkeit zu dienen Gustav Radbruch Gesetzliches Unrecht und ubergesetzliches Recht Die Gegenauffassung verweist auf das bereits im 19 Jahrhundert in Deutschland vielfach vertretene idealistische Rechtsverstandnis und die spate Parlamentarisierung des politischen Systems im Land Hervorgehoben wird dass wahrend der Weimarer Republik der parlamentarische Gesetzgeber gerade im Namen eines anti positivistischen Rechtsverstandnisses angegriffen worden sei wahrend das idealistische Rechtsverstandnis gegenuber den Gesetzgebungsinstanzen des Deutschen Kaiserreichs kaum praktisch in Anschlag gebracht wurde sondern gleichsam im Hintergrund oder virtuell blieb Des Weiteren wird die formelle Legalitat der nationalsozialistischen Machtubernahme und somit die Mitverantwortung des Positivismus fur selbige bestritten Vielmehr wird die These vertreten in Deutschland sei von der Kontinuitat eines hegemonial anti positivistischen Rechtsverstandnisses vor wahrend und nach der Herrschaft des Nationalsozialismus auszugehen Walter Pauly gibt an dass Gesetzgebung und Gesetzmassigkeit keinesfalls vorrangige Handlungs und Legitimationsformen des Nationalsozialismus gewesen seien Die industrielle Ermordung von Millionen Juden entbehrte insoweit auch im Nationalsozialismus einer gesetzlichen Grundlage Radbruchs Basisbegriffe von Gleichheit und Gerechtigkeit boten keinen soliden Unterbau fur die Beurteilbarkeit von Recht und Nicht Recht zumal deren konzeptionelle Einfuhrung nicht weniger umstritten sei als die Rechts und Rechtsstaatskonzepte So liege im Ubergang von substantialistischen antiken zu modernen prozeduralen Gerechtigkeitskonzeptionen eine Demokratisierung der Definition von Gerechtigkeit und es seien gerade die Nazis gewesen die sich statt auf bloss formelle juristische Gleichheit auf substantialistische Artgleichheit berufen hatten Schliesslich stelle der Satz Es sollte ausreichen dass eine staatliche Massnahme in einem Gesetz vorgesehen ist die positivistische Position auch nur insofern korrekt dar als es die juristische Beurteilung von Legalitat oder Illegalitat einer Handlung o a betreffe Davon sei aber die politische Beurteilung der fraglichen Handlung und auch die Frage ob im jeweiligen Fall legal gehandelt werden solle oder vielmehr illegaler Widerstand zu leisten sei zu unterscheiden Die Identifizierung von juristischer Erkenntnis politischer Beurteilung und praktischer Handlung sei eine von den Antipositivisten erst von aussen an den Positivismus herangetragene aber keine Grundlage fur eine Kritik der tatsachlichen Position des Letzteren Geschichtliche Entwicklungsetappen Carl Theodor Welcker sorgte sich dass Einzelne dem Despotischen Willen der Mehrzahl z B die Reichen den Armen u s w unterliegen konnten und zog deshalb den Rechtsstaat dem Pobeldespotismus vor Der neuzeitliche Begriff des Rechtsstaates ist Ende des 18 Jahrhunderts aufgekommen Die Bedeutung des Wortes stabilisierte sich nach der dargestellten Verwendungsweise bei Placidus und Muller als Gegenbegriff zu Despotie und Theokratie aber nicht als Gegenbegriff zu Monarchie und Aristokratie und die Abgrenzung von der Despotie schloss die Abgrenzung vom Pobeldespotismus d h von der Demokratie ein Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs Polizeystaat Ein weiterer Begriff der als Gegenbegriff die Bedeutung von Rechtsstaat mitpragte war der des Polizeystaates Dabei muss berucksichtigt werden dass der damalige Polizey Begriff viel umfassender war als der heutige Polizeibegriff Wovon der Rechtsstaat damals abgegrenzt wurde war nicht die Repressivfunktion die fur den heutigen Polizei Begriff charakteristisch ist sondern der umfassende die Gesellschaft gestaltende Anspruch der damaligen guten Polizey Eine Kritik der Repressivfunktion der Polizei beinhaltete der Rechtsstaatsbegriff zunachst nicht oder allenfalls am Rande Vielmehr zielte er auf eine Reduktion des umfassenden Polizey Begriffs und bekraftigte sogar dessen repressive Aspekte Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck pladierten in ihrem Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger im Interesse der moglichste n Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der burgerlichen Gesellschaft fur den Rechtsstaat Ein Rechtsstaat ist in seiner liberalsten d h am wenigsten von den spezifischen Verhaltnissen im Deutschland des 19 Jahrhunderts gepragten Bedeutung schlicht ein moderner d h mit Gewaltmonopol ausgestatteter Staat wie er durch die westlichen Gesellschaftsvertragstheorien gerechtfertigt wird Der Staatsbegriff in seiner Vollendung ist ja nicht Anderes als der Rechtsstaat Die Menschen verzichten durch den Gesellschaftsvertrag mit dem sie sich gegenseitig als freie und gleiche Vertragspartner spater auch innen anerkennen auf ihr Naturrecht auf alles beschranken sich fernerhin auf konkret gesetzlich festgelegte Rechte und schaffen den Staat der die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages gegen Rechts bzw Vertragsbrecher durchsetzt In dieser Weise war fur Johann Aretin und Karl von Rotteck Rechtsstaat derjenige Staat in welchem nach dem vernunftigen Gesammtwillen regiert und nur das allgemeine Beste bezweckt wird Der entscheidende Punkt dabei sei dass das allgemeine Beste die moglichste Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der burgerlichen Gesellschaft sei Unter Bezugnahme auf Hugo Grotius stellt Robert von Mohl im Kapitel Ursprung erste wissenschaftliche Begrundung seines Werks Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften die Idee des Rechtsstaates in gleicher Weise dar Zunachst zeigt er Grotius dass der Mensch nach Offenbarung und Geschichte das Bedurfnis eines vernunftigen d h friedlich geordneten Zusammenlebens mit Anderen habe und entwickelte dann die Regeln dieses Zusammenlebens der Einzelnen auf der Grundlage der gegenseitigen Rechtsachtung Hieraus ging auch die allgemeine Begrundung des Staates hervor Eine Macht und Ordnung zur Aufrechterhaltung des friedlichen Zusammenlebens der zu einem Volk Gehorigen lehrte er sei unentbehrlich Der Vertrag freier Menschen sei nicht nur die Form der Entstehung des Staates sondern zu gleicher Zeit auch die rechtliche Begrundung desselben und seiner Gewalt Mohl selbst war allerdings mit dieser anti polizeystaatlichen Stossrichtung des Rechtsstaatsbegriffs nicht einverstanden Rechtssicherheit fur den Einzelnen sei eine allzu enge Zweckbestimmung des Staates Mohl lobte demgegenuber Johann Friedrich Herbart der dem Staate nicht nur ein en den wirklichen menschlichen Verhaltnissen und Bedurfnissen entsprechendere n Umfang gegeben sondern auch uberhaupt das negative Wesen des Kant schen Staatswesens beseitigt habe Der Rechtsstaat habe nicht nur Rechtsschutz als Aufgabe sondern die Aufgabe zwei Hindernisse aus dem Weg zu raumen die dem einzelnen bei der moglichst allseitigen Ausbildung seiner Naturkrafte und folglich de m Erwerb und Genuss der dazu dienlichen Mittel im Weg stehen konnen namlich den unrechtlichen Willen anderer Menschen und die Ubermacht ausserer Hindernisse Beiderlei Hindernisse muss der Staat entfernen Die erste Funktion nennt Mohl Justiz und die zweite Funktion fur den heutigen Sprachgebrauch etwas uberraschend aber an den alteren weiteren absolutistisch wohlfahrtsstaatlichen Polizey Begriff anknupfend Polizei Mohl kommt da Recht nur die Halfte der Tatigkeit dieser Staatsgattung ist zu dem Ergebnis man musste ihn den Rechtsstaat eigentlich Rechts und Polizeistaat nennen spricht aber im Ubrigen da dies der gebrauchtere d h ublichere Begriff ist auch seinerseits nur von Rechtsstaat um beide Funktionen abzudecken Zweite Etappe Zuspitzung des Rechtsstaatskonzeptes auf die Forderung nach einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle Rudolf von Gneist der nationalliberale Politiker und Professor setzte sich fur die Schaffung von Verwaltungsgerichten ein In einer zweiten Etappe nachdem in den meisten deutschen Kleinstaaten und ab 1848 auch in Preussen konstitutionell monarchische Verhaltnisse geschaffen worden waren wurde das Rechtsstaatskonzept auf die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung zugespitzt Jedenfalls fur diese Phase ist noch nicht von Formalisierung des Rechtsstaatskonzepts zur diesbzgl Forschungskontroverse siehe den folgenden Abschnitt zu sprechen sondern von einer Institutionalisierung des Rechtsstaatskonzeptes eben in Form der Verwaltungsgerichte Charakteristische Schriften dieser Zeit sind Der Rechtsstaat eine publicistische Skizze von Otto Bahr aus dem Jahr 1864 sowie Der Rechtsstaat von Rudolf Gneist aus dem Jahre 1872 zweite Auflage unter dem Titel Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte 1879 Die weitgehend bloss terminologische Differenz der beiden nationalliberalen Autoren sollte nicht uberbewertet werden waren sich doch beide im Sinne der 1848er Forderung einig dass die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege durch eine gerichtliche Kontrolle ersetzt werden sollte Dabei praferierte Bahr eine Ubertragung der Kontrolle an die bereits bestehende ordentliche Gerichtsbarkeit womit er sich wohl an der Bestimmung in 35 II der landstandischen 1831er Verfassung seines kurhessischen Heimatstaates orientierte wahrend Gneist kompromissweise vorschlug eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit vereint Elemente von Bahrs und G s Vorschlagen kombiniert mit dem dritten Typus dem suddt Modell des Verwaltungsrechtsschutzes Von einer Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes ist hier aus zweierlei Grunden nicht zu sprechen Erstens und v a im Vergleich mit England wo Parlament und Gerichte gegen die Krone verbundet waren und Frankreich wo lange Zeit die parlamentarische soweit vorhanden der gerichtlichen Exekutivekontrolle vorgezogen wurde wichtig weil der Verwaltungsrechtsweg hier nicht das individuelle den einzelnen Burgern offenstehende Korrelat zur kollektiven parlamentarischen Regierungsbildung und kontrolle sondern deren Substitut ist So bestimmte die nie wirksam gewordene Verfassung von 1849 in 182 zwar Die Verwaltungsrechtspflege hort auf uber alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte Aber eine parlamentarische Regierungsbildung war nicht vorgesehen 72 II sondern allein eine Ministeranklage vor dem Reichsgericht 126 lit i und die vom Kaiser zu ernennende Regierung sollte ein Vetorecht 102 gegen Gesetzesbeschlusse des aus zwei Kammern bestehenden Reichstags haben und ahnlich verhielt es als am Ende des 19 Jahrhunderts dann tatsachlich Verwaltungsgerichte in den deutschen Bundesstaaten eingefuhrt wurden Und zweitens und wichtiger weil diese Verwaltungsgerichte nicht etwa nur Gesetzesanwendungs und durchsetzungsinstanzen sondern Rechtsschopfungsinstanzen wurden Die damals in den Landern errichteten Oberverwaltungsgerichte Verwaltungsgerichtshofe vorab das Preussische Oberverwaltungsgericht etablierten sich neben dem Gesetzgeber und der Wissenschaft als wichtigste Kraft fur die Fortbildung des Verwaltungsrechts Das von Anfang an geplante Reichsverwaltungsgericht kam zwar im 19 Jahrhundert nicht mehr zustande aber dies hinderte die Rechtsprechung nicht fallweise voranschreitend allgemeinere landerubergreifende Satze zu entwickeln die sich allmahlich zu einem Allgemeinen Teil zusammenfugten Forschungskontroverse Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes Soweit in der herrschenden Lehre von der Geschichte des Rechtsstaats nicht die Auffassung vertreten wird dieser sei ursprunglich im formellen Sinne verstanden worden wird im Rahmen der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten auf ein wunschenswertes materielles Rechtsstaatsverstandnis in der ersten Halfte des 19 Jahrhunderts sei in der zweiten Halfte ein negativ zu beurteilendes formelles gefolgt Verantwortlich gemacht wird dafur insbesondere Julius Stahl Das diesbezuglich immer wieder angefuhrte Referenzzitat lautet Friedrich Julius Stahl 1860 gilt den meisten Rechtswissenschaftlern als derjenige der mit seiner Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung stark zur Formalisierung des Rechtsstaatsverstandnisse beitrug Der Staat soll Rechtsstaat seyn das ist die Losung und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphare seiner Burger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbruchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen also direkt nicht weiter verwirklichen erzwingen als es der Rechtssphare angehort d i nur bis zur notwendigsten Umzaunung Dies ist der Begriff des Rechtsstaates nicht etwa dass der Staat bloss die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke oder vollends bloss die Rechte der einzelnen schutze er bedeutet uberhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates sondern nur Art und Charakter dieselben zu verwirklichen Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre Von der herrschenden Meinung wird dieses Zitat im Sinne eines formellen Rechtsstaatverstandnisses interpretiert und kritisiert Der Rechtsstaat sei dadurch zu einem Gesetzesstaat geworden Fur diesen ist in diesem Sinne charakteristisch dass durch die Herrschaft der Gesetze allgemeiner und bestimmter Rechtssatze erreicht werden soll dass das staatliche Handeln vorhersehbar berechenbar und durch unabhangige Gerichte kontrollierbar sei Dies wird gemessen an einem substantiellen Begriff von Gerechtigkeit als unzureichend angesehen Eine Minderheit unter den Rechtsstaatshistorikern und Rechtstheoretikern widerspricht dieser Auffassung in doppelter Hinsicht Weder teilen sie die implizit negative Wertung der formellen Konzeption des Gesetzesstaates noch sind sie der Ansicht dass Julius Stahl ein Vertreter dieser Konzeption gewesen sei In Wertungshinsicht macht die Mindermeinung geltend dass zwar auch gesetzesstaatliche Verhaltnisse keine demokratischen Verhaltnisse garantieren dass die Verbindung von Gesetzesstaat und Demokratie aber immerhin moglich ist wahrend eine materielle Rechtsstaatskonzeption von vornherein bedeute dem demokratischen sei es parlamentarischen plebiszitaren oder ratedemokratischen Gesetzgeber eine Elite aus Richtern und oder Rechtsphilosophen uberzuordnen Hinsichtlich der Interpretation des Stahl Zitates argumentiert die Mindermeinung dass Stahl den Rechtsstaat dem Volksstaate Rousseau Robespierre in welchem das Volk die vollstandige und positive politische Tugend von Staatswegen jedem Burger zumuthet und seiner eigenen sittlichen Wurdigung gegenuber keine rechtliche Schranke anerkennt entgegensetzte Stahl habe keine formelle Rechts staats konzeption vertreten sondern dem insbesondere dem potentiell demokratischen Gesetzgeber mit Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit eine sittliche Schranke ubergeordnet Die Burger durften keine unsittlichen Gesetze beschliessen und folglich auch nicht selbst definieren was sittlich und was unsittlich ist Dies sei keine formelle sondern eine materielle Rechtsstaatskonzeption Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 bekam der Rechtsstaat die Chance demokratisch zu werden Das von der Mindermeinung beanspruchte demokratische Potential einer formellen Rechtsstaatskonzeption hatte in Deutschland wenn auch weiterhin mit Einschrankungen erstmals unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung realisiert werden konnen die die Republik einfuhrte die Regierungsbildung vom parlamentarischen Vertrauen abhangig machte und die Rolle des Reichstags im Gesetzgebungsprozess starkte In der juristischen Lehre wurde diese Verfassungskonzeption am ehesten von Gerhard Anschutz und Richard Thoma sowie dem Osterreicher Hans Kelsen der vor dem Machtantritt des NS kurze Zeit in Koln lehrte ernst genommen Die Gegenposition wurde prominent u a von dem bereits mehrfach erwahnten Carl Schmitt vertreten dem seinerzeit sehr angesehenen Staatsrechtler der die dem parlamentarischen Gesetzgeber durch die Weimarer Verfassung gegebenen Kompetenzen im Namen des burgerlichen Rechtsstaat s als beschrankt ansah Schmitt ist vor allem durch seine spatere Aussage Der Fuhrer schafft das Recht verrufen Diese Aussage entsprach zwischen 1933 und 1945 der Praxis im nationalsozialistischen Deutschen Reich denn nach dem Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 hatte die NS Regierung die volle Kompetenz Gesetze direkt zu erlassen und der Begriff Rechtsstaat war in dieser Zeit vollig obsolet geworden Aber der Staat selbst wurde nicht zu einem Polizeistaat im Sinne des 19 Jahrhunderts deformiert sondern es bildete sich ein Staat im Staate der SS Staat siehe das gleichnamige Buch von Eugen Kogon der nur dem Fuhrer selbst verantwortlich war Schmitt schrieb vorher u a nach der Novemberrevolution sei eine rechtlich verbindliche fundamentale Entscheidung fur den burgerlichen Rechtsstaat erfolgt fur den bisherigen sozialen status quo d h fur die Beibehaltung der burgerlichen Gesellschaftsordnung Geschichte der RechtsstaatlichkeitWegbereitend wurde Rechtsstaatlichkeit als ein Government of Laws in England gefordert In der Forderung artikulierte sich ein Streben nach einer staatlichen Ordnung die Antwort sein sollte auf die aus den politischen Wirren des 17 Jahrhunderts gezogenen Erkenntnisse Auch war es England wo sich schrittweise individuelle Freiheitsrechte herausbildeten In der Zeit dieser Wirren hatten sich in Konflikten mit der Konigsgewalt Gedanken dahin verdichtet dass zukunftig ein allgemeiner Schutz vor willkurlich obrigkeitlichen Verhaftungen besteht und insbesondere Freiheitsrechte gewahrt werden Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde zugig formuliert und durchgesetzt Auf dem Kontinent kamen ahnlich lautende Forderungen im 18 Jahrhundert auf Gerichtet waren sie gegen die umfassenden Herrschaftsanspruche des absolutistischen Polizeistaates Die Franzosische Revolution steht dabei als Inkarnation des Freiheits und Gleichheitsrechtsstrebens fur alle Burger Bis dahin war das Gesellschaftsbild zwar unterschiedlich geschichtet aber standisch gepragt und der Monarch gerierte sich als alleiniger Inhaber staatlicher Gewalt an von ihm gesetztes Recht waren alle nur nicht er selbst gebunden Motiviert war das Aufbegehren gegen diese Herrschaftsform zumeist aus einem religios weltanschaulichen Kontext heraus Mit dem Aufkommen der Aufklarung und der mit ihr verbundenen Ablosung der weltlichen Politik von den religiosen Vorstellungen war die Frage der Rechtsstaatlichkeit im Keim bereits angelegt und begehrte kurz vor der Jahrhundertwende gegen den Absolutismus L Etat c est moi auf Dass auch staatliches Handeln nach einem allgemeinen Gesetze zu geschehen habe war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernunftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit Im 19 Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts Sicherheit zu gewahrleisten Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt ein die fur eine Wiederherstellung des Rechts dann sorge so dieses verletzt sein wurde Letztlich entwickelte sich der Begriff des Rechtsstaats aus diesen Uberlegungen heraus als Gegenbegriff zum abzulosenden Polizeistaat im Wesentlichen wurde er nun als Verfassungsstaat verstanden Hervorgehobene Ziele sind seither die Massigung der Staatsgewalt die Gewahrleistung von Grund und Menschenrechten das Selbstbestimmungsrecht und das Recht eines jeden gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu konnen Auch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung politische Dezentralisation und der Foderalismus sind zumal in Verbindung mit dem Prinzip der Subsidiaritat bedeutende Elemente dieses Rechtsverstandnisses Bereits in der spaten Mitte des 19 Jahrhunderts war in den meisten Landern eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut und Staats wie Verwaltungsrecht wurde an Universitaten gelehrt Kennzeichen des Rechtsstaats war insofern die Formalisierung die Zuordnung der verwaltungstatigkeit zu kalkulierbaren Rechtsformen Nach Einschatzung des Politikwissenschaftlers Maximilian Pichl wird der Begriff des Rechtsstaats zunehmend als Synonym fur Sicherheit oder das staatliche Gewaltmonopol verwendet Nach Auffassung von Kritikern werde damit jedoch sein Gehalt in sein Gegenteil verkehrt Rechtsstaat meine dann nicht mehr Schutz vor exekutiver Gewalt sondern Starkung der Staatsgewalt gegenuber seinen Burgern Eine wichtige Frage ist ob blosse formale Legalitat d h positive Rechtsetzung ohne Rucksicht auf Gerechtigkeit zur Begrundung der Rechtsgeltung genugt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise ethische Legitimitat erforderlich sind Kurz Rechtsstaat ist nur ein Staat in dem nicht Willkur sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen mit einer Rechtsordnung die fur alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschliesslich des Gesetzgebers an das formliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben Formelle und materielle RechtsstaatlichkeitDie Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat knupft an die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Recht an sich an Materielles Recht regelt in seinen Ordnungen Sache selbst es wird beispielsweise durch das Burgerliche Gesetzbuch BGB oder das Strafgesetzbuch StGB reprasentiert Regelungsmaterie ist die materielle Rechtslage In Abgrenzung dazu werden als formelles Recht die gerichtlichen Verfahrensordnungen bezeichnet etwa die Zivilprozessordnung ZPO oder das Strafprozessrecht StPO Formelles Recht regelt den Verfahrenszuschnitt um dem materiellen Recht zur Anwendung und Auslegung zu verhelfen Diese terminologische Anlehnung ist freilich nur so lange gerechtfertigt wie es sich um den materiellen Rechtsstaat im engeren eine Berufung auf uberpositives Recht ausschliessende Sinne handelt Denn bei der Unterscheidung zwischen einerseits BGB StGB etc und andererseits ZPO StPO etc handelt es sich um eine Unterscheidung innerhalb des geschriebenen Rechts Wird dagegen vom materiellen Rechtsstaat im uberpositiven Sinne gesprochen so handelt es sich bei dieser Verwendung des Wortes materiell nicht mehr um die gleiche Verwendungsweise wie bei der Rede vom materiellen Zivil Straf oder Verwaltungsrecht Gleichfalls ein falscher Eindruck entsteht wenn die juristische Unterscheidung zwischen einem formalen und einem materialen Rechtsstaatsverstandnis mit der philosophischen Unterscheidung zwischen Idealismus und Materialismus in Verbindung gebracht wird Der deutsche materielle Rechtsstaats Begriff hat nichts mit philosophischem Materialismus und schon gar nichts mit Historischem Materialismus im Sinne des Marxismus zu tun auch wenn einige geisteswissenschaftlich gepragte und in ihrer philosophischen Position idealistische sozialdemokratische Juristen seit Hermann Hellers Pragung des Begriffs des sozialen Rechtsstaats an der weiteren Begriffsentwicklung mitgewirkt haben und dabei eine Zeitlang einige sozialstaatliche Brosamen abfielen Gegen Begriff zum materiellen Rechtsstaat ist nicht der ideelle oder idealistische Rechtsstaat wie dies im Falle einer Begriffsverwendung i S v philosophischem Materialismus der Fall ware sondern der formelle Rechtsstaat Der Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes ist nicht nur formeller sondern auch materieller Art Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an bestimmte Formen ihrer Ausubung Art 20 Abs 3 GG Die Staatsgewalt wird im Rahmen gewaltbegrenzender Zustandigkeiten und in kontrollierbaren Verfahren ausgeubt Materielle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an uberpositives Recht durch Grundrechte und an den Grundsatz des Ubermassverbots mithin den Verhaltnismassigkeitsgrundsatz In ahnlicher Weise wird von einem formalen oder materialen oder auch substantialistischen Rechtsstaatsverstandnis gesprochen Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf Das gilt fur Gesetzgebung vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gleichermassen AbgrenzungVerschiedentlich werden formelle und materielle oder substantielle Rechtsstaatlichkeit einander angenahert so wenn gesagt wird Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat der die Gewaltenteilung die Unabhangigkeit der Gerichte die Gesetzmassigkeit der Verwaltung Rechtsschutz gegen Akte offentlicher Gewalt und eine offentlich rechtliche Entschadigung als unverzichtbare Institute anerkennt Der Begriff ist historisch bedingt und schon fur sich genommen weniger formell als er vorgibt Nach dieser Definition weist schon der formelle Rechtsstaat Elemente auf die bei Kelsen nicht einmal im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstaat ausdrucklich erwahnt werden namlich Gewaltenteilung und Entschadigung gemeint ist wohl auch die Staatshaftung Ein heute in der Bundesrepublik vielfach vertretener materieller Rechtsstaats Begriff geht noch weiter Der Gesetzgeber wird einer hoheren Normenordnung unterstellt Nur formell ist ein Rechtsstaat allerdings sofern er sich in der Beachtung der Formelemente erschopft und eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetzgebung an einer hoheren Normenordnung nicht kennt Gesetzesstaat Als materieller Rechtsstaat gilt ein Staat der auch diese inhaltliche Ausrichtung gewahrleistet und sie insbesondere durch die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und durch die Normierung von Grundrechten sichert Es gibt also unterschiedliche Verstandnisse von materieller Rechtsstaatlichkeit Zum einen bedeutet der Ausdruck dass die Verfassung des jeweiligen Landes inhaltliche Festlegungen trifft beispielsweise in Form der von Kelsen erwahnten Freiheitsrechte zum anderen bedeutet der Ausdruck dass bestimmte Grundsatze inhaltlicher Richtigkeit welche das im Einzelnen sind kann umstritten sein nicht nur den Gesetz sondern auch den Verfassungsgeber binden Dies letzte ist das vom Bundesverfassungsgericht in standiger Rechtsprechung vertretene materielle Rechtsstaatsverstandnis Auf diesem Wege kann materielle Rechtsstaatlichkeit die formelle Rechtsstaatlichkeit erganzen und erweitern Stellt man auf die Rechtsquelle ab der die einzelne rechtsstaatliche Institution ihre Existenz verdankt so kann die Aufnahme materiell rechtlicher auch den verfassungsandernden Gesetzgeber bindenden rechtsstaatlicher Grundsatze in der Verfassung als eine Erweiterung und Erganzung des formellen Rechtsstaates angesehen werden die Neuschopfungen des Grundgesetzes gemeint sind insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art 79 Abs 3 GG und die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes unter dem die meisten Grundrechte stehen durch die Wesensgehaltsgarantie des Art 19 Abs 2 GG gehoren dann noch zur formellen Rechtsstaatlichkeit und erst die Rekurse auf uberpositive Grundsatze zur materielle n Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle sondern auf den Inhalt der in Frage stehenden Institutionen bzw Normen ab sind nicht nur die Ruckgriffe auf uberpositives Recht unter den Begriff der materiellen Rechtsstaatlichkeit zu subsumieren sondern auch die weiteren materiell rechtlichen Bindungen die das Grundgesetz enthalt Nach anderer Ansicht ist der materielle nicht das Gegenteil des formellen Rechtsstaates sondern ein materielle und formelle Elemente des Rechts vereinigender Staat Diese Begriffsbildung ist aber fragwurdig Bildet man einen nur positivrechtlich angereicherten Begriff des materiellen Rechtsstaats der aber keine uberpositive Gerechtigkeitskriterien einschliesst dann kommen die Vertreter eines positivistischen materiellen Rechtsstaatsverstandnisses zum gleichen Ergebnis wie die Vertreter eines positivistischen formellen Rechtsstaatsverstandnisses namlich Die positive Verfassung ist anzuwenden Es ist nicht zu erkennen was ein positivistisch verstandener materieller Rechtsstaat einem formellen begrifflich hinzufugt Bildet man dagegen einen Begriff des materiellen Rechtsstaates der auch uberpositive Gerechtigkeitskriterien einschliesst dann wird der positivistisch zu verstehende formelle Rechtsstaatsbegriff und das ihm zugeordnete formelle Recht durch ein von ihm abweichendes uberpositives Recht nicht erganzt Vielmehr besteht dann ein Konflikt zwischen dem positiven und dem uberpositiven Recht Integrales und summatives RechtsstaatsverstandnisDas integrale und summative Rechtsstaatsverstandnis formuliert zwei gegensatzliche Ansatze zur Interpretation des Grundgesetzes GG Dabei begreifen das Bundesverfassungsgericht und die uberwiegende Rechtsliteratur den Rechtsstaat begrifflich integral was bedeutet dass sich das Rechtsstaatsprinzip nicht in Einzelbestimmungen wie den Grundrechtsnormen oder Art 20 Abs 3 GG erschopft sondern uber die rechtsphilosophische und rechtspolitische Bedeutung hinausgeht und als Grundlage fur im Grundgesetz nicht erwahnte unbenannte Einzelgewahrleistungen heranzuziehen ist Begrundet wird das Prinzip mit dem Wortlaut der Art 20 Abs 3 GG Art 20 Abs 2 GG und Art 28 Abs 1 GG Losgelost vom Wortlaut wird das Prinzip als Teil der Gesamtkonzeption des Grundgesetzes aufgefasst dessen Geltung auch bei den Beratungen wahrend der Verfassunggebung vorausgesetzt worden sei Vertreter des integralen Ansatzes sehen das Rechtsstaatsprinzip als subsidiar zu den konkretisierenden Bestimmungen des Grundgesetzes an Als summativ wird jenes Rechtsstaatsverstandnis bezeichnet das das Wort Rechtsstaat als Begriff des geltenden Rechts der Bundesrepublik ausschliesslich als Namen beziehungsweise Sammelbezeichnung einzelner im Text des Grundgesetzes belegbarer rechtsstaatlicher Gewahrleistungen ansieht Diese Auffassung stutzt sich darauf dass die Bundesrepublik im Grundgesetz nicht ausdrucklich als Rechtsstaat bezeichnet werde Die Erwahnung der Rechtsstaatlichkeit in Art 28 GG wird dahingehend interpretiert dass dort ausschliesslich Grundsatze des Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes gemeint seien Ausserhalb der in Einzelbestimmungen liegenden Elemente oder Grundsatze des Rechtsstaatsprinzips wurden weder den Bundeslandern durch Art 28 GG verbindlich gemacht noch seien sie fur die Bundesebene juristisch relevant Grenzen der VerrechtlichungAuch fur das Bestreben das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen ist das rechte Mass zu finden Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen dass es unmoglich ist die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen dass es auch Situationen gibt in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein Doch auch die alltagliche Staatstatigkeit ist weitgehend nicht blosser Gesetzesvollzug sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen Spielraumen Ein Ubermass an Verrechtlichung verliert sich in Banalitaten bringt eine unzutragliche Schematisierung von Lebensvorgangen mit sich und bedrangt die Freiheiten der Burger Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende Burokratisierung Daruber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit Siehe auchAnspruch auf Strafverfolgung Dritter Effektiver Rechtsschutz Mehrrechtsstaat Rechtliches Gehor LegalitatsprinzipLiteraturRichard Baumlin Der deutsche Rechtsstaat In Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon 3 Auflage Kreuz Stuttgart 1987 DNB 870223380 Sp 2806 2818 Ernst Wolfgang Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag Frankfurt am Main 1969 S 53 76 Ernst Forsthoff Rechtsstaat im Wandel Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950 1964 1 Auflage Kohlhammer Stuttgart 1964 2 vom Verf uberarb u nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg Auflage C H Beck Munchen 1976 Katharina Grafin von Schlieffen Das Prinzip Rechtsstaat Verfassungs und verwaltungsrechtliche Aspekte Jus publicum Bd 22 Mohr Siebeck Tubingen 1997 Dieter Grimm Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In JS 1980 S 704 709 Friedhelm Hase Karl Heinz Ladeur Helmut Ridder Nochmals Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In JS 1981 S 794 798 Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Uberlegungen zu seiner Bedeutung fur das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland J C B Mohr Paul Siebeck Tubingen 1986 ISBN 3 16 645050 5 Horst Potzsch Die Deutsche Demokratie 5 uberarbeitete und aktualisierte Auflage Bundeszentrale fur politische Bildung Bonn 2009 S 28 31 PDF Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland 1 u unverand 2 Auflage C F Muller Heidelberg 1987 ISBN 3 8114 2887 X und 1995 ISBN 3 8114 2495 5 Band I Grundlagen S 987 1043 24 mit 97 Rdnrn Band II Verfassungsstaat S 541 612 26 mit 111 Rdnrn 3 Auflage 2004 ISBN 3 8114 5071 9 Volkmar Schoneburg Der demokratische und soziale Rechtsstaat Anspruch und Wirklichkeit In Axel Weipert Hrsg Demokratisierung von Wirtschaft und Staat Studien zum Verhaltnis von Okonomie Staat und Demokratie vom 19 Jahrhundert bis heute NoRa Verlag Berlin 2014 ISBN 978 3 86557 331 5 Klaus Stern Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Band I Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts Strukturprinzipien der Verfassung 2 vollig neubearb Auflage 20 Beck Munchen 1984 ISBN 3 406 09372 8 Michael Stolleis Rechtsstaat In Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte HRG 4 1990 S 367 375 WeblinksWikiquote Rechtsstaat Zitate Wiktionary Rechtsstaat Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary rechtsstaatlich Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Wiktionary Rechtsstaatlichkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Rechtsstaat im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Rechtsstaat im Dossier Deutsche Demokratie Bundeszentrale fur politische Bildung bpb 15 Dezember 2009 Der deutsche Rechtsstaat und der osterreichische Rechtsstaat zwei Begriffserklarungen Auszug aus einem Vortrag der am 15 Dezember 2008 am Internationalen Forschungsinstitut fur Kulturwissenschaften IFK in Wien gehalten wurde Informationskampagne Wir sind Rechtsstaat des Bundesjustizministeriums Andreas Vosskuhle Rechtsstaat unter Druck Die Zeit vom 26 September 2018 Videoclip des Bundesjustizministeriums Bayerischer Rundfunk Der deutsche Rechtsstaat und seine Bedeutung fur die DemokratieAnmerkungenBVerfG Urteil vom 17 Januar 2017 2 BvB 1 13 Rdnr 547 Mehrdad Payandeh Judikative Rechtserzeugung Theorie Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Prajudizien Mohr Siebeck Tubingen 2017 S 189 f Statt vieler Autoren Heinrich Amadeus Wolff Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz Mohr Siebeck Tubingen 2000 S 408 und Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Uberlegungen zu seiner Bedeutung fur das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Mohr Tubingen 1986 S 77 Dazu grundlegend BVerfGE 2 380 403 Gesetz zur Anderung des Grundgesetzes vom 21 12 1992 BGBl 1992 S 2086 Konrad Hesse Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes In Konrad Hesse Siegfried Reicke Ulrich Scheuner Hrsg Festgabe fur Rudolf Smend zum 80 Geburtstag Tubingen 1962 S 71 Konrad Hesse Grundzuge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland 20 Auflage 1999 Rn 60 ff Jo hann Wilhelm Placidus eigentlich Petersen Litteratur der Staatslehre Ein Versuch Erste Abtheilung ohne Verlag laut Katalog der Osterreichischen Nationalbibliothek Metzler Stuttgart 1798 73 Hervorhebungen im Original Georg Christoph von Unruh Die Schule der Rechts Staats Lehrer und ihre Vorlaufer in vorkonstitutioneller Zeit Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsatzen im deutschen Schrifttum In Norbert Achterberg Werner Krawietz Dieter Wyduckel Hrsg Recht und Staat im sozialen Wandel Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80 Geburtstag Duncker amp Humblot West Berlin 1983 S 250 281 251 Michael Becker Hans Joachim Lauth Gert Pickel Rechtsstaat und Demokratie Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie Westdeutscher Verlag Wiesbaden 2001 ISBN 978 3 531 13645 5 S 30 f Von griech eὐdaimonia It is a Greek word commonly translated as happiness Etymologically it consists of the word eu good or well being and daimōn spirit or minor deity Artikel Eudaimonia in der englischsprachigen Wikipedia Vgl Polizeistaat Entsprechend dem vorherrschenden zentralistischen Staatsmodell hatte der jeweilige monarchische Herrscher als oberster Diener des Staates eine als absolut legitimierte Machtposition die mit der Verpflichtung zur Sorge fur das umfassende Wohlergehen der Burger verbunden war siehe auch Wohlfahrtsstaat Das Instrument dafur war die gute Polizey als eine Politik die mit allumfassenden Befugnissen ihrer Organe das Wohlergehen der Untertanen sichern sollte Jo hann Wilhelm Placidus eigentlich Petersen Litteratur der Staatslehre Ein Versuch Erste Abtheilung ohne Verlag laut Katalog der Osterreichischen Nationalbibliothek Metzler Stuttgart 1798 LdStL S 78 f Adam H Muller die grosse Spur der wachsenden Rechts Idee gibt dem Staat Dauer und wahre Haltung Zit in Die Elemente der Staatskunst 1 Teil Die Herdflamme 1 Band herausgegeben von Othmar Spann Fischer Jena 1922 Erstveroffentlichung mit abweichender Paginierung Sander Berlin 1809 200 196 Hervorhebung im Original Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1926 1934 1928 Im 19 Jh lost sich Deutschland vom Absolutismus und entwickelt eine eigene Form der konstitutionellen Monarchie Herrscher und Burgertum einigen sich auf Verfassungen die das monarchische Prinzip als gottgegeben voraussetzen aber Eingriffe in Freiheit und Eigentum unter Parlamentsvorbehalt stellen So wird ein rechtsformiger Mittelweg beschritten der einerseits den schrankenlosen Wohlfahrtsstaat und andererseits die Volksherrschaft unter Beteiligung des vierten Standes vermeidet Zu erganzen ist nur dass Preussen bis 1848 eine absolute Monarchie blieb und auch in den konstitutionell monarchischen deutschen Staaten nicht einmal von einer Herrschaft des Volkes im Sinne des dritten Standes gesprochen werden kann da dieser wie Schlieffen darstellt nicht die allein ubernahm sondern sich mit den weiterhin gottlich legitimierten Monarchen auf einen Kompromiss einigte Der Rechtsstaat war also nicht die politische Form des sich selbst regierenden Volkes er war nicht die rechtliche Erscheinungsform der Demokratie sondern die rechtliche Form eines uberwiegend von den Interessen der Monarchie und der sie tragenden Schichten bestimmten Kompromisses er war die rechtliche Form der konstitutionellen Monarchie Ulrich K Preuss Legalitat und Pluralismus PDF 737 kB Beitrage zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland Suhrkamp Frankfurt am Main 1973 11 Siehe dazu schliesslich auch noch Ernst Wolfgang Bockenforde Gesetz und gesetzgebende Gewalt Von den Anfangen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Hohe des staatsrechtlichen Positivismus Berlin 1958 118 konstitutionelle Monarchie die fur Aretin den wahren Rechtsstaat darstellt und 117 Fn 2 Die Theoretiker des fruhen Konstitutionalismus ziehen im Grunde das monarch is che Prinzip nirgends in Zweifel und fordern auch keine parlamentarische Monarchie etwa nach Art des franzosischen Juli Konigtums oder der belgischen Verfassung Vgl hierzu das Rotteck Welckersche Staatslexikon ab den 1830er Jahren zeitgenossische Grundlage liberaler Weltsicht Siehe die entsprechenden Nachweise unter edocs fu berlin de S 101 Fn 44 s ausserdem Erhard Denninger Rechtsstaat in Axel Gorlitz Hrsg Handlexikon zur Rechtswissenschaft Ehrenwirth Munchen 1972 344 349 344 Von Robert von Mohl systematisch eingefuhrt Michael Stolleis Rechtsstaat in Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 Sp 367 375 370 Von grosser Bedeutung fur die weitere Popularisierung des Begriffs wurde R v Mohl Die Polizei Wissenschaft nach den Grundsatzen des Rechtsstaats 1 Band Laupp Tubingen 1 Auflage 1832 2 Auflage 1844 Uwe Wesel Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart C H Beck Munchen 2001 ISBN 978 3 406 54716 4 Rn 273 Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 21 Fn 6 Siehe ausfuhrlich zum vorstehenden Detlef Georgia Schulze Rechtsstaat versus Demokratie Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre In ders Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 553 628 565 f 573 579 Ein Wort z B Rechtsstaat kann verschiedene Begriffe z B einen formellen oder einen substantialistischen Rechtsstaatsbegriff reprasentieren Begriff ist also die Verbindung von Wort und praziser Bedeutung Konzept wiederum bezeichnet die spezifische Bedeutung unabhangig von der Verknupfung mit einem bestimmten einzelsprachlichen Wort Lorenz Stein Verwaltungslehre Erster Teil Cotta Stuttgart 2 Auflage 1869 296 f Hervorhebung von deutsch im Original Rund 100 Jahre spater greift Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 53 76 54 mit Fn 4 ahnlich auch ders Rechtsstaat In Joachim Ritter Karlfried Grunder Hrsg Historisches Worterbuch der Philosophie Band 8 Schwabe Basel 1992 Sp 332 342 332 die Steinsche Formulierung wieder auf Rechtsstaat ist eine dem deutschen Sprachraum eigene Wortverbindung und Begriffspragung die in anderen Sprachen so keine Entsprechung findet Die rule of law im angelsachsischen Bereich ist keine inhaltlich parallele Begriffsbildung Die auch bestehenden Gemeinsamkeiten des rechtsstaatlichen Denkens mit der Tradition des abendlandischen Staatsdenkens und der abendlandischen Verfassungsentwicklung machen nicht das spezifische des Rechtsstaatsgedankens aus Weitere Nachweise und Zitate zur Diskussion dieser Frage Detlef Georgia Schulze Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien Uberlegungen zum Forschungsstand S 89 f Fn 5 Richard Baumlin Stichwort Rechtsstaat in Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon Kreuz Stuttgart 3 Auflage 1987 Sp 2806 2818 2806 Den Unterschied zwischen Rechtsstaat und rule of law charakterisierte Baumlin an gleicher Stelle folgendermassen So unterscheidet sich der Rechtsstaat von vornherein von der britischen Rule of Law die nicht nur als ein den Staat begrenzendes diesen vielmehr auch konstituierendes reprasentativstaat liches beziehungsweise demokratisches Prinzip gemeint ist Lorenz Stein Verwaltungslehre Erster Teil Cotta 2 Auflage Stuttgart 1869 298 Hervorhebungen im Original Neil MacCormick Der Rechtsstaat und die rule of law In Juristenzeitung 1984 65 70 67 Karl Peter Sommermann Staatsziele und Staatszielbestimmungen Mohr Siebeck Tubingen 1997 45 ff Delf Buchwald Prinzipien des Rechtsstaats Zur Kritik der gegenwartigen Dogmatik des Staatsrechts anhand des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Shaker Aachen 1996 S 99 f Helmuth Schulze Fielitz Kommentierung zu Art 20 Rechtsstaat In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar Band 2 Art 20 82 Mohr Siebeck Tubingen 1998 S 128 209 Rn 5 mit erganzten Literaturhinweisen 2 Auflage 2006 170 277 177 Rn 5 Erhard Denninger Rechtsstaat oder Rule of law was ist das heute In Cornelius Prittwitz et al Hrsg Festschrift fur Klaus Luderssen Zum 70 Geburtstag am 2 Mai 2002 Nomos Baden Baden 2002 41 54 wieder abgedruckt in Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 537 552 538 Positivisten denen ich mich gerne zurechne Neil MacCormick Der Rechtsstaat und die rule of law In Juristenzeitung 1984 70 67 Erhard Denninger Rechtsstaat oder Rule of law was ist das heute 2002 42 Fn 5 und 47 50 Mitte bzw 2010 538 Fn 3 und 542 545 s aber auch 2002 50 untere Halfte bzw 2010 545 f Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1927 Wolfgang Lienemann Rechtsstaat Th In Heun et al Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1934 1929 1935 Hervorhebungen im Original Auf die deutsche fruhburgerliche Fixierung auf die Rechtsidee und auf die Justiz als deren Inkarnation weist Karl Heinz Ladeur Strukturwandel der Staatsrechtsideologie im Deutschland des 19 Jahrhunderts In ders Friedhelm Hase Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland Campus Frankfurt am Main New York 1980 S 15 102 49 hin Vgl fur die jedenfalls soweit es Deutschland betrifft eher vor als fruhburgerliche Zeit Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1927 In England behauptet sich seit dem 17 Jh das Parlament als Rechtssetzer im Verhaltnis zur Krone In Deutschland werden seit dem Mittelalter Recht und Gerechtigkeit von den Gerichten verkorpert BVerfGE 34 269 293 287 Soraya vgl kritisch zu dieser Entscheidung Helmut Ridder Alles fliesst Bemerkungen zum Soraya Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts In Archiv fur Presserecht 1973 S 453 457 Katharina Grafin von Schlieffen Rechtsstaat J In Werner Heun Martin Honecker Martin Morlok Joachim Wieland Hrsg Evangelisches Staatslexikon 4 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2006 Sp 1930 unabhangige Verwaltungsgerichtsbarkeit die bis heute als Proprium des deutschen R es angesehen wird Georg Christoph von Unruh Die Schule der Rechts Staats Lehrer und ihre Vorlaufer in vorkonstitutioneller Zeit Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen Grundsatzen im deutschen Schrifttum in Norbert Achterberg Werner Krawietz Dieter Wyduckel Hrsg Recht und Staat im sozialen Wandel Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80 Geburtstag Duncker amp Humblot West Berlin 1983 280 f Als das Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland die von Althusius Ephorat genannte Einrichtung zur Wahrung der Verfassungsmassigkeit allen staatlichen Handelns durch die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes verwirklicht wurde war damit ein Prozess in einer Form abgeschlossen die man eine Kronung des Rechtsstaates nennen durfte mit weiteren Nachweisen fur die Formel Kronung des Rechtsstaates Original Hervorhebungen getilgt fehlerhafte Grammatik im Original So sieht es der brockhaus enzyklopaedie de Memento vom 8 August 2011 im Internet Archive Brockhaus s v Rechtsstaat als eine der Eigentumlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland die fur diesen eine von mehreren rechtsstaatlichen Entwicklungen ist an dass dem fruhen deutschen Naturrechtsdenken das anscheinend als Vorlaufer des Rechtsstaatskonzeptes begriffen wird die scharfe Frontstellung zum Staat fehlte d ie dem Aufklarungsdenken in England und Frankreich eigen war Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 Sp 368 Erhard Denninger Rechtsstaat In Axel Gorlitz Hrsg Handlexikon zur Rechtswissenschaft Ehrenwirth Munchen 1972 H Lex 344 In etwa in diese Richtung argumentieren die ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm und Ernst Benda Der formale Rechtsstaat der die Exekutive ans Gesetz band ohne dieses selbst anderen als formellen Bedingungen zu unterwerfen war machtlos gegenuber Unrecht in Gesetzesform gewesen Der materielle Rechtsstaat traf daher auch Sicherungsvorkehrungen gegen die Legislative Seine Materialitat besteht im Einbau eines Qualitatsmassstabes in den Gesetzesbegriff Dieter Grimm Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat In Juristische Schulung 1980 704 709 704 Die Erfahrung der Weimarer Republik und vor allem der nationalsozialistischen Diktatur haben gezeigt dass die Bindung der Staatstatigkeit an bestimmte Formen und Verfahren keine hinreichende Garantie fur die Geltung und Durchsetzung des Rechts ist Das Rechtsstaatsverstandnis des Grundgesetzes beschrankt sich nicht auf formale Sicherungen sondern enthalt inhaltliche Aussagen uber die Staatstatigkeit die an oberste Rechtsgrundsatze gebunden wird Ernst Benda Rechtsstaat In Dieter Nohlen Hrsg Worterbuch zur Politik Piper Munchen Zurich 3 Auflage 1989 1 Auflage 1985 S 837 840 838 So argumentiert beispielsweise Uwe Wesel der Rechtsstaatsbegriff sei fur Robert von Mohl materiell von Bedeutung gewesen dies bis zu dem Zeitpunkt zu dem Menschenrechte Gewaltenteilung und Justizreform gewahrleistet gewesen seien erst danach habe sich der Begriff zu einem formellen gewandelt und verengt In Geschichte des Rechts Von den Fruhformen bis zur Gegenwart Beck Munchen 2001 Rn 273 S 434 f Thomas Fleiner Lidija R Basta Fleiner Allgemeine Staatslehre Uber die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt 3 vollst uberarb u erw Auflage Springer Berlin Heidelberg 2004 S 244 In der fruhren deutschen verfassungsgeschichtlichen Phase verstand sich das Rechtsstaatskonzept lediglich als eine Garantie zur Durchsetzung der Legalitatskontrolle der Verwaltung Dieses Konzept war von einem Staats und Gesetzespositivismus abhangig Dementsprechend haben sogar die liberalen Denker der damaligen Zeit dieses formalistisch positivistische Rechtsstaatskonzept ubernommen Dagegen habe Kant bei dem das Wort Rechtsstaat allerdings noch nicht vorkommt einen substanziellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff entwickelt der aber kaum wesentlichen Einfluss auf die deutsche Staats und Verfassungslehre gehabt habe Ebenso wohl Rudolf Wassermann Der Richter im Grundgesetz In Werner Schmidt Hieber Rudolf Wassermann Hrsg Justiz und Recht Festschrift aus Anlass des 10 jahrigen Bestehens der Deutschen Richterakademie in Trier Muller Heidelberg 1983 S 19 41 hier S 22 online der bereits den altliberale n Rechtsstaats als Gesetzesstaat bezeichnet und anders als andere Vertreter eines materiellen Rechtsstaatsverstandnisses nicht von der Formalisierung eines ursprunglich auch materiellen Rechtsstaatsverstandnisses erst in der Kaiserzeit spricht Der altliberale burgerliche Rechtsstaat war ein Gesetzesstaat gewesen der sich damit begnugt hatte fur das Handeln der als frei vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen Auf dem realen Hintergrund der burgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals Staat und Gesellschaft als getrennte Spharen definieren und zur Bandigung der Staatsmacht auf das Prinzip der Gesetzmassigkeit vertrauen zu konnen Michael Sachs Kommentarierung zu Art 20 Verfassungsgrundsatze Widerstandsrecht In ders Hrsg Grundgesetz Kommentar Beck Munchen 1 Auflage 1996 621 653 634 Rn 49 2 Auflage 1999 743 799 766 3 Auflage 2003 802 868 829 4 Auflage 2007 766 824 790 5 Auflage 2009 774 834 798 2 5 Auflage jew Rn 74 Hv getilgt Nach der Erfahrung des NS Unrechtsstaates wurde Rechtsstaatlichkeit wieder auch materiell verstanden Gesetzliches Unrecht und ubergesetzliches Recht In Suddeutsche Juristenzeitung 1946 S 105 107 Siehe u a Ingo Muller Gesetzliches Recht und ubergesetzliches Unrecht Gustav Radbruch und die Kontinuitat der deutschen Staatsrechtslehre In Leviathan 1979 S 308 338 Detlef Georgia Schulze Frieder Otto Wolf Rechtsstaat und Verrechtlichung Ein deutsch spanischer Sonderweg der Ent Politisierung und Demokratie Vermeidung In Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 53 82 54 f 60 63 Vgl Helmut Ridder Vom Wendekreis der Grundrechte In Leviathan 1977 S 467 521 477 489 ders Gesammelte Schriften hrsg von Dieter Deiseroth Peter Derleder Christoph Koch Frank Walter Steinmeier Nomos Baden Baden 2010 S 355 415 367 383 spez zur Umdeutung der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes ebd S 481 ff 483 ff bzw 374 ff sowie Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 S 11 82 38 40 und schliesslich zum Aufstieg der Freirechtsschule Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 34 79 Helmut Ridder Das Bundesverfassungsgericht Bemerkungen uber Aufstieg und Verfall einer antirevolutionaren Einrichtung In Peter Romer Hrsg Der Kampf um das Grundgesetz Uber die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlass des 70 Geburtstags von Wolfgang Abendroth Abendroth Festschrift II Syndikat Frankfurt am Main 1977 S 98 132 75 spricht insofern von einer 150 jahrigen Inkubationszeit fur die Herausbildung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit Dazu A W War die nationalsozialistische Revolution legal In Schweizerische Rundschau 1933 34 Jan Heft 1934 S 891 902 insb 893 Es wird schwer sein zu behaupten dass dem Wortlaut dieser Vorschrift der Weimarer Verfassung uber die Wahlfreiheit entsprochen worden sei Dieter Deiseroth Die Legalitats Legende Von Reichstagsbrand zum NS Regime In Blatter fur deutsche und internationale Politik 2 2008 S 91 102 online Ausfuhrlicher zu diesem Thema edocs fu berlin de S 56 58 Richard Baumlin Rechtsstaat In Roman Herzog Hermann Kunst Klaus Schlaich Wilhelm Schneemelcher Hrsg Evangelisches Staatslexikon 3 Auflage Kreuz Stuttgart 1987 Sp 2814 Nicht die fur den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat eintretenden Rechtspositivisten sondern die Vertreter des materiellen R sind es gewesen die soweit Rechtsdogmatik uberhaupt dazu beitragt Geschichte zu machen der Rechtsideologie des Nationalsozialismus den Weg bereitet haben Ausserdem Ingeborg Maus Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat Zur Kritik juridischer Demokratieverhinderung In Blatter fur deutsche und internationale Politik 7 2004 S 835 850 846 durchgesehen wiederabgedruckt in Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 517 536 539 Bis heute finden sich noch Anhanger jener Nachkriegslegende die besagt es sei die Gesetzestreue der deutschen Richter ihr rechtspositivistisches Verstandnis der Anwendung des Rechts gewesen das ihre Willfahrigkeit im NS System bedingt habe Hv hinzugefugt und dazu ausfuhrlich dies Gesetzesbindung der Justiz und die Struktur der nationalsozialistischen Rechtsnormen In Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 81 103 Schliesslich Klaus Fusser Rechtspositivismus und gesetzliches Unrecht Zur Destruktion einer verbreiteten Legende In Archiv fur Rechts und Sozialphilosophie 1992 301 331 und Harald Russig Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus In Leviathan 1983 S 422 432 sowie Manfred Walther Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen im Dritten Reich wehrlos gemacht In Okko Behrends Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs und Gestaltungsdenken In Ralf Dreier Wolfgang Sellert Hrsg Recht und Justiz im Dritten Reich Suhrkamp Frankfurt am Main 1989 S 323 354 Friedrich Karl Kubler Die nationalsozialistische Rechtsordnung im Spiegel neuer juristischer Literatur In Neue Politische Literatur Berichte uber das internationale Schrifttum 1970 S 291 299 299 beunruhigende Kontinuitat einer Haltung die den Nationalsozialismus ermoglicht hat Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat In Richard Baumlin et al Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Band 1 Art 1 20 Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann Luchterhand Neuwied Darmstadt 1984 1288 1337 1310 2 uberarb Auflage 1989 1340 1389 1361 jew Rn 26 Der NS sei aufgrund seiner massiv entformalisierenden und materialisierenden Rechtsstaatlichkeit Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum der deutschen Geschichte vgl auch schon Helmut Ridder Vom Wendekreis der Grundrechte In Leviathan 1977 S 467 521 477 489 ders Gesammelte Schriften hrsg von Dieter Deiseroth Peter Derleder Christoph Koch Frank Walter Steinmeier Nomos Baden Baden 2010 S 355 415 367 383 1977 491 2010 386 keine Zasur sondern nur maximierende Aktualisierung Walter Pauly Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus In Veroffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 60 2001 73 105 104 Parallel zur Apotheose des Fuhrers verlief der Verfall des Gesetzesbegriffs der weitgehend seiner formalen Kriterien entkleidet wurde Vgl auch noch Frieder Gunther Denken vom Staat her Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration Oldenbourg Munchen 2004 51 Fn 95 m w N unter Zusammenfassung der damals neuesten Literatur zum Thema Das nationalsozialistische Regime war an einer systematischen juristischen Erfassung des unberechenbaren dynamischen Fuhrerstaates schlichtweg nicht interessiert Siehe dazu edocs fu berlin de S 59 unten 60 oben die entsprechenden Zitate aus der NS Zeit wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird wo die Gleichheit die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht vielmehr entbehrt es uberhaupt der Rechtsnatur Vgl Klaus Gunther Was heisst Jedem das Seine Zur Wiederentdeckung der distributiven Gerechtigkeit In Gunter Frankenberg Hrsg Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft Fischer Frankfurt am Main 1994 S 151 181 bes 152 159 f 167 Wir suchen eine Bindung die zuverlassiger lebendiger und tiefer ist als die trugerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen Wo anders konnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art Auch hier munden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit ohne die ein totaler Fuhrerstaat nicht einen Tag bestehen kann Carl Schmitt Staat Bewegung Volk Die Dreigliederung der politischen Einheit Hanseatische Verlagsanstalt Hamburg 1933 S 46 Vgl dazu Peter Romer Kleine Bitte um ein wenig Positivismus Thesen zur neueren Methodendiskussion In Peter Romer Hrsg Der Kampf um das Grundgesetz Uber die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlass des 70 Geburtstags von Wolfgang Abendroth Abendroth Festschrift II Syndikat Frankfurt am Main 1977 87 97 90 Es gibt Rechtsordnungen denen gegenuber nur noch die radikale Negation zulassig ist Die Nurnberger Gesetze interpretiert man nicht mehr sondern bekampft sie Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 103 102 Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 24 30 33 Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs In Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 58 mit Nachweisen in Fn 22 Carl Theodor Welcker Die letzten Grunde von Recht Staat und Strafe philosophisch und nach den Gesetzen der merkwurdigsten Volker rechtshistorisch entwickelt Heyer Giessen 1813 102 Siehe oben bereits Placidus Entgegensetzung von Schule der Rechts Staats Lehrer und Eudamonismus Spater stellte dann Otto Mayer in seinem Werk Deutsches Verwaltungsrecht Erster Band Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1 Auflage 1895 2 Auflage 1914 3 Auflage 1923 Nachdruck 2004 den Rechtsstaat des 19 und fruhen 20 Jahrhunderts und den fruheren Polizeistaat gegenuber in der dritten Auflage 4 S 38 54 und 5 S 54 63 ohne dabei allerdings noch einmal auf die fruhe rechtsstaatliche Literatur von um 1800 zuruckzukommen Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 Sp 367 R ist also von Anfang an eine Formel mit politischem Programm Sie zielte im ausgehenden 18 Jh darauf den absolutistischen Interventionsstaat zuruckzudrangen und ihn auf die Gewahrung von Sicherheit und Ordnung zu beschranken Vgl auch Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Band 2 C F Muller Heidelberg 2004 541 612 549 Band I 1987 1995 994 jew Rn 13 fur Kant und ahnlich fur Wilhelm v Humboldt und Fichte die allesamt das Wort Rechtsstaat noch nicht verwandten bei denen Schmidt Assmann aber die Grundlegung der Idee des Rechtsstaates ausmacht blieb der Sicherheitszweck des Staates unbestritten es ging um die Ausklammerung des Wohlfahrtszweckes Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 240 als aus Territorien Staaten entstanden Otto Bahr Der Rechtsstaat Eine publicistische Skizze Wigand Kassel Gottingen 1864 IV Der vernunftige Gesamtwille war dabei nicht der empirische durch demokratische Verfahren zu ermittelnde Mehrheitswille des Volkes Erlauterung hinzugefugt Johann Christoph von Aretin Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie Ein Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger Band 1 1 Auflage Leipzig 1824 S 163 f ders Karl von Rottek Staatsrecht der constitutionellen Monarchie Ein Handbuch fur Geschaftsmanner studierende Junglinge und gebildete Burger Band 1 2 Auflage Leipzig 1838 163 bzw 156 Robert von Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 GuL 227 Robert von Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 229 230 Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 242 Mohl zitiert dessen Buch Allgemeine praktische Philosophie die Vornamen sind bei Mohl allerdings nur abgekurzt Robert Mohl Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften In Monographien dargestellt Erster Band Enke Erlangen 1855 GuL 244 Mohl Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 8 Mohl Staatsrecht des Konigreichs Wurttemberg Erster Teil das Verfassungsrecht Laupp Tubingen 1829 11 Fn 3 Vgl brockhaus enzyklopaedie de Memento vom 8 August 2011 im Internet Archive Brockhaus s v Rechtsstaat Die weitere Entwicklung des Rechtsstaats wird durch den historischen Kompromiss nach dem Scheitern der Revolution von 1848 49 bestimmt der zwischen dem nun politisch resignierenden Burgertum und einem Staat zustande kam der zwar dem liberalen Burgertum die Konstitution und eine begrenzte Mitwirkung an der Politik in den Parlamenten zugestehen musste aber seine Machtfulle im Wesentlichen behielt Zur Kontrolle der Verwaltung wurden in den deutschen Bundesstaaten Verwaltungsgerichte geschaffen die zugleich die Rechte des Burgers gegen die Verwaltung schutzten Ebenwohl bleibt in jedem Falle wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt ihm die gerichtliche Klage offen 35 II Kurhess Verf 1831 Memento vom 15 Mai 2007 im Internet Archive Thomas Henne Gneist Heinrich Rudolf Hermann Friedrich 1816 1895 In Albrecht Cordes et al Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 2 vollig uberarb u erw Auflage 10 Lfg Erich Schmidt Berlin 2009 Sp 430 432 Vgl Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 S 242 Dem Scheitern der Reichsverfassung folgte nicht nur eine Phase der sog zweiten Restauration sondern auch eine entsprechende Besinnung im liberalen Lager in diesem Falle also eine Annaherung an die Administrativjustiz Der Vorschlag von RUDOLF VON GNEIST aus dem Jahre 1860 eigenstandige Verwaltungsgerichte mit Laienbeteiligung einzurichten fand ein positives Echo gerade bei OTTO BAHR der eigentlich Justizstaatler war dem es aber wesentlich darauf ankam der Kontrollinstanz Gerichtsqualitat zu verleihen Erst im letzten Drittel des 19 Jahrhunderts ist es dann zu einer kompromisshaft ausgestalteten Verwaltungsgerichtsbarkeit gekommen Namen im Original als Kapitalchen hervorgehoben Helmut Ridder Empfiehlt es sich die vollstandige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzufuhren Memento vom 9 Januar 2011 im Internet Archive In Standige Deputation des Deutschen Juristentages Hrsg Verhandlungen des 40 Deutschen Juristentages Hamburg 1953 Band I Gutachten Mohr Tubingen 1953 91 134 112 f Fn 51 Der Suprematie des Parlaments war nicht eine widerspruchliche Suprematie der Justiz gegenubergestellt sondern eine der Rechtsbewahrung dienende Richterherrschaft zugesellt Hv hinzugefugt Am Vorabend der Revolution von 1789 bestanden 14 Provinzgerichte parlements Das kaufliche und vererbliche Richteramt besass wegen der hohen Gerichtskosten einen hohen Vermogenswert und hatte zu einer konservativen auf die Bewahrung ihrer Privilegien bedachten Richterschaft gefuhrt Um ihre Privilegien zu bewahren hatte diese sich bereits unter dem Ancien Regime beharrlich und wirkungsvoll den Versuchen widersetzt die Verwaltung zu modernisieren und die Gesellschaft zu reformieren Mit Gesetz vom 16 24 August 1790 Titel II Art 13 wurde daher bestimmt Die Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von der Verwaltung verschieden und werden davon immer getrennt bleiben Die Richter durfen unter Strafe wegen Amtspflichtverletzung auf keinerlei Art die Tatigkeit der Verwaltungsorgane storen noch die Verwaltungsbeamten wegen ihrer Tatigkeit vor Gericht zitieren Auch eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach der Revolution und auch unter Napoleon nicht eingerichtet eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im modernen Sinne wurde unter dem Konsulat und dem Ersten Kaiserreich nicht geschaffen Johannes Koch Verwaltungsrechtsschutz in Frankreich Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbefehlen des Burgers gegenuber der Verwaltung Duncker amp Humblot Berlin 1998 21 23 24 26 255 Den Staat verstand Napoleon als ein Instrument um aus der hierarchischen Feudalgesellschaft eine moderne Gesellschaft rechtsgleicher Personen zu schaffen Um dieses Ziel zu erreichen brauchte er eine Exekutive die in der Lage war den Willen des Gesetzgebers umzusetzen Dies war seiner Auffassung aber nur moglich indem er die Verwaltung von der traditionellen Gerichtsbarkeit unabhangig machte Den konservativen Richtern musste der Zugang zur Verwaltungskontrolle verwehrt werden Thomas Fleiner Lidija R Basta Fleiner Allgemeine Staatslehre Uber die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt 3 vollst uberarb u erw Auflage Springer Berlin Heidelberg 2004 Fn 31 StL S 255 In diesem Sinne diente die Schaffung des Staatsrates Conseil d Etat durch Napoleon weiterhin gerade dem Ausschluss einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle und war nicht etwa deren Vorwegnahme auch wenn der Staatsrat ab 1872 teilweise zu einem Verwaltungsgericht wurde Vgl Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 GdOR S 241 f mit Fn 85 und Ellen Meiksins Wood Britain vs France How many Sonderwegs In Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 RsR 2010 82 97 88 the French etat legal evolved as a means of asserting the power of the central state against fragmented jurisdictions and independent local powers This meant among other things limiting the independence of the judiciary and effectively absorbing it into the civil service It remained for Napoleon to complete the project begun by the Revolution Hv i O So auch Michael Stolleis Rechtsstaat In Adalbert Erler Ekkehard Kaufmann Hrsg Handworterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte IV Band Erich Schmidt Berlin 1990 HRG 1 371 hat den Charakter eines Ersatzes fur die nicht erlangte politische Mitbestimmung auf nationaler Ebene wo jener Rechtsschutz aber dennoch missverstandlich als formal bezeichnet wird Auch 108 der kurhessischen Verfassung von 1831 sah nur eine juristische Verantwortung der Minister fur die Verfassungs und Gesetzmassigkeit von Regierungshandlungen aber keine politische Verantwortlichkeit und parlamentarische Regierungsbildung vor Auch in Kurhessen erforderten Gesetzesbeschlusse ein Zusammenwirken von Regierung und Landstanden 95 der Verfassung von 1831 bestimmte Ohne ihre der Landstande Beistimmung kann kein Gesetz gegeben aufgehoben abgeandert oder authentisch erlautert werden Verordnungen welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken werden von der Staatsregierung allein erlassen Hv hinzugefugt Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 2 Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800 1914 Beck Munchen 1992 GdOR S 242 f Hv hinzugefugt So heisst es bei Ulrich Scheuner Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl In Der Staat 1979 S 1 30 18 Im Anschluss an Stahl aber auch an Bahr und Gneist entstand ein Rechtsstaats Begriff der die formalen Elemente die Gesetzesbindung und den individuellen Rechtsschutz in den Vordergrund ruckte und aus dem Staat ein Systems formaler Legalitat machte Schon zehn Jahre zuvor schrieb Bockenforde Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs in Horst Ehmke Carlo Schmid Hans Scharoun Hrsg Festschrift fur Adolf Arndt zum 65 Geburtstag EVA Frankfurt am Main 1969 S 59 Der Rechtsstaatsbegriff in dieser materielle Elemente einschliessenden Auspragung hat das politische Denken des Burgertums und ebenso das konstitutionelle Leben in der Vormarzzeit und noch daruber hinaus nachhaltig bestimmt Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs im 19 Jahrhundert steht indessen im Zeichen der Reduktion auf einen sog formellen Rechtsstaatsbegriff 1992 relativierte Bockenforde in seinen in Joachim Ritter Karlfried Grunder Hrsg Historisches Worterbuch der Philosophie Band 8 Schwabe Basel 1992 HWbPh genanntem Worterbuch Artikel seine altere Auffassung mit dem Hinweis in Sp 335 dass der formelle Rechtsstaatsbegriff in den letzten Jahren der Weimarer Republik zunehmend der Kritik ausgesetzt war Quelle des Bildes Stahl Friedrich Julius In Theodor Westrin Ruben Gustafsson Berg Eugen Fahlstedt Hrsg Nordisk familjebok konversationslexikon och realencyklopedi 2 Auflage Band 26 Sloke Stockholm Nordisk familjeboks forlag Stockholm 1917 Sp 943 schwedisch runeberg org Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung Zweite Abtheilung Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts J C B Mohr Tubingen 5 unverand Auflage 1878 137 f 4 Aufl 1870 S 137 f 3 verm Aufl 1856 S 137 f 2 verand Aufl 1845 S 106 Hv i O In der ersten Auflage von 1837 vgl dort S 10 f scheint die Formulierung noch nicht enthalten zu sein Die Verfassung wurde im Kaiserreich zum Verfassungsgesetz formalisiert Der Rechtsstaat wurde im wesentlichen als Gesetzesstaat verstanden Ulrich Karpen Der Rechtsstaat des Grundgesetzes Bewahrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands Nomos Baden Baden 1992 77 Ende des 19 Jahrhunderts wurde der Rechtsstaat verengt und formalisiert er wurde zu einem gesetzespositivistischen formellen Begriff Gesetzesstaat Alfred Katz Staatsrecht Grundkurs im offentlichen Recht 18 Auflage Muller Heidelberg u a 2010 86 Rn 159 an der Stelle der ersten Auslassung unter Paraphrasierung des Stahl Zitates Horst Potzsch Deutsche Demokratie Abschnitt Grundlagen Unterabschnitt Rechtsstaat 15 Dezember 2009 auf der Website der Bundeszentrale fur politische Bildung abgerufen am 15 Dezember 2010 charakterisiert den liberalen Rechtsstaat dem dann schliesslich der soziale und materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes gefolgt sei wie folgt Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden Rechtssicherheit vor dem Gesetz sind alle Burger gleich Rechtsgleichheit unabhangige Gerichte schutzen die Burger vor willkurlichen Eingriffen des Staates Rechtsschutz Vgl Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 EuF 35 37 wo sie auf S 35 von einer latent demokratischen Intention der formellen Rechtsstaatskonzeption spricht Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 RsR 599 diejenigen die Recht als vorgegebene Grosse behandeln vermindern nicht die Zahl der politischen Definitions entscheidungen daruber was Recht ist sondern verdecken nur die entscheidende Frage nach den TragerInnen der Definitionsmacht Sollen die gesellschaftlichen Regeln von einer JuristInnen und PhilosophInnen Elite durch freihandige Rechts und Gerechtigkeitsschopfung definiert werden oder soll dies in einem demokratischen Gesetzgebungsprozess erfolgen Hv i O Friedrich Julius Stahl Rechts und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung Zweite Abtheilung Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts J C B Mohr Tubingen 5 unverand Auflage 1878 137 f 4 Aufl 1870 137 f 3 verm Aufl 1856 137 f 2 verand Aufl 1845 RuStL 1878 1870 und 1856 jew 138 sowie 1845 106 erste Hv i O zweite hinzugefugt Auch diese Formulierung scheint in der ersten Auflage von 1837 nicht enthalten zu sein Fur Carl Schmitt bedeutete Rechtsstaat die Beibehaltung des sozialen status quo Auch Ernst Wolfgang Bockenforde Gesetz und gesetzgebende Gewalt Von den Anfangen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Hohe des staatsrechtlichen Positivismus Berlin 1958 GuggG 170 f Fn 8 Allein mit Formalismus hat sie Stahls Definition sehr wenig zu tun wenn man sie nicht willkurlich verkurzt oder aus ihrem Zusammenhang reisst Ein paar Zeilen weiter heisst es dann Der Staat soll aber nichtsdestoweniger ein sittliches Gemeinwesen sein Die Rechtsordnung soll fur alle Lebensverhaltnisse und offentlichen Bestrebungen ihre sittliche Idee zum Prinzip haben und sie soll durch die sittliche Gemeingesinnung getragen werden Auch fur Stahl ist also der Inhalt der Staatstatigkeit keineswegs beliebig Auslassung in dem Zitat im Zitat durch Bockenforde Nicht das Recht schaffe nach Stahl diesen Inhalt sondern es finde sie vor und ermoglicht durch seine Ordnung deren Verwirklichung Nach dieser Lesart ist der Gesetzgeber also durchaus nicht frei die Inhalte der Staatstatigkeit zu definieren sondern auf die vorgefundenen und von Stahl als sittlich affirmierten Verhaltnisse verpflichtet Wenn Stahl fordert dass das Recht in seiner wahren Bedeutung mit den inhaltlichen Geboten von Moral und Sittlichkeit zusammenfalle das Recht die Lebensordnung des Volkes zur Erhaltung von Gottes Weltordnung und die Rechtspflege die Realisierung der Idee der Gerechtigkeit seien so erfahrt das Rechtsstaatsprinzip selbst eine materiale Aufwertung Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats In dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 urn nbn de bvb 12 bsb00040886 9 Fn 35 EuF 29 Helmut Ridder Wie und warum schon Weimar die Demokratie verfehlte In Roland Herzog Hrsg Zentrum und Peripherie Zusammenhange Fragmentierungen Neuansatze FS Baumlin Ruegger Chur Zurich 1992 S 79 93 Carl Schmitt Verfassungslehre 1 Auflage Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1928 3 Auflage West Berlin 1957 S 30 Carl Schmitt Verfassungslehre 1 Auflage Duncker amp Humblot Munchen Leipzig 1928 3 Auflage West Berlin 1957 S 31 Hv i O Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl ISBN 978 3 406 60342 6 30 I 2 h So definiert Ulrich Karpen Der Rechtsstaat des Grundgesetzes Bewahrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands Baden Baden 1992 S 20 etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat und auch Peter Cornelius Mayer Tasch Politische Theorie des Verfassungsstaates Eine Einfuhrung Munchen 1991 S 38 spricht davon dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen Michael Stolleis Geschichte des offentlichen Rechts in Deutschland Band 3 Staats und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914 1945 C H Beck Munchen 1999 ISBN 3 406 37002 0 S 42 44 Peter Badura Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates Gottingen 1967 S 51 ff Maximilian Pichl Gefahrliche Rede vom Rechtsstaat Legal Tribune Online 27 Februar 2019 abgerufen am 1 Marz 2019 Eine historisch begrundete Frage die auf den klassischen Liberalismus zuruckgeht Vgl Jurgen Schwabe Grundkurs Staatsrecht Eine Einfuhrung fur Studienanfanger 5 uberarb Aufl de Gruyter Berlin New York 1995 2 Teil Kap 1 I II 1 S 28 Vgl dazu ausfuhrlich Ludwig K Adamovich Bernd Christian Funk Gerhart Holzinger Stefan L Frank Osterreichisches Staatsrecht Band 1 Grundlagen 2 aktual Aufl Springer Wien New York 2011 14 Kap Rz 14 001 ff S 181 191 hier S 183 f Detlef Georgia Schulze Sabine Berghahn Frieder Otto Wolf Rechtsstaatlichkeit Minima MoraliaoderMaximus Horror in dies Hrsg Rechtsstaat statt Revolution Verrechtlichung statt Demokratie Transdisziplinare Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne StaR P Neue Analysen zu Staat Recht und Politik Serie A Band 2 Westfalisches Dampfboot Munster 2010 S 9 52 15 Schulze Berghahn Wolf 2010 S 14 Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 2011 ISBN 978 3 406 61191 9 30 I Rainer Hofmann Rechtsstaat 2012 Z B Ulrich Scheuner Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl in Der Staat 1979 1 30 14 16 in Bezug auf von Mohl materiale Rechtsstaatsgedanken materiale Gedanken des Rechtsstaates Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats in dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 S 11 82 31 in Bezug auf Julius Stahl materiale Aufwertung des Rechtsstaatsprinzips BVerfGE 52 131 144 Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat In Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Band II Heidelberg 2004 S 541 612 552 Rn 18 ahnlich Grzesick 2006 S 20 f Rn 36 Schmidt Assmann 2004 S 553 Rn 19 Zur Rechtsstaatlichkeit gehoren auch materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit BVerfGE 7 89 92 Hundesteuer die Gerechtigkeit ist wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips BVerfGE 7 194 196 Berichtigung rechtskraftiger Steuerbescheide der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit enthalt die Idee der Gerechtigkeit BVerfGE 33 367 383 Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso BVerfGE 70 297 308 psychiatrische Unterbringung auch der Gesetzgeber kann Unrecht setzen so dass also die Moglichkeit gegeben sein muss den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit hoher zu werten als den der Rechtssicherheit wie er in der Geltung des positiven Gesetzes zum Ausdruck kommt Auch ein ursprunglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr jene aussersten Grenzen der Gerechtigkeit zu uberschreiten nicht denknotwendig entruckt BVerfGE 3 225 232 Gleichberechtigung Ebenso wie der originare Verfassungsgeber darf auch der verfassungsandernde Gesetzgeber grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht ausser acht lassen BVerfGE 84 90 121 m w N Bodenreform I Grzesick 2006 S 21 Rn 39 Schmidt Assmann 2004 S 553 Rn 19 Ahnlich heisst es auch bei Brockhaus Enzyklopadie Online s v Rechtsstaat Der Rechtsstaat gewahrleistet zum einen liberaler Tradition gemass die Form staatlicher Machtausubung zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung die in den Grundrechten besonders in der Menschenwurde Art 1 Abs 1 GG und in den Staatszielbestimmungen Art 20 GG zum Ausdruck kommt insofern kann man vom materiellen wertgebundenen Rechtsstaat sprechen der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschopft sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt Hervorhebungen hinzugefugt In diesem Sinne die Kritik von Richard Baumlin Helmut Ridder Kommentierung zu Art 20 Abs 1 3 III Rechtsstaat in Richard Baumlin et al Kommentar zum Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Band 1 Art 1 20 Reihe Alternativkommentare hrsg von Rudolf Wassermann 2 uberarb Auflage Luchterhand Neuwied Darmstadt 1989 S 1340 1389 S 1371 Rn 39 deswegen wegen des problem exzentrischen Verlaufs der Rechtsstaatsdebatten in nunmehr drei Jahrzehnten konnen sich samtliche Erlauterungswerke Handbucher Grundrisse usw zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten der dahin lautet Das GG beschranke sich nicht auf den formellen Rechtsstaat Gesetzesstaat d h die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze das Grundgesetz eingeschlossen sondern bekenne sich daruber hinaus auch zum materiellen Rechtsstaat Gerechtigkeitsstaat Klar sollte demgegenuber sein dass die irgendwelchen Vorstellungen vom Gerechtigkeitsstaat entsprechenden Staatshandlungen soweit sie gesetzmassig sind durchaus dem formellen Rechtsstaat unterfallen und soweit unter Berufung auf den materiellen Rechtsstaat in welchem Umfang auch immer gegen die Gesetze gehandelt wird der formelle Rechtsstaat eben nicht respektiert wird S zu letztem auch noch Ingeborg Maus Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des burgerlichen Rechtsstaats in dies Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus Fink Munchen 1986 S 11 82 48 f Huster Rux in Epping Hillgruber Hrsg Beck scher Online Kommentar zum Grundgesetz Stand 1 Oktober 2011 Art 20 Rn 129 1 Bernd Grzeszick in Maunz Durig Hrsg Grundgesetz Kommentar 62 Erganzungslieferung 2011 Art 20 Rn 42 Frank Raue Mussen Grundrechtsbeschrankungen wirklich verhaltnismassig sein in Archiv des offentlichen Rechts 2006 S 79 116 108 mit Fn 99 f Uberblick bei Huster Rux in Epping Hillgruber Hrsg Beck scher Online Kommentar zum Grundgesetz Stand 1 Oktober 2011 Art 20 Rn 129 1 BVerfGE 108 186 234 f NVwZ 2003 1241 BVerfGE 52 131 143 NJW 1979 1925 BVerfGE 108 186 234 f NVwZ 2003 1241 BVerfGE 45 187 246 NJW 1977 1525 Bernd Grzeszick in Maunz Durig Hrsg Grundgesetz Kommentar 62 Erganzungslieferung 2011 Art 20 Rn 44 mit Verweis auf Rn 16 ff Vertreten wird dies insbesondere von Philip Kunig Das Rechtsstaatsprinzip Tubingen 1986 Eberhard Schmidt Assmann Der Rechtsstaat in Josef Isensee Paul Kirchhof Hrsg Handbuch des Staatsrecht fur die Bundesrepublik Deutschland Bd 2 Muller Heidelberg 2004 S 541 612 545 546 Rn 8 und 9 Ist das Rechtsstaatsprinzip nur eine Sammelbezeichnung fur einzelne Gewahrleistungen des Verfassungsrechts oder existiert es als Prinzip mit einem eigenstandigen dogmatischen Gehalt Dieser Frage nach einem summativen oder einem integralen Rechtsstaatsverstandnis ist Philip Kunig nachgegangen Seine grundlichen Analysen zeigen dass die Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip in Judikatur und Schrifttum vielfach nur bundelnde Bedeutung besitzt wahrend die Losung in dem entsprechenden Kontext konkreteren Vorschriften entnommen wird Kunig sieht sich dadurch zu der Meinung veranlasst alle rechtsstaatlichen Fragestellungen durch problemnahere Normen beantworten zu konnen so dass der Ruckgriff auf ein dahinterstehendes Prinzip des Rechtsstaates methodisch verwehrt sei Von einem solchen Vorgehen erhofft er sich klarere rechtlich belegbare Losungen und in der Tat sticht sein Vorschlag wohltuend ab von jenen Grenzverwischungen zwischen Verfassungsrecht und politischer Programmatik wie sie gerade im Zeichen des Rechtsstaatsprinzips oft vorkommen Allen auftretenden Fragen ist auf diese Weise jedoch nicht beizukommen Das Rechtsstaatsprinzip besitzt folglich zwei Schichten Es wirkt deklaratorisch als Kurzform wo spezielle Gewahrleistungen bestehen konstitutiv aber dort wo es um den Ausdruck gerade des Allgemeinen und des Systematischen geht Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl 30 III 1 Reinhold Zippelius Allgemeine Staatslehre Politikwissenschaft 16 Aufl 30 III 2 Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 30 III Reinhold Zippelius Rechtsphilosophie 6 Aufl 23 III Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4129195 5 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85115805 NDL 00563403